Zahnarztkosten von 2.000 EUR sind Sonderbedarf (Quelle: ARGE FamR im DAV)
Freitag, den 7. März 2008OLG Celle: Kieferorthopädische Behandlung Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung eines Kindes, die in einer Größenordnung von 2.000 Euro liegen, können nicht durch Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt abgedeckt werden. Sie sind deshalb als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 II Nr. 1 BGB anzusehen. Az 10 UF 166/07, Urteil vom 4.12.2007, Die Online Scheidung mit […]