Zumutbare Fahrradbenutzung für berufsbedingte Fahrten (Quelle ARGE FamR im DAV)
OLG Stuttgart: Zumutbare Fahrradbenutzung für berufsbedingte Fahrten
Bei gesteigerter Unterhaltspflicht kann es geboten sein, dass der Schuldner berufsbedingte Fahrten von 8 km (einfache Strecke) mit dem Fahrrad zurücklegt, sofern – wie z. B. in ländlicher Gegend – ein hinreichendes Nahverkehrsnetz nicht existiert.