Zumutbare Fahrradbenutzung für berufsbedingte Fahrten (Quelle ARGE FamR im DAV)

OLG Stuttgart: Zumutbare Fahrradbenutzung für berufsbedingte Fahrten

Bei gesteigerter Unterhaltspflicht kann es geboten sein, dass der Schuldner berufsbedingte Fahrten von 8 km (einfache Strecke) mit dem Fahrrad zurücklegt, sofern – wie z. B. in ländlicher Gegend – ein hinreichendes Nahverkehrsnetz nicht existiert.

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