BGH: Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts wegen Verschweigens des tatsächlichen Einkommens (Quelle: ARGE FamR DAV)



Wenn eine Ehefrau länger als ein Jahr nach dem Abschluss eines Vergleichs über den Trennungsunterhalt verschweigt, dass ihr tatsächliches Einkommen mittlerweile weitaus höher liegt als beim Vergleich angegeben, kann der nacheheliche Unterhalt gekürzt werden. Die Berechtigte habe sich mit dem Verschweigen mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten hinweggesetzt, deshalb könne nach § 1579 Nr. 5 BGB der Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden.

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