OLG Naumburg: Keine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (Quelle: ARGE FamR DAV)
Nach einer mehr als 30jährigen Ehe führt eine Trennungszeit von rund 13 Jahren bis zum Scheidungsantrag grundsätzlich nicht zu einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichs. Er darf auch dann nicht herabgesetzt werden, wenn ein Ehegatte seine ausgleichspflichtigen Anrechte überwiegend in der Trennungszeit erworben hat, ein „phasenverschobene Ehe“ nicht vorliegt und die Parteien nahezu gleich alt sind.