Unterhaltsberechtigter lebt im Ausland, Unterhaltsverpflichteter im Inland

Hier taucht die Frage auf, wie und nach welchen Kriterien der Unterhalt zu berechnen ist. Ich habe schon einmal dazu etwas geschrieben, aber hier noch einmal etwas genauer:

Die Berechnung des Unterhaltes erfolgt in zwei Stufen.

In der ersten Stufe wird ermittelt, welchen Unterhaltsanspruch der Berechtigte nach allgemeinen Grundsätzen im Inland hätte.

In der zweiten Stufe wird der so errechnete Bedarf unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kaufkraft im In- und Ausland in einen Betrag umgerechnet, der erforderlich ist, um den nach deutschen Unterhaltsrecht bestehenden Bedarf im Ausland zu befriedigen.

Üblicherweise wird hierzu auf die Jahresdurchschnittswerte aus tabellarischen Übersichten des Statistischen Bundesamtes zu Verbrauchergeldparitäten abgestellt. In diesen Tabellen wird das Preisniveau in Berlin auf 100 gesetzt und das Preisniveau in den ausländischen Staaten dazu ins Verhältnis gesetzt. In Ägypten beträgt das Preisniveau im Verhältnis zu Berlin z.B. 73,0 und in Zypern beträgt das Preisverhältnis zu Berlin z.B. 102,5. Diese Tabelle darf allerdings nicht schematisch und unkritisch angewendet werden. Die Werte beziehen sich in der Regel auf die jeweilige Landeshauptstadt. In Ländern mit einem starken Stadt- Land-Gefälle kann es deshalb zu nicht angemessenen Ergebnissen kommen. Beispielhaft sei die Türkei genannt. Die Türkei hat  im Verhältnis zu Berlin nach der Liste des Statistischen Bundesamtes von 2006 einen Faktor von 102,8. Das bedeutet, dass ein in Deutschland lebender Unterhaltsverpflichteter dem in der Türkei lebenden Unterhaltsberechtigten mehr Unterhalt zu zahlen hätte, als er es in Deutschland zahlen müsste. Dies liegt daran, dass für die Türkei von Istanbul ausgegangen wurde und in Istanbul tatsächlich das Lebenshaltungsniveau höher ist als in Berlin. Der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ermittelt sich nach dieser Tabelle nach folgender Formel:

 

Inländischer Bedarf x Preisniveau = Bedarf im Ausland.

Ein anderer Fall liegt vor, wenn der Unterhaltsverpflichtete im Ausland lebt und der Unterhaltsberechtigte im Inland. Letztendlich gelten die Ausführungen oben hier spiegelbildlich. Der Bedarf des in Deutschland lebenden Berechtigten wird nach den hiesigen Verhältnissen bestimmt. Allerdings wird dem im Ausland lebenden Verpflichteten ein nach den jeweiligen Verhältnissen angemessener Selbstbehalt verbleiben müssen. Dieser Selbstbehalt kann durch Anwendung der obigen Tabelle ermittelt werden. Dann gilt folgende Formel:

Inländischer Selbstbehalt x Preisniveau = Selbstbehalt im Ausland.

 

 

21 Reaktionen zu “Unterhaltsberechtigter lebt im Ausland, Unterhaltsverpflichteter im Inland”

  1. gloria

    unterhaltsberechtigter lebt im ausland,
    unterhaltsverpflichtender im inland,
    Wo finde ich solch eine Tabelle???

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ gloria

    hier

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/01/16/unterhaltsberechtigter-lebt-im-ausland-unterhaltsverpflichteter-im-inland/

  3. Colin

    Sehr geehrter RA von der Wehl

    kann man auch die Auslandspreisneiveau Gelegenheit beim Zugewinnausgleich benutzten bzw. beruchsichtigen? z.b. bei Immobilien oder Bank Guthaben in Ausland kurz vor Heiraten?

    Wo kann man einen Auslandspreisnievaue Tabelle finden bzw herunterladen? Brauche fuer Jahr 1999 und Jahr 2008

    vielen dank im voraus

    mfg

    CC

  4. WB

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    Ihre Ausfuehrungen zum Auslandsbezug waren sehr aufschlussreich. Gibt es Urteile, auf die man sich berufen koennten, in denen der Rechenweg mittels Auslandspreisniveau angewandt wurde. Ich frage, weil mein Richter den Einzelnachweis anstelle dieser Pauschalierung verlangt. Ich als Unterhaltsverpflichteter befinde mich in England.

    Danke und Gruss

    WB

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ wb

    Ich weiß, dass häufig ein Interesse besteht, nähere Informationen zu erhalten. Ich kann diese Recherchen allerdings im Rahmen des Blog nicht leisten. Hier ist der beauftragte Rechtsanwalt gefordert.

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  6. maria

    wie bekomme ich die usa military rennte [halb] von meinen mann 36 jahre verheirat kann ein deutschs gericht die uebertragen

  7. RA Thomas von der Wehl

    @ maria

    die Frage kann ich nicht beantworten, weil ich nicht einmal weiß, welches Rechtssystem hier zuständig ist. Das hängt davon ab, welche Staatsbürgerschaft die Eheleute haben und wo sie gemeinsam gelebt haben. Es hängt auch davon ab, welches Gericht die Scheidung ausgesprochen hat und nach welchem Rechtssystem die Scheidung durchgeführt wurde.

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  8. hilflos

    Hallo Herr von der Wehl,

    der obige Artikel trifft doch nur zu, wenn deutsche Gerichte international zuständig sind.
    Das ist aber doch „recht selten“ oder täusche ich mich. Sobald der Unterhaltsberechtigte in einem Staat des Lugano Abkommen lebt bzw. in der EU (EUGVVO) ist die Unterhaltsklage im Land des Berechtigten hier also im Ausland zu führen (Art. 5 LugÃœ/EUGVVO) und auf Basis des Rechtes dieses Landes bzw. entsprechend der Regelung des Haager Unterhaltsabkommens (HUÃœ).
    Beispiel:
    Eltern beide Deutsche, Mutter lebt in CH, Kind (unterhaltsberechtigt) in CH, Vater (unterhaltsverpflichtet) in D.
    Das Schweizer Gericht wird doch nicht die DD-Tabelle anwenden und dann auf Schweizer Niveau anpassen. Es wird direkt den Unterhalt berechnen und zu einem deutlich höheren Unterhalt kommen.
    Oder gibt es einen Weg um doch die Zuständigkeit deutscher Gerichte zu erreichen?
    Oder ist das vielleicht bei Abänderungsklagen anders?
    Wäre schön, wenn Sie darauf eingehen könnten. Ist für mich sehr existenziell. Danke 🙂

  9. katie

    hallo!
    ich bin im moment in australien und habe schon als au-pair gearbeitet jetzt moechte ich einen englischkurs machen und kann aber auf einem studentenvisum nur noch 20 stunden pro woche arbeiten und miete und die schule und alles andere nicht mehr selbst finanzieren kann. Daher habe ich mich gefragt ob ich anspruch auf unterhalt habe??!

  10. RA Thomas von der Wehl

    @ katie

    ich gehe davon aus, dass sie volljährig sind und die Frage haben, ob ihre Eltern ihnen gegenüber unterhaltspflichtig sind.

    Eine Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern besteht nur, wenn diese Kinder sich in Schul-oder Berufsausbildung befinden. Dies ist derzeit bei ihnen offensichtlich nicht der Fall, so dass im Moment wohl kein Unterhaltsanspruch besteht.

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  11. Johann D.

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    die unten stehende Frage habe ich schon in einem anderen Beitrag gestellt. vielleicht wurde es übersehen, dann eben nochmal hier:

    könnten Sie mir sagen mit welchen auf mich kommenden Unterhaltspflichten (Höhe der Unterhaltszahlungen) ich in meinem Fall rechnen muss: zwei Kinder (14 und 15 Jahre alt) leben jetzt mit meiner Frau (nicht berufsstätig) in Polen?
    Der Scheidungsantrag wird diese Woche eingereicht.
    Auch das sich in Polen befindliche Haus (aus meinem Einkommen finanziert) und Grundstücke (einige davon hat meine (noch)Ehefrau mit in die Ehe “gebracht” müssten aufgeteilt werden.
    Wie soll ich mich da verhalten, was könnte mir zugesprochen und was weggenommen werden?
    Ich bin total niedergeschlagen und brauche Beratung bzw. rechtlichen Beistand. Übernehmen Sie als Rechtsanwalt auch solche Fälle?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
    Grüße!
    Johann D.

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ johann

    wo wird das Scheidungsverfahren stattfinden? Wenn es in Polen ablaufen wird, kann ich nicht behilflich sein.

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  13. Johann D.

    hallo,

    es wird in DE stattfinden
    danke im Voraus für weitere Infos

  14. RA Thomas von der Wehl

    @ johann D.

    wenn es sich unstreitige Auseinandersetzungen über Unterhalt und Zugewinn handelt, übernehme ich solche Fälle nur, wenn in meiner Nähe stattfinden. Ansonsten kann ich bei Bedarf nur unter Umständen einen versierten Kollegen in ihrer Nähe empfehlen.

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  15. Johann D.

    das zuständige Gericht befindet sich in Bergisch-Gladbach (NRW)
    könnten Sie mir dort einen Anwaltskollegen empfehlen?
    Danke im Voraus!

  16. RA Thomas von der Wehl

    @ johann

    ich melde mich am Montag, den 15.03.10

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  17. arada

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    Mein Ex-man u. ich haben einen 3 jährige Sohn. Mein Sohn u. ich werden im Iran zurück, da ich Teilzeit arbeiten kann. Ich muss genauso wie D. 250€ Kindergartengebühren bezahlen. Wie werden Kinderunterhalt, Ehreunterhalt u. Kindergartengebühren gerechnet? Ich werde 600€ bekommen u. sein Einkommen ist 3500(III) u. bezahlt seine andere Kinder 710€ monatlich u. 500€ Fahrkosten zur Arbeit.
    Arada

  18. RA Thomas von der Wehl

    @ arada

    ich kann und darf konkreten Unterhaltsberechnung in diesem Forum nicht machen. Sie sollten einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen und sich die Unterhaltsansprüche ausrechnen lassen.

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  19. Holger

    Sehr geehrter Herr RA Thomas von der Wehl,

    es betrifft folgenden Sachverhalt:
    ich bin deutscher Staatsbürger und war in erster Ehe mit einer Peruanerin verheiratet. Zusammen habdn wir einen inzwischen 7-jährgen Sohn. Der Unterhalt würde laut JA in Hannover derzeit auf 272 € festgesetzt. Meine E-Frau lebt weiterhin in DE, während ich nach meiner zweiten Eheschließung mit meiner zweiten Frau und ihren 2 Töchter in Peru wohne. Zudem habe ich hier eine weitere uneheliche Tochter, die ich auch mitversorgen muß.

    Seit einigen Monaten habe ich keine Anstellung und beziehe somit auch kein Einkommen, was ich dem JA auch mitteilte. Wie ist der Lebensindex für Lima & Callao? Selbst, wenn dieser bei 75 – 80% liegen würde, ist es unrealistisch ein Einkommen von z. B. 900 € x 80% = 720 € zu erzielen (das liegt sehr weit oberhalb des Einkommen-durchschnitts = ca. 400 €).

    Jetzt steht allerdings zur Diskussion aus arbeitstechnischen Gründen nach Spanien (möglicherweise Gran Canaria) umzuziehen, da dort familiäre Verbindungen bestehen. Wie würde es in diesem Falle mit Unterhaltszah-lungen nach DE aussehen? Werden meine aktuellen familiären Verhältbise berücksichtigt? Zumindest in Peru verhält es sich so, dass auch die Stiefkinder berücksichtigt werden …

    Herzlichen Dank

  20. Petra

    Hallo, ich habe alle Beitraege gelesen aber nicht die richtige Antwort erhalten.
    Es geht um unterhalt für meine 17 jährige Tochter, die mit mir zusammen in den USA lebt. Mein Ex-Mann (ihr Vater) lebt auch in den USA und hat inzwischen die doppelte Staatsbürgerschaft. Meine Tochter und ich sind beide deutsche Staatsbürger.
    Geschieden wurden wir vor 12 Jahren in Deutschland und auch der Unterhalt wurde dort geregelt. Mein Ex-Mann ist selbständig und verdient sehr viel.Er hat seit 12 Jahren immer den gleichen Kindesunterhaltsbetrag bezahlt($1000) wobei er allerdings nach Lust und Laune immer mal was abgezogen hat. Er behauptet jetzt, dass er in 2 Monaten wenn meine Tochter 18 wird nichts mehr bezahlen muss, da ein Unterhalsanspruch hier in den USA (nach amerikanischem Gesetz) endet. Meine Tochter ist noch in der Highschool und will dann studieren.Gilt denn für sie nicht das deutsche Gesetz und der deutsche Unterhaltsanspruch?

    Vielen Dank für ihre Antwort! 🙂

  21. Helene

    Hallo wir benötigen Hilfe

    Hier meine Frage: Ich lebe hier in Deutschland mit meinem Freund und unserem gemeinsamen Kind zusammen. Mein Freund ist Türke und in der Türkei noch verheiratet und hat dort auch ein Kind.
    Er ist Alleinverdiener, da ich krank bin.
    Jetzt bekam mein Freund Post vom türkischen Konsulat. Die Ehefrau in der Türkei würde ihn jetzt auf Unterhalt verklagen. Bisher war es so geregelt, dass die Ehefrau und das Kind Geld von den in der Türkei lebenden Großeltern erhielt. Mein Freund hat jetzt erfahren, dass vor einigen Tagen in der Türkei angeblich ein Prozess stattgefunden hat. Er wusste aber nichts davon und konnte deshalb ja auch nicht dabei sein.
    Was können wir jetzt von Deutschland aus veranlassen. Ich habe Angst, wenn wir zusammen in die Türkei in Urlaub fahren, dass meinem Freund dort die Wiederausreise verboten wird. Uns würde natürlich auch interessieren, mit welchen Kosten wir für den Unterhalt rechnen müssen.
    Können Sie uns mit Informationen helfen.

    Vielen DANK

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