ganz aktuell: OLG Düsseldorf: nur Teilzeitarbeit für Alleinerziehende nach Unterhaltsrechtsreform (Quelle: ARGE FamR DAV)



Alleinerziehende mit Grundschulkindern müssen auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 nur Teilzeit arbeiten. Einem geschiedenen alleinerziehenden Ehepartner ist nur zumutbar, neben der Betreuung zweier Kinder im Grundschulalter einer Teilzeittätigkeit (hier: fünf Stunden) nachzugehen. Er muss allerdings gegebenenfalls bestehende Kinderbetreuungsplätze nutzen und im Einzelfall beweisen, dass keine Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Entscheidend seien stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. § 1570 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 BGB). So könne auch die zuvor in der Ehe praktizierte Rollenverteilung von Bedeutung sein. Es komme etwa ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben in Betracht, auch könne die Anzahl der Arbeitsstunden nach und nach auf das zumutbare Maß gesteigert werden, wenn ein alleinerziehende Ehepartner früher nicht berufstätig gewesen sei.

28 Reaktionen zu “ganz aktuell: OLG Düsseldorf: nur Teilzeitarbeit für Alleinerziehende nach Unterhaltsrechtsreform (Quelle: ARGE FamR DAV)”

  1. josef

    Guten Tag Herr RA von der Wehl

    5 Stunden pro Tag oder 5 Stunden in der Woche

    vielen Dank im voraus

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ josef

    pro Tag

  3. Laura

    Guten Abend….ich hab eine Frage hierzu…bin seit 2 Jahren geschieden; eine Tochter 6J. , Habe während der Ehe immer Vollzeit gearbeitet und auch nach der Scheidung….mein Kind ist jetzt verhaltensauffällig bedingt durch meine Vollzeitbeschäftigung ..( im Dauernachtdienst tätig, Tochter hat,nachts ständig wechselnde Betreuungspersonen, mit mir am Tag nur 2-2,5 Stunden Zeit,wobei sich die Situation bei einer Beschäftigung am Tag nicht wesentlich ändern würde Frühdienst beginnt um sechs, Spät endet um 20:30)….mir wurde von der Kita und auch vom Kinderarzt geraten, schnellstmöglcih eine Änderung meiner Arbeitszeit anzustreben,um meiner Tochter und ihren Bedürfnissen gerecht zu werden. Wie greift da das Neue Unterhaltsgesetz?
    Mfg Laura

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ laura

    ganz schwer zu sagen. Das Gesetz regelt keine Einzelfälle, wie Ihren.

    Grds. könnten Sie einen Unterhaltsanspruch haben.

  5. Laura

    Guten Tag Hr.RA von der Wehl….in Bezug auf Ihre Antwort noch eine Frage: Also kann es mir passieren, daß ich zur Förderung des Gesundheitszustandes meiner Tochter meine Vollzeitstelle reduziere und den finanziellen Verlust ( der ja auch nicht unerheblich ist)selber tragen muß und der Ex-Mann sich da aus der Verantwortung ziehen darf? Ich weiß, Sie machen die Gesetze nicht, aber das wäre doch einfach unglaublich.. Im schlimmsten Fall gerät das Kind auf die schiefe Bahn und das Jugendamt klingelt doch dann bei mir ????
    Mfg Und vielen Dank für Ihre Antwort
    Laura

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ laura

    passieren kann fast alles. Bevor Sie sich in eine unterhaltsrechtliche Abhängigkeit begeben, würde ich alle denkbaren Alternativen sorgfältig prüfen.

    Kann der Vater nicht Großteile der Betreuung übernehmen?

  7. Laura

    Hallo nochmal…..nein der Vater legt darauf nicht so gesteigerten Wert, er hat die Möglichkeit bekommen , wenn er will jeden Tag vorbei zu kommen um Die Kurze zu besuchen, mit ihr etwas zu unternehmen….nutzt dieses partout nicht, er kommt alle 14 Tage freitags abends und holt sie ab und bringt sie sonntags nachmittags wieder….Betreuung wäre ihm auch nicht möglich, da er 3schichtig arbeitet und das nicht im Wochenwechsel sondern täglicher Wechsel…hinzu kommt, daß er recht unzuverlässig ist, was Absprachen angeht, er „vergißt“ sie abzuholen , obwohl wir es so ausgemacht hatten (zB Brückentage/ Schließungszeiten KiTa) und ich muß dann oft seht kurzfristig nen Plan ausarbeiten, wo ich die Kleine dann unterbringe….Also alles ziemlich verfahren …ach zur Ergänzung noch meine Familie wohnt 600km weit weg also da leider auch kein Zugriff auf Betreuungsmöglichkeiten…..
    Und der Arzt und auch die Kita hat mir echt „den Kopf gewaschen“ wie man so schön sagt….und ich selber merk es ja auch , daß es meiner Kurzen bei 20 Stunden Fremdbetreuung nicht sonderlich gutgeht…

    LG Laura

  8. Inna

    hallo Herr RA von der Wehl

    Ich bin Hartz 4 empfengerin und allein erziehend.
    seit 3 monaten angeschtelt teilzeit, muss aber laut meiner Arbeitsberaterin Bewerbungen abschicken um eine vollzeit selle zu suchen( mindestens 5 im monat).
    seit dem ich arbeite ist mein kind verhaltensauffällig geworden und die Lehrerin befürchtet das er an ADS leidet.
    was kann ich tun damit ich meine teilzeit stelle behalten kann und von den vielen bewerbung sreiben erlöst werde?
    den allein erziehende stelt so oder so keiner ein, da ich zur btreung niemanden habe auser das der kleine nach der schule die HPT besucht.

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ inna

    das ist ein Problem, welches ich nicht lösen kann. Sprechen Sie mit Ärzten und dann mit der Behörde.

  10. Inna

    Trotz dem danke.

  11. Anja

    Guten Morgen.Ich habe da mal eine Frage.
    Ich habe mich letztes Jahr von dem Vater meiner Kinder 4+5 Jahren getrennt.Arbeite seit letztem Jahr November wieder in méiner Firma als Teilzeitbeschäftigte da ich keine Schichtarbeit mehr machen kann.Bin seit 95 in der Firma beschäftigt.Bekomme seit September ALG 2.Nun meine Frage hat die Behörde das Recht zu sagen das ich meine Teilzeit aufgeben muß damit ich in Vollzeit gehe?Dann habe ich kaum noch Zei für meine Kinder???
    Danke
    Gruß Anja

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ anja

    Vollzeit wird man bei dem Alter der Kinder kaum erwarten können. Hängt alles von der konkreten Betreuungssituation ab. Teilzeit aber schon.

    Hier kommen jetzt so langsam die ersten Urteile.

  13. moni

    Hallo, hab einen dreijährigen Sohn, und wir haben uns gerade von seinem Vater getrennt, hab eine Teilzeitstelle, alles ok. Kann der Vater von mir verlangen, eine Volzeitstelle anzunehmen, wenn er die Betreuung übernimmt?

  14. RA Thomas von der Wehl

    @ moni

    so ohne weiteres geht das nicht.

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  15. jarig

    hallo,herr anwalt.

    ich habe einen freundin und die hat heute vom lbs einen brief bekommen wodrin steht das sie 100000 euro bezahlen muss weil die darlehen gekundigt ist.

    Sie war verheiratet aber ist seid 2001 gescheiden sie hat in der ehe einen lbs darlehen unterschreiben
    unter zwang von ihren mann weil das ihre zukunft sichern wurde sie war damals hausfrau und hatte keine eigene einkommen. Jetzt hat woll ihre ex mann privat insolvenz beantragt und die zinsen und tilgung nicht mehr bezahlt,was können wir tun bitte geben sie uns einen guten rat,ist es möglich das die lbs das geld von ihr bekommen kann?? danke jarig

  16. RA Thomas von der Wehl

    @ jarig

    ich würde dringend raten, dass Sie sich einen Anwalt nehmen. Es gibt Rechtsprechung zu den Darlehensverpflichtungen von Ehefrauen, die finanziell überhaupt nicht in der Lage gewesen wären diese Darlehen zu bedienen. Möglicherweise ist daher die Verpflichtung unwirksam.

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  17. Iris

    muß ich als alleinerziehende mama mit einem kind im grundschulalter (7) auch bei teilzeit schicht arbeiten? lg iris

  18. RA Thomas von der Wehl

    @ iris

    Wie weit ihre Erwerbsobliegenheit geht, lässt sich nicht nur anhand des Alters des Kindes beurteilen. Dazu ist die gesamte Betreuungssituation und die bisherige Arbeitssituation zu betrachten. Wenn sie auch bislang schon im Schichtdienst gearbeitet haben, wird dies eher zumutbar sein, als wenn die Schichtarbeit das 1. Mal stattfindenden soll. Immer wird zu klären sein, wie das Kind während dieser Zeit betreut werden kann.

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  19. Iris

    vielen Dank, mein Kind ist 7 Jahre( 2. Kl.), die Schule liegt 6 Busstationen entfernt. Der Hort betreut die Kinder von 6.00 bis 18.00. Die Einrichtung in der ich arbeite öffnet ebenfalls von 6.00- 18.00. ich arbeite dort seit 1 1/2 Jahren in einer Zwischenschicht welche auf mündlicher Absprache beruht. Nun hat sich in einem Teil des Teams eine Frustration aufgebaut- verlangt wird, daß ich am Schichtsystem leilnehmen sollte- MfG Iris

  20. RA Thomas von der Wehl

    @ iris

    Hier sind 2 ganz unterschiedliche Rechtssysteme betroffen. Einerseits das Familienrecht mit dem Unterhaltsrecht, das ihnen eine gewisse Erwerbsobliegenheit gibt und andererseits das Arbeitsrecht, das nur mit ihrem Arbeitgeber zu tun hat. Ich kann nicht beurteilen, wie die Teilnahme an dem Schichtsystem sich auf das Wohl des Kindes auswirken würde und ob sie dann zum Beispiel diesen Job kündigen könnten. In jedem Falle würden Sie sich einen neuen Job suchen müssen, sofern ihre Erwerbsobliegenheit dies verlangt, wovon ich ausgehe.

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  21. Mandy

    Guten Abend Herr v.Wehl, ich hoffe sie können mir bei der Beantwortung meiner Fragen helfen.
    Ich lebe seit August08 von meinem Mann getrennt und habe ab September08 ein Studium aufgenommen. Die Kinder 4 und 10 leben in meinem Haushalt sind aber 1 bis 4 mal die Woche bei meinem (noch) Mann.
    1. muss ich trotzdem nach dem neuen Unterhaltsrecht arbeiten gehen (ggf. teilzeit)?
    2. habe ich im trennungsjahr bzw. nach der Scheidung Anspruch auf Unterhalt da ich ja durch mein Studium kein Einkommen habe?
    (abgeschlossene Ausbilung existiert)
    3. inwieweit muss ich Anteile vom Kindergeld meinem (noch) Mann zur Verfügung stellen, da die Kinder ja teile der Woche bei ihm sind und somit auch bei ihm zusätzliche Kosten entstehen?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

  22. RA Thomas von der Wehl

    @ mandy

    das sind Fragen, die anhand einer so kurzen Sachverhaltsschilderung nicht abschließend zu beantworten sind. Ob Sie hier eine Erwerbsobliegenheit haben und gegebenenfalls neben dem Studium arbeiten gehen müssen, kann nur anhand einer kompletten Einzelfallbetrachtung entschieden werden. Im Trennungsjahr wird der Unterhaltsanspruch und problematischer sein, als im nachehelichen Bereich.

    Solange nicht von einem echten Wechsel Modell gesprochen werden kann, gibt es im Prinzip keine Veranlassung über Unterhalt oder Kindergeld nachzudenken. Ob dies aus anderen Gründen allerdings sinnvoll sein kann, da möglicherweise auch Sie auf die Betreuung der Kinder durch den Vater angewiesen sind, ist eine ganz andere Sache.

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  23. Sonja

    Hallo Herr von der Wehl!

    Mein Problem ist wie folgt:

    Ich bin allein erziehende Mutter eines 5 Jährigen. Der Vater des Jungen pflegt keinerlei Kontakt zu mir oder dem Kind, zahlt auch keinen Unterhalt. Ich selbst habe noch nie in meinem Leben gearbeitet (würde ich aber schon gerne), da ich bis kurz vor der Geburt meines Sohnes Berufsfachschulen besucht habe um mich zu Bilden.
    Die ARGE erwartet nun von mir das ich 10-15 Bewerbungen im Monat schreibe und Vollzeit arbeiten gehe. Eine Teilzeitstelle würde nicht in Frage kommen, laut meiner Sachbearbeiterin. Die Aussichten als 30 Jährige allein erziehende ohne Berufserfahrungen, ohne Führerschein ect sind schwindend gering. Dennoch wird eine Teilzeitstelle, die ich eher bekommen könnte abgelehnt. Dazu kommt, dass ich so für meinen Sohn noch ca 2 Stunden am Tag Zeit hätte würde ich Vollzeit arbeiten, und für Haushalt, einkäufe ect würde eigentlich garkeine Zeit mehr bleiben. Ich möchte zwar Arbeiten, aber ich möchte Teilzeit arbeiten, da ich sonst überfordert wäre alles in den Griff zu bekommen, außerdem möchte ich mein Kind nicht vernachlässigen.

    Können Sie mir sagen, ob ich tatsächlich Vollzeit arbeiten MUSS!?!

  24. RA Thomas von der Wehl

    @ sonja

    für die Arge können nach meiner Ansicht keine anderen Regeln gelten, als im Unterhaltsrecht. Das Unterhaltsrecht betrachtet nach der Unterhaltsreform von 2008 jeden Einzelfall im Hinblick auf die Möglichkeit der Betreuung des Kindes. Anhand der Betreuungsmöglichkeiten wird festgestellt, wie weit die Erwerbsobliegenheit einer Mutter geht. Sollten besonders gute Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sein, kann es schon angehen, dass die Mutter eine volle Erwerbsobliegenheit hat. Diese Fälle würde ich aber eher als Ausnahme angesehen. Der Regelfall wird sein, dass die Kindesmutter allenfalls die Erwerbsobliegenheit zu einer halbschichtige Tätigkeit hat. Natürlich kann man erwarten, dass hier entsprechende Bewerbungen geschrieben werden.

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  25. Rudo

    Hallo Herr RA von der Wehl,

    ich würde mich über eine Einschätzung Ihrerseits zu folgendem Sachverhalt freuen:
    Seit 2002 bin ich von meiner ehemaligen Frau geschieden, unser gemeinsamer Sohn wurde 2001 geboren. Gemäß des Ehescheidungsvertrages zahle ich meiner Ex-Frau bis Ende dieses Jahres monatlich einen Unterhalt von 1800 Euro. Sie arbeitet Teilzeit, und arbeitete auch vor der Scheidung Teilzeit. Ihr Nettoeinkommen liegt bei ca. 1800 Euro, die Kinderbetreuung ist ganztägig gesichert (Schule, Großeltern, Kinderfrau). Nun klagt sie und will weiterhin ihr monatliches Unterhaltsgeld in Höhe von 1800 Euro erhalten.
    Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten ihrer Klage ein?

    Vielen Dank und beste Grüße
    Rudo

  26. RA Thomas von der Wehl

    @ rudo

    über die Erfolgsaussichten der gegnerischen Klage kann ich natürlich nichts verbindliches sagen. Bei den genannten Zahlen würde ich an Ihrer Stelle die Klage aber aufnehmen.

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  27. inga76

    ich bin einen alleinerziehende mutter eines 3 jährigen sohnes.ich beziehe arbeitslosen geld 2 und werde im februar wieder auf meine alte stelle zurückgehen jedoch nur in teilzeit(vorher vollzeit)da ich vorher auf schichtarbeit gearbeitet habe das aber mit einem kleinen kind absolut nicht möglich ist.arbeitszeiten waren von 6-14 und 14-22 uhr.mein arbeitgeber hat der teilzeitstelle zugestimmt da ist mit einer vollzeitstelle nur in schichtarbeit möglich ist.kann die arge mir jetzt einen strich durch die rechnung machen und von mir verlangen wieder vollzeit zu arbeiten.MFG.inga

  28. Anke

    @Inga,

    brauchst du denn dann noch aufstockendes Alg II? Wenn ihr in einer billigen Wohnung wohnt (z.B. 440 EUR Warmmiete), dann würde dein eigener Bedarf 220 EUR Miete plus 359 EUR, also 579 EUR betragen, die du monatlich für dich selbst erwirtschaften müsstest.

    Alles andere (Mietanteil deines Kindes, Sozialgeld und Mehrbedarf für Alleinerziehende) musst du nicht erwirtschaften, dafür kannst du Sozialhilfe in Anspruch nehmen ohne dass man dich zu mehr Arbeit verdonnern kann.

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