OLG Brandenburg: Kein Anspruch auf Altersunterhalt bei grober Unbilligkeit (Quelle: ARGE FamR DAV)



Beide Parteien sind Altersrentner. Der Antragsteller hat vorgetragen, die Antragsgegnerin habe bereits seit Dezember 2003 einen Lebensgefährten, mit dem sie lebe und wirtschafte. Nach seinem Vortrag dauerte diese Gemeinschaft bei Rechtskraft der Scheidung bereits seit 3 Jahren an. Von einer Verfestigung ist demnach auszugehen. Ein etwaiger Anspruch auf Unterhalt wegen Alters gemäß §§
1569, 1571 BGB ist gemäß § 1579 Nr. 7 BGB a. F. bzw. § 1579 Nr. 2 BGB n. F. wegen grober Unbilligkeit zu versagen.

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