OLG Köln: Unterhaltsverpflichtung und freiwillig geleistete Überstunden (Quelle ARGE FamR DAV)



Zur Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber dem volljährigen Sohn muss der Unterhaltspflichtige grundsätzlich lediglich einer
„normalen Arbeitstätigkeit nachgehen. Überstunden sind nur insoweit anzurechnen, wie dies berufsbedingt üblicherweise verlangt wird. Hat sich der Unterhaltspflichtige jedoch erheblich verschuldet, zum Beispiel durch den Kauf eines Hauses, und muss er deswegen in erheblichem Umfang Überstunden leisten, so hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch darauf, dass bei der Berechnung
seines Bedarfs das gesamte Einkommen des Beklagten zu berücksichtigen ist. Denn der Unterhaltspflichtige hat seine Arbeitsbelastung aus freien Stücken so gewählt, dass er den von ihm gewünschten Lebensstandard decken kann. Noch nicht
erwerbstätige Kinder leiten ihren Bedarf von der Lebensstellung ihrer Eltern ab.

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