Das Altersphasenmodell ist tot – Oder, Totgesagte leben länger

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Wir alle kennen noch das Altersphasenmodell, welches von der Rechtsprechung entwickelt wurde und bis zum 31.12.07, also vor der Unterhaltsreform, von fast allen Gerichten angewandt wurde. Es hatte im Wesentlichen zum Inhalt, dass eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils, und dies war in fast allen Fällen die Mutter, nicht bestand, bevor das Kind ein Ater von 8 Jahren erreicht hatte. In der Altersgruppe von 8 bis 11 Jahre gab es eine Einzelfallprüfung, die meist aber auch dazu führte, dass keine Erwerbstätigkeit verlangt werden konnte und wenn überhaupt, nur eine Teilzeittätigkeit zumutbar war. Zwischen 11 und 15 Jahren wurde von dem Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung erwartet und erst ab 16 Jahren ging die Rechtsprechung davon aus, dass eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar ist.

Dieses Alterphasenmodell soll nach klarer Weisung des Gesetzgebers ab der Unterhaltsreform 2008 nicht mehr gelten. Die Gründe des Gesetzgebers sind klar und für mich auch nachvollziehbar. Nur ohne ein Alterphasenmodell kann jedem Einzelfall besser gerecht werden. Es gibt eine Vielzahl von Lebensumständen, die in jedem Einzelfall zu berücksichtigen sind und nicht in Altersphasen der Kinder schematisiert werden.

Nach der Unterhaltsreform besteht eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils jedenfalls solange nicht, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Danach obliegt die Frage, ob weiter Unterhalt verlangt werden kann oder nicht, einer Billigkeitsprüfung, wobei die Belange des Kindes und die tatsächlich bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung eine entscheidende Rolle spielen. Die Frage wird sein, ob dem Kind einen Drittbetreuung zugemutet werden kann, ohne dass seine Entwicklung gefährdet ist.

Es fangen aber bereits anerkannte Spezialisten im Familienrecht wieder an, durch die Hintertür ein Altersphasenmodell erneut einzuführen. Der Präsident des Amtsgerichtes Stuttgart, ein bekannter Familienrechtler, hat vorgeschlagen, dass zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr eine maximal geringfügige Teilzeitbeschäftigung erwartet werden kann und erst ab dem 8. Lebensjahr eine halbtätige Erwerbstätigkeit gefordert werden sollte. Ab dem 15. Lebensjahr soll eine Erwerbsobliegenheit für eine ganztägige Beschäftigung bestehen. Bei zwei und mehr Kindern sollen sich die Grenzen nach oben verschieben.

Auch das OLG Hamm will offensichtlich in diese Richtung entscheiden.

Eine solche Rechtsprechung würde nach meiner Auffassung den Willen des Gesetzgebers mit der Unterhaltsreform klar entgegenstehen. Es gäbe keine Billigkeitsprüfung in jedem Einzelfall, sondern die Beweislast wäre eindeutig demjenigen auferlegt, der Unterhaltsverpflichtet ist und dies ist in fast jedem Fall der Mann. Er müsste darlegen, dass abweichend von dem „neuen Altersphasenmodell“ eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zumutbar ist.

Eine solche Rechtsprechung wäre meines Erachtens auch von der richterlichen Freiheit nicht gedeckt.

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14 Reaktionen zu “Das Altersphasenmodell ist tot – Oder, Totgesagte leben länger”

  1. renate

    Sehr geerhter Herr Rechtsanwalt von der Wehl,
    was passiert eigentlich wenn anstatt eines normalen Kindes ein behindertes Kind von 30 Jahren in der Familie lebt. Früher war es mal tagsüber in einer Einrichtung. Da hat man es herausgenommen, weil es ihr angeblich zu anstrengend war. Aber sie wollten das Geld für die Familie kassieren. Die Mutter ging deshalb nicht arbeiten, weil sie ja die Behinderte zu beaufsichtigen hatte. Aber es leben noch 2 andere erwachsene Kinder mit im Haushalt. Stundenweise wäre da schon eine Arbeit abends oder samstags drin. Nach der bis jetzt 6monatigen Trennung wurden jetzt Einkommensnachweise von meinem Bruder gefordert wegen Unterhalt. Mein Bruder und seine NochFrau sind beide als Betreuer eingetragen. Die Frau kann doch nur Unterhalt für das behinderte erwachsene Kind fordern oder auch für die anderen erwachsenen Kinder? Müssen die erwachsenen Kinder nicht selber tätig werden und Unterhalt beantragen? Sie leben alle von HartzIV. Das behinderte Kind bekommt Grundsicherung. Zählt das Pflegegeld zum Einkommen der Behinderten? Ab wann muss mein Bruder für die anderen erwachsenen Kinder Unterhalt zahlen? Er verdient sowieso nur 1185,-netto.
    Also nochmal meine Fragen:
    muss mein Bruder erst Unterhalt zahlen, wenn die erwachsenen Kinder diesen beantragen?
    2. Zählt das Pflegegeld als Einkommen des behinderten Kindes oder wird es der betreuenden Mutter zugeschlagen als Einkommen?
    3. Die Unterhaltszahlung beginnt doch erst ab 1.d.M in dem die Aufforderung zum Einkommensnachweis gestellt wurde? oder rückwirkend ab Trennung?
    4. Könnte die Mutter zur Arbeit verpflichtet werden und das beh. Kind in eine Einrichtung geben müssen?
    Viele Fragen auf einmal, aber das ist teilweise wohl ein besonderer Fall.
    Ich hoffe, sie können mir meine Fragen beantworten und bedanke mich schon mal im Voraus recht herzlich.
    Mit freundlichen Grüßen
    renate

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ renate

    1. volljährige Kinder haben nur einen Unterhaltsanspruch, wenn sie in Schul- oder Berufsausbildung sind.

    2. Pflegegeld ist kein Einkommen. Es deckt nur erhöhte Aufwendungen ab.

    3. richtig, ab 1. d.M. der Aufforderung

    4. Eine Erwerbsobliegenheit kann ich nicht beurteilen. Ist sicherlich problematisch.

  3. Steffie

    Guten Tag, wenn ich aber mit einem neuen Partner zusammen lebe,ich mich aber noch in Elternzeit befinde,da der Kindsvater sich vor der Geburt trennte,habe ich denn da noch Unterhaltsanspruch gegen Ihn???Für Unser Kind zahlt er 196€Unterhalt,Er ist Berufssoldat und hat somit feste Arbeit!!!Ich habe eine Krippenstelle gefunden die mien Sohn im alter von 1Jahr aufnehmen wird,das ich als bald wieder Vollzeit Arbeiten gehen kann,muß denn der Kindsvater etwas zu dem Kripöpenplatz beitragen????Neuanschaffungen zbsp.?
    Mit dem Umgangsrecht sind wir Uns auch noch nicht sehr Grün,Er setzt mich oft unter druck Ihm den Kleinen(9Monate)ein ganzes WE zu geben und so weiter…meine Frage da Er sich auf keinerlei Vorschläge von mir einlässt und JA auch nicht viel tun kann,wie verhällt sich das mit einer Gerichtlichen klärung und der Kosten?

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ steffie

    ob hier schon eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, ist sehr zweifelhaft. Nur dann gäbe es keinen Unterhalt.

    196,00 EUR sind offensichtlich auch zu wenig. Verdient er so schlecht? Wohl kaum.

    Lassen Sie die Unterhaltsansprüche vom Fachanwalt berechnen. Wenn Sie eine Empfehlung möchten, brauche ich Wohnort/nächst größere Stadt.

  5. Steffie

    Mein Wohnort ist Rotenburg an der Fulda,nächst größere Stadt ist Bad Hersfeld. Der Unterhalt wurde kurz nach der Geburt auf dem JA mit einer Urknde festgahalten,wo drauf steht neuberechnung Juni09…..Nee der KV hat als Berufssoldat Hauptfelwebel,mit sämmtlichen Sonderzulagen ein Gutes Gehalt

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ steffie

    fragen Sie mal hier unter Berufung auf mich

    http://www.ehescheidung24.de/scheidungsanwalt/scheidungsanwltin_vogt_in_bad_hersfeld-4402.html

  7. renate

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,
    danke für die Beantwortung meiner Fragen. Eine Frage hätte ich aber noch:
    1. müssen die in Schulausbildung befindlichen erwachsenen Kinder die Unterhaltsforderung an den Vater selber beantragen?
    2. Wenn dies nicht geschieht muss mein Bruder dann tätig werden?
    Es ist doch wieder eine Frage mehr. DAnke im Voraus.
    viele Grüße renate

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ renate

    volljährige Kinder in Ausbildung sind selbst für die Geltendmachung verantwortlich, können aber das Jugendamt um Hilfe bitten. Wenn sie nichts tun, muß auch der Vater nichts machen.

  9. gehoernte

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,
    ich muss nochmal schreiben.
    Wie in einer anderen Rubrik schon beschrieben lebe ich seit Okt. 2007 in Scheidung. Seit der Geburt der beiden Kinder seit 1983 nicht mehr berufstätig auf Wunsch meines Mannes. Seit ca. 7 Jahren-mit einigen Unterbrechungen-auf geringf. Basis tätig. 2001 Bandscheiben-OP. Im April 2004 nach der Trennung von meinem NM Eingriff am Herzen, Schlaganfall. Gott sei Dank danach gut genesen. 2006 neues Hüftgelenk. Verschlechterungsantrag 40 auf 50 % läuft jetzt an wg. diesen und noch anderen Geschichten. Werde dieses Jahr 50. Meinen Beruf als Stenokontoristin gibt es nicht mehr. Zum Aufnehmen einer geeigneten Tätigkeit müsste ich, wenn ich einen Bildungsgutschein von der Agentur f. Arbeit in Anspruch nehmen würde zur Weiterbildung oder wie auch immer, meinen 400 Euro Job aufgeben. Aber das Geld fehlt mir dann und ich bekomme nirgends eine Ersatzzahlung.
    Gerne würde ich halbe Tage eine Anstellung im kfm. Bereich annehmen. Entgegen der Meinung meiner Ärzte. Leider nicht so einfach, wie gedacht.
    Es kann doch nicht angehen, dass der Mann nach 26 jähriger Ehezeit sich einfach aus dem Staub macht und sich auf das neue Unterhaltsrecht beruft. Von wegen Eigenverantwortung etc. Ist doch eine Aufforderung an alle Männer, die sich bis jetzt nicht getraut haben, sich scheiden zu lassen, ihrer Frau den Laufpass zu geben, ohne Unterhaltsleistungen zu zahlen. Na Prima, das hat man sich ja toll ausgedacht.
    Entschuldigung, aber das muss ich mal los werden!
    Man kann den Frauen, die wie ich ihrer Arbeit als Haushälterin, Kinderfrau, Mutter, Ehefrau, Kindertaxi, Nachhilfe, schmückendes Beiwerk des Ehemannes und was weiss ich noch alles, nur raten: sichert euch für solch einen Fall ab. Und die Rente nicht ausser Acht lassen. Einfach für später Vorsorge treffen! Ich hätte auch !nie! gedacht, dass wir auseinander gehen. Aber später ist man immer schlauer!
    Gruß an alle mitleidenden!!
    gehoernte

  10. Uschi

    Lb. Gehörnte,
    deinem Kommentar kann ich nur zustimmen. Den Herren der Schöpfung als Steigbügelhalter dienen, danach die Frechheiten der Jüngeren ertragen und sich nicht wehren, sonst verfällt auch noch der eventuelle Aufstockungsunterhalt.
    Moral gescheitert, besonders nach der Ära Schröder. Durchhalten Gruß Uschi

  11. gehoernte

    Hallo Uschi,
    vielen Dank! Nicht wehren ist gut! Es läuft alles nur noch über die Anwälte. Ich kann ganz einfach nicht mehr mit meinem NM reden. Das belastet mich. Aber da muss ich durch! Den neuen Unterhalt wird jetzt das Gericht – wieder mal – entscheiden müssen. Bin zuversichtlich! Werde dann im September berichten, was dabei rausgekommen ist.
    Bis dahin Grüße an alle „gehörnten“.
    Gehoernte

  12. Ursula

    Warum gibt es bis zum heutigen Tage noch immer keine gültigen ,und endgültige fertige Rechtssprechungen.Das Neue Scheidungsgesetz,ist nun bald 1 Jahr alt?

  13. Patrick

    Guten Tag,
    wie verhält es sich bei einer Scheidung mit den Ansprüchen des Kindes gegen den Vater??
    Das Kind ist behindert(23J) und erhält Grundsicherung und Pflegestufe-3. Die Mutter ist Erwerbsunfähig und Betreuer des Kindes. Das Kind ist zur Zeit Tags über in einer Tagesförderstätte untergebracht. Die Mutter ist nicht in der Lage das Kind selbst zu versorgen. Die Mutter möchte das Kind ganztägig zu Hause lassen und strebt eine 24/7 Betreuung durch dritte an. Wer muss für die Kosten aufkommen bzw. gibt es für solche Situationen Zuschüsse durch Grundsicherung oder Krankenkasse??
    Gruß Patrick

  14. RA Thomas von der Wehl

    @ patrick

    grundsätzlich haften beide Eltern anteilig nach Einkommen für die Unterhaltsansprüche. Inwieweit hier staatl. Leistungen in Anspruch genommen werden können, vermag ich nicht zu sagen.

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