Beistandschaft durch das Jugendamt

Die Beistandschaft durch das Jugendamt ist ein staatliches Hilfsangebot und kann von jedem Alleinsorgeberechtigten Elternteil in Anspruch genommen werden. Es bedarf dazu nur eines schriftlichen Antrages. Die Beistandschaft des Jugendamtes beschränkt sich allerdings auf zwei Aufgabenkreise:

  1. Feststellung der Vaterschaft, § 1712 Abs. 1 Nr. 1 BGB
  2. Geltendmachung von Unterhalt, § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Die alleinsorgeberechtigten Elternteile haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Sorgerechtes durch das Jugendamt. Sie können sich auch außergerichtlich bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Hilfe des Jugendamtes bedienen.

Das gleiche Recht haben auch junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Durch die Beistandschaft findet keine Einschränkung des Sorgerechtes der Eltern statt. Allerdings wird, wenn ein Prozess des Kindes geführt wird, die Vertretungsmacht der Eltern in diesem Falle ausgeschlossen.

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