Ersatzhaftung im Unterhaltsrecht – Großeltern schulden Unterhalt für Enkel

Der Grundsatz im Unterhaltsrecht steht in § 1601 BGB,

wonach Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren.

Das bedeutet aber auch, dass Großeltern gegenüber den Enkeln und umgekehrt zum Unterhalt verpflichtet sein können. Es gibt eine Rangfolge, die in § 1606 II BGB festgehalten ist, wonach die näheren vor den entfernteren Verwandten für Unterhalt haften. Dass heißt die Eltern haften für Kindesunterhalt vor den Großeltern, die Kinder vor den Enkelkindern usw. Ist in diesem Sinne einer der vorrangig haftenden Verwandten gar nicht oder jedenfalls nicht im vollem Umfange für den Unterhalt leistungsfähig (§1607 I BGB), können auch die nachrangigen Verwandten für den Unterhalt in Anspruch genommen werden.

Dies ist die sogenannte Ersatzhaftung und trifft häufig die Großeltern, wenn der Sohn den Kindesunterhalt an die Mutter nicht zahlen kann.

Diese Ersatzhaftung greift nicht nur bei Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, sondern auch wenn dieser sich seiner Unterhaltspflicht entzieht, weil er nicht auffindbar ist oder nicht genügend verdient, obwohl ein Unterhaltstitel gegen ihn vorhanden ist.

Grundsätzlich kommt die Ersatzhaftung aber nur dann zu Tragen, wenn der Unterhaltsgläubiger nachweisen kann, dass er erfolglos vollstreckt hat oder dass eine Vollstreckung ansonsten unzumutbar wäre. Es ist allerdings nicht Voraussetzung, dass der vorrangige Unterhaltsanspruch tituliert wurde. Der Unterhaltsgläubiger muss alle Voraussetzungen für die Ersatzhaftung vortragen und sie auch beweisen. Die Ersatzhaftung gilt auch, wenn der vorrangig Unterhaltspflichtige nur teilweise leistungsfähig ist oder nur Teile des titulierten Unterhaltes bezahlt.

Es gibt folgende Ersatzhaftende:Wenn die Eltern für Kindesunterhalt leistungsunfähig sind, alle Großeltern.Wenn die Kinder für Unterhalt an ihre Eltern leistungsunfähig sind, die Enkel. Für den Unterhalt des getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten haften grundsätzlich vorrangig die Ehegatten, dann die Kinder und falls diese nicht leistungsfähig sind auch die Eltern. Bei nichtehelichen Müttern haftet vorrangig der Kindesvater und falls dieser nicht leistungsfähig ist, die Verwandten der Kindesmutter.

Sodann stellt sich die Frage, in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch gegen den Ersatzhaftenden geltend gemacht werden kann. Die Anspruchshöhe richtet sich eindeutig nach dem Anspruch gegen den vorrangig Haftenden. Hat z.B. eine nicht verheiratete Studentin gegen den Kindesvater einen Unterhaltsanspruch von 850,00 €, ist aber dieser Kindesvater nicht leistungsfähig, so haften die Eltern der Studentin nach § 1607 I BGB für einen Unterhalt in Höhe von 850,00 €. Die Eltern können sich dann nicht darauf berufen, dass der Bedarf eines Studenten mit eigenen Haushalt nur 640,00 € beträgt. Umgekehrt kann der Unterhaltsgläubiger aber nicht höhere Unterhaltsansprüche gegen den Ersatzhaftenden geltend machen, weil dieser z.B. besonders leistungsfähig ist, also reich ist. Bei der Leistungsfähigkeit des Ersatzhaftenden gilt jeweils der für ihn maßgeblich Selbstbehalt und nicht der Selbstbehalt des vorrangig Haftenden. Für Rückstände haftet der Ersatzschuldner nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1613 I BGB vorliegen.

Kürzlich wurde mir die Frage gestellt, was mit der Ersatzhaftung sei, wenn der ursprüngliche Anspruch gegen den vorrangig haftenden Unterhaltsschuldner verwirkt sei. In diesem Fall greift ein Ersatzanspruch natürlich nicht ein. Wir erinnern uns, Ersatzhaftung nur bei Leistungsunfähigkeit oder des Leistungsentzuges durch den Originär haftenden Unterhaltsschuldner. Die Verwirkung erfüllt dies Grundbedingungen nicht.

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