Transsexuelle müssen sich nach Geschlechtsumwandlung nicht scheiden lassen (Quelle: F.A.Z.)

Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden. Der Erste Senat erklärte damit eine Vorschrift des Transsexuellengesetzes für grundgesetzwidrig. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist es einem Transsexuellen nicht zumutbar, dass seine rechtliche Anerkennung im neuen Geschlecht voraussetzt, dass er sich von seinem Ehegatten scheiden lässt. Der Gesetzgeber muss bis zum 1. August 2009 eine neue Regelung schaffen. Bis dahin darf die alte nicht angewendet werden.

In dem Fall, den das Amtsgericht Schöneberg dem Verfassungsgericht vorgelegt hatte, geht es um einen fast 80 Jahre alten Mann. Er ist seit 56 Jahren verheiratet, hat drei Kinder und fühlt sich schon länger als Frau. Seit 2001 trägt er einen Frauennamen, ein Jahr später folgte die Geschlechtsumwandlung. Seine rechtliche Anerkennung als Frau scheiterte, weil der Betroffene nach dem Transsexuellengesetz unverheiratet sein muss. Das Ehepaar will sich nicht scheiden lassen; die Beziehung sei intakt.

Beziehungen in existenzielle Krisen gestürzt

Bei seiner Entscheidung wog der Erste Senat den Schutz der Ehe zwischen Mann und Frau einerseits und die Rechte von Transsexuellen andererseits ab. Zwar sei die Ehe zwischen Mann und Frau von hohem Gewicht. Doch sei die Beeinträchtigung eines verheirateten Transsexuellen unverhältnismäßig. Der Schutz der Ehe „entfällt nicht dadurch, dass der transsexuelle Ehegatte während der Ehe durch operative Eingriffe seine äußeren Geschlechtsmerkmale dem empfundenen Geschlecht anpasst“.

Auch nach einer Geschlechtsumwandlung sei die Ehe eine „dauerhafte Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft“. Durch die Vorschrift im Transsexuellengesetz könnten Beziehungen in existenzielle Krisen gestürzt werden. „Es geht um das weitere Schicksal eines gemeinsam gegangenen Lebensweges.“ Entscheidend sei hier das Zusammenspiel des Schutzes der Ehe mit dem „ebenfalls grundrechtlich geschützten Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität.“

Es handele sich ohnehin nur um wenige Transsexuelle, die erst während der Ehe ihre Transsexualität entdecken oder offenbaren und deren Ehe daran nicht zerbreche. Die Richter überließen dem Bundestag die Frage, wie das Transsexuellengesetz verfassungsmäßig gestaltet werden kann. Das Eheverbot verstoße nicht automatisch gegen das Grundgesetz. Doch müsse der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die bisherige Ehe eines Transsexuellen jedenfalls als „rechtlich gesicherte Verantwortungsgemeinschaft“ fortbestehen kann (Aktenzeichen 1 BvL 10/05).

2 Reaktionen zu “Transsexuelle müssen sich nach Geschlechtsumwandlung nicht scheiden lassen (Quelle: F.A.Z.)”

  1. Denis

    Hallo Zusammen,

    da ich Sonderstellungen von Personengruppen für kontraproduktion halte, ergibt sich aus dem Urteil doch nur eine vernünftige Lösung.

    Ehe und eingetragene Lebensgemeinschaft sollten in jeder Hinsicht gleichberechtigt werden. Sollten Transsexuelle nach der Personenstandsänderung und damit dem rechtlich vollständigem Übergang in das andere Geschlecht eine homosexuelle Ehe führen dürfen, kann dieses Recht anderen glecihgeschlechtllichen Partnerschaften nicht vorenthalten werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Denis

  2. Wusel

    Hallo,

    ich sehe das wie Denis, wobei ich dabei auch noch im Blick habe, dass mit dieser Regelung, wie sie jetzt besteht, ein Zwangsouting des Transsexuellen verbunden ist. Denn im deutschen Recht können gleichgeschlechliche Paare nunmal nicht verheiratet sein. Sind sie es doch heißt das, dass einer der Partner /eine Partnerin früher das andere Geschlecht hatte.

    Zwangsouting ist aber lt. Gesetz verboten und darf nicht sein – aber genau das hat der Gesetzgeber jetzt mit diesem Gesetz erreicht.
    Also muß eine komplette Angleichung der Lebenspartnerschaft an die Ehe her um diesen Mißstand auszugleichen!

    MfG

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