Unterhalt gerne und solange wie möglich zahlen (das Unterhaltsprivileg)

Stellen Sie sich vor, ein Unterhaltsschuldner sagt Ihnen: „Ich zahle den Unterhalt an meine Frau gerne und hoffe, dass ich diesen noch möglichst lange zahlen darf“. Das hört sich im ersten Moment an, als sei dieser Mann (meist sind es Männer) nicht bei Trost.

Die Aussage hat aber einen konkreten und sinnvollen Hintergrund.

Diese Aussage macht immer dann Sinn, wenn

1. die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist und

2. im Versorgungsausgleich zugunsten der Frau ein namhafter Betrag als Ausgleichsforderung berechnet wurde und

3. zudem der Mann in Rente geht, während die Frau, als deutlich jüngere noch einige Jahre auf den Rentenbezug warten muss.

In diesem Fall wäre es ohne die Unterhaltszahlung an die Frau so, dass bei Rentenbezug des Mannes sofort der Betrag aus dem Versorgungsausgleich von seinen Renten- oder Pensionsbezügen abgezogen werden würde. Niemand hätte etwas davon. Die Frau ist nicht im Rentenbezugsalter und der Mann hat deutlich weniger Geld nach seiner Verrentung.

Hier macht es also Sinn, wenn der Mann Unterhalt an seine Frau schuldet und auch zahlt. In diesem Fall greift § 5 VAHRG ein, wonach die Kürzung der Altersbezüge um den Betrag des Versorgungsausgleiches dann nicht erfolgt, wenn der Ausgleichspflichtige Unterhaltsansprüche zu bedienen hat. Wenn also z.B. 600,00 Euro aus dem Versorgungsausgleich übertragen worden sind, der Mann mit seiner Frau aber vereinbart, dass sie einen Unterhaltsanspruch von 300,00 Euro hat, kann er so ab Verrentung 300,00 Euro sparen, da ihm der Betrag aus dem Versorgungsausgleich nicht abgezogen wird. Einzelheiten dazu sind aber mit einem Fachanwalt für Familienrecht abzustimmen. Die Versorgungsträger akzeptieren nicht jede Vereinbarung der Eheleute auf Unterhalt, sondern stellen hier besondere Bedingungen. Wenn ein Versorgungsausgleichsanspruch von ein paar hundert Euro im Raume steht und die Eheleute pro Forma vereinbaren, dass die Ehefrau einen Unterhaltsanspruch von 20,00 Euro hat und z.B. der Rest „schwarz“ gezahlt werden soll, wird dies nicht klappen.

Nachtrag März 2009

Die oben geschilderten Voraussetzungen, die auch Unterhaltsprivileg genannt werden, werden mit der Reform des Versorgungsausgleiches zum 1.9.09 gekippt werden. Nach dem neuen Recht werden nur noch die tatsächlich an Unterhalt gezahlten Beträge auf die aus dem Versorgungsausgleich geschuldeten Beträge angerechnet. Sollte der Unterhaltsbetrag also den Ausgleichsbetrag nicht erreichen, wird der nicht erreichte Teil des Ausgleichsbetrages von der Rente oder Pension einbehalten.

6 Reaktionen zu “Unterhalt gerne und solange wie möglich zahlen (das Unterhaltsprivileg)”

  1. Herbert

    Sehr geehehrte Damen und Herren..

    1999 wurde unsere Ehe geschieden. Der Versorgungsausgleich an meine Ex-Frau wurde auf 765.00DM=389Euro, festgesetzt, wenn Sie in Rente geht. Der Vergleich wurde auf 408 Euro festgelegt, bis Sie in Rente geht. Meine Frage lautet? Muss ich die 408Euro zahlen oder nur noch die 389 EuroVersorgungsausgleich..

    Mit den freundlichsten Gruessen,

    Herbert

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ herbert

    ich hatte schon woanders geantwortet. Wenn Sie eine Chance haben, den Unterhalt zu umgehen (Verwirkung wegen gefestigter neuer Lebensgemeinschaft) könnten Sie 19 EUR sparen. Da lohnt das Prozessrisiko doch nicht! Dann würde Ihnen von der Rente nur die 389 abgezogen werden, aber keiner hat was davon.

    Verhandeln sie lieber über Ihren Anwalt mit Ihrer Frau, dass der Unterhalt auf ca. 200 EUR reduziert wird. Dann zahlen Sie 200 und Ihnen werden nicht 389 abgezogen.

    Das muß aber ein RA machen.

  3. Friedrich

    Sehr geehrter Herr Von der Wehl..

    Ich bin seit 2000 geschieden und zahle Unterhalt im Monat 409Euro, aus einem Gerichtsvergleich.
    Wenn ich jetzt aussergerichtlich eine Fachanwalt
    fuer Familiengerecht, beauftrage 2 oder 3 Briefe an meine Frau bzw. Ihren RA.Walt zu schicken. Wie werden die Kosten fuer die Briefe berechnet? Wie wird der Gegenstandwert, der ja Monatlich gezahlt wird, nach Geschaeftsgebuehr Paragraph 13 ,14, Nr. 2300 VV RVG berechnet. Ich habe jetzt von meinem RA. eine Rechnung bekommen, von 718,40Euro

    Wird der Monatliche Vergleich von 409 Euro auf das Jahr gerrechnet?? Oder wie??
    Fuer 3 Briefe schreiben kann man doch nicht soviel Geld verlangen, oder??

    Die Rechnung sieht folgendermassen aus:
    Gegenstandwert: **8.496,00 Euro**
    Geschaeftsgebuehr Paragraph 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,3 **583,70 Euro**
    Pauschale Fuer post & Telekommunikation Nr. 7002VV RVG **20Euro**

    Zwischensumme Netto **603,70Euro***
    19% Mehrwerst.Nr.7008 VV RVG **114**Euro

    zu zahlender betrag ****718,40Euro****

    Ich meine hier liegt ein Fehler vor??
    Koennen Sie mir bitte schreiben, was ich haette bezahlen muessen und kann ich den ueberzahlten Betrag zurueckfordern??

    Fuer eine Antwort Ihrerseits, waere ichIhnen dankbar.

    Mit den freundlichsten Gruessen,

    Friedrich..

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ friedrich

    so ganz erschließt sich mir der Fall nicht. Der Wert, wenn es nur um 409,00 EUR Unterhalt ginge, wäre 409,00 x 12 (Monate).

    Die Gebühren danach wären 431,00 + Umsatzsteuer.

    Ob Sie zuviel bezahlt haben, will ich damit aber nicht behaupten.

  5. Monika

    Mein Mann ist 2002verstorben ,er war seiner ersten Frau ausgleichspflichtig . bin ich weiter hin verpflichtet diesen Ausgleich von meiner Witwenpension zu zahlen .

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ monika

    Die 1. Frau ihres Mannes hat aus dem Versorgungsausgleich einen Anspruch auf Ãœbertragung von Rentenanwartschaften. Diesen Anspruch kann Ihr niemand mehr nehmen.

    Inwieweit dieser Anspruch tatsächlich den Witwenrentenanspruch beeinflusst, kann ich nicht beurteilen. Da Ihr Mann aber bereits 2002 verstorben ist, müsste eine Klärung doch längst erfolgt sein.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

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