OLG Karlsruhe: Nur begleitetes Umgangsrecht bei drohender weiblicher Genitalverstümmelung (Quelle: ARGE FamR im DAV)

Bei drohender weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland darf das Umgangsrecht auf den begleiteten Umgang beschränkt werden. Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden hat, kommen mildere Maßnahmen nicht in Betracht; denn das Kind kann durch ein Ausreiseverbot ebenso wenig geschützt werden wie durch die vom Vater angebotene Überlassung seiner Ausweispapiere für die Dauer des Umgangs, weil auch in EU-Staaten Genitalverstümmelungen durchgeführt werden.
Az 16 UF 3/08, Beschluss vom 5.5.2008

Eine Reaktion zu “OLG Karlsruhe: Nur begleitetes Umgangsrecht bei drohender weiblicher Genitalverstümmelung (Quelle: ARGE FamR im DAV)”

  1. Fiete

    „Bei drohender weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland darf das Umgangsrecht auf den begleiteten Umgang beschränkt werden.“
    Was in der Praxis bedeutet, daß wenn das JA behauptet, daß diese Gefahr droht, einer Familie die Kinder vollständig entzogen werden, auch wenn diese keiner Religion angehören, die Genitalverstümmelung betreibt, und es in ihrem Heimatland auch nicht üblich ist. Sie brauchen auch nicht vorhaben D. zu verlassen. Es reicht, wenn einer der Eltern eine andere Hautfarbe hat.
    Gruß Fiete

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