Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts nichtehelicher Mütter (Quelle: BGH, mit Kurzkommentar der ARGE FamR im DAV)

Scheidung tut weh

Die Online Scheidung mit ehescheidung24

– schnell
– kostengünstig
– online
– durch hochspezialisierten Fachanwalt

Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

bartenbach_warentrennstab.jpg

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) zu befassen. Weil dieser Anspruch und der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz einander weitgehend angeglichen worden sind, hat die Entscheidung auch erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts.

Die 1968 geborene Klägerin und der 1962 geborene Beklagte lernten sich kennen, als die Klägerin von ihrem früheren Ehemann getrennt lebte und ihren im März 1995 geborenen ehelichen Sohn versorgte. Als die Klägerin von dem Beklagten schwanger war, zogen die Parteien zusammen; im Dezember 1997 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Ein weiteres gemeinsames Kind wurde im Januar 2001 geboren.

Die Parteien trennten sich im Juni 2002. Seit Februar 2004 hat die Klägerin einen neuen Freund. Der Beklagte ist seit Oktober 2004 mit einer neuen Partnerin verheiratet.

Das Berufungsgericht hatte den Beklagten verurteilt, neben dem Kindesunterhalt an die Klägerin rückständigen und laufenden Betreuungsunterhalt, zuletzt in Höhe von monatlich 216 €, zu zahlen. Den Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat es allerdings auf die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes, also bis Januar 2007, beschränkt. Auf die Revision der Klägerin, die einen unbefristeten und höheren (monatlich 1.335 €) Unterhalt begehrt, und die Anschlussrevision des Beklagten, der Klagabweisung und Rückzahlung eines Teils des in der Vergangenheit geleisteten Unterhalts anstrebt, hat der Bundesgerichtshof die angegriffene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hatte neben Fragen der Einkommensermittlung vor allem zwei in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfragen zu beantworten, die sich auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs und auf die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auswirken.

1. Zur Bedarfsbemessung:

Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim nachehelichen Unterhalt allgemein nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB; vgl. insoweit BGH FamRZ 2008, 968), wird also vom beiderseitigen Einkommen der geschiedenen Ehegatten abgeleitet. Der nacheheliche Betreuungsunterhalt stellt den Unterhaltsberechtigten allerdings nur so, wie er stünde, wenn er selbst voll arbeiten könnte. Die Differenz zu den – auch vom Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten abgeleiteten – ehelichen Lebensverhältnissen sichert hingegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB).

Beim Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes richtet sich der Unterhaltsbedarf nach ihrer eigenen Lebensstellung (§§ 1615 l Abs. 2 und 3, 1610 Abs. 1 BGB). Auch dieser Anspruch stellt die Unterhaltsberechtigte so, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Hatte die unterhaltsberechtigte Mutter vor der Geburt eigene Einkünfte, bemisst sich ihr Unterhaltsbedarf nach diesen Einkünften, allerdings nicht über die Hälfte des Einkommens des Unterhaltspflichtigen hinaus. War die Mutter des gemeinsamen Kindes – wie hier – geschieden und hatte sie wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, richtet sich ihre Lebensstellung und somit ihr Bedarf für den Unterhaltsanspruch gegen den Vater des später nichtehelich geborenen Kindes nach diesem Unterhaltsanspruch. Umstritten war, ob sich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor der Geburt des Kindes die für den späteren Unterhaltsbedarf ausschlaggebende Lebensstellung auch aus einem höheren Einkommen des nichtehelichen Lebenspartners ergeben kann. Das Oberlandesgericht hatte dies angenommen, weil die Parteien schon vor der Geburt des Kindes zusammengezogen waren und die Klägerin durch das Zusammenleben eine entsprechende – vom Einkommen des Beklagten abgeleitete – Lebensstellung erworben habe. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung nicht geteilt. Im Unterschied zur Ehe ergeben sich allein aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (ohne Kind) keine Unterhaltsverpflichtungen. Sollten die Parteien seinerzeit also zusammen von dem Einkommen des Beklagten gelebt haben, lägen darin freiwillige Leistungen, die der Beklagte vor Beginn des Mutterschutzes jederzeit hätte beenden können. Eine nachhaltige Lebensstellung konnten diese tatsächlichen Umstände nicht begründen, sodass es bei der Lebensstellung nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den geschiedenen Ehegatten verblieb.

2. Zur Dauer des Betreuungsunterhalts:

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die frühere Regelung für verfassungswidrig und nur noch bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für anwendbar erklärt hatte (BVerfG FamRZ 2007, 965), hat der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils neu geregelt. Lediglich für Unterhaltsansprüche, die vor dem 1. Januar 2008 fällig geworden waren, gilt nach § 36 Nr. 7 EGZPO das frühere Recht weiter.

Das bis Ende 2007 geltende Recht sah für den nachehelichen Betreuungsunterhalt in § 1570 BGB a.F. einen zeitlich unbegrenzten Anspruch vor, der von der Rechtsprechung sehr weitgehend, aber auch sehr pauschaliert in Sinne eines Altersphasenmodells ausgelegt wurde. Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes musste der betreuende Elternteil nicht arbeiten und hatte einen vollen Unterhaltsanspruch. Danach, bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, sollte nur eine halbschichtige Tätigkeit zumutbar sein und der Unterhaltsanspruch nur wegen des restlichen Unterhaltsbedarfs fortbestehen. Für den Betreuungsunterhalt der Mutter des nichtehelich geborenen Kindes sah das Gesetz nur einen zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vor, der nur dann verlängert werden konnte, wenn es grob unbillig gewesen wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof schon die Verlängerungsmöglichkeit nach dieser früheren Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen weit ausgelegt (BGH FamRZ 2006, 1362).

Die für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 geltende gesetzliche Neuregelung hat den nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) und den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) auch zur Dauer einander weitgehend angeglichen. Allerdings kann danach in beiden Fällen zunächst nur für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangt werden. Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus, muss er die Gründe dafür darlegen und beweisen, was eine individuelle Beurteilung der Verhältnisse erfordert.

Gründe, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen können, ergeben sich zunächst nach den insoweit wortgleichen Vorschriften der §§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1615 l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB aus kindbezogenen Gründen, wobei die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Insoweit darf aus verfassungsrechtlichen Gründen und wegen der identischen gesetzlichen Regelung nicht zwischen ehelich und nichtehelich geborenen Kindern differenziert werden.

Daneben können aber auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Beim nachehelichen Betreuungsunterhalt sieht § 1570 Abs. 2 BGB dies ausdrücklich vor und verweist dabei auf die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer. Auch die gesetzliche Regelung zum Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes schließt dies nicht aus, indem es eine Verlängerung „insbesondere“ aus kindbezogenen Gründen vorsieht. Daraus und aus dem Schutz der Familie in Art. 6 Abs.1 GG lässt sich entnehmen, dass sich die Möglichkeit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes aus elternbezogenen Gründen um so mehr der Verlängerungsmöglichkeit beim nachehelichen Betreuungsunterhalt annähern kann, als die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch.

Ferner hat der Bundesgerichtshof auf einen weiteren Gesichtspunkt hingewiesen, der ebenfalls für einen verlängerten Anspruch spricht und im Gegensatz zu den zuvor genannten Umständen möglicherweise nach dem Alter des Kindes generalisiert werden kann. Selbst wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies nämlich noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils. Denn zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht überobligatorisch sein. Ob sich aus dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen Doppelbelastung ungeachtet des gesetzlichen Regelfalls eines dreijährigen Betreuungsunterhalts Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen und – z.B. nach dem Alter des Kindes – einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind, wird das Berufungsgericht prüfen müssen. Allerdings wird dieser Gesichtspunkt allein regelmäßig angesichts einer eingeschränkten Erwerbspflicht nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen können.

Urteile vom 16. Juli 2008  XII ZR 109/05

AG Düsseldorf – 253 F 174/03 – Entscheidung vom 16.3.2004

OLG Düsseldorf – II-2 UF 125/04 – Entscheidung vom 23.5.2005

Karlsruhe, den 17. Juli 2008

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Kurzkommentar der ARGE FamR im DAV:

Zitat:

Der BGH hatte sich erstmals mit Einzelfragen des Umfangs der Erwerbspflicht beim Betreuungsunterhalt nach neuem Recht befasst. Auch ledige alleinerziehende Mütter können noch nach dem dritten Lebensjahr ihres Kindes Betreuungsunterhalt erhalten, wenn die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, zum Beispiel bei längerem Zusammenleben und gemeinsamem Kinderwunsch. Selbst wenn das Kind im Kindergarten ganztags betreut werde, müsse eine vollschichtige Erwerbspflicht nicht zugemutet werden. Denn das könne zu einer unzumutbaren Doppelbelastung führen. Wegen der weitgehenden Angleichung an den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat das Urteil auch Auswirkungen auf die Dauer des Betreuungsunterhalts Geschiedener.

Zitatende

Scheidung tut weh

Die Online Scheidung mit ehescheidung24

– schnell
– kostengünstig
– online
– durch hochspezialisierten Fachanwalt

Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

bartenbach_warentrennstab.jpg

21 Reaktionen zu “Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts nichtehelicher Mütter (Quelle: BGH, mit Kurzkommentar der ARGE FamR im DAV)”

  1. Männlich

    Nach dem BGH-Urteil vom 16.07.2008 wird es sicher noch viele individuelle Fälle zur Klärung geben.

    Mein Problem:

    Ich (männlich) bin geschieden seit 07/2007 (Trennung 03/2005). Gemeinsame 2 Kinder (10 + 8 1/2 Jahre).

    Ich zahle derzeit Betreuungsunterhalt + Kindesunterhalt. Ex-Frau wohnt zwar nicht mit Lebensgefährten zusammen, die Partnerschaft ist aber gefestigt (war Trennungsgrund) und besteht „offiziell“ seit Herbst 2005. Lebensgefährte arbeitet, Ex-Frau arbeitet Teilzeit 20 Std./Woche – im Schichtdienst ca. 2-3 Tage/Woche. Kinder entwickeln sich prächtig (ausgeglichen, gute Schulzeugnisse). Ex-Frau + Ich verstehen uns gut – der Kinder wegen – und sicher auch weil Unterhalt regelmäßig gezahlt wurde – bisher.

    M.E. „könnte“ ich nun den Betreuungsunterhalt einstellen (die Betreuung der Kinder wäre gewährleistet durch Opas/Omas bzw. durch mich) und Vollzeittägkeit meiner Ex-Frau verlangen.

    … aber ich biete Unterhalt an bis 7/2010 bis das jüngste Kind in die 5.Schulklasse kommt (dann 10 1/2 Jahre alt) und anschließend noch freiwillige Weiterzahlung bis 12/2011.

    RAin meiner Ex-Frau schreibt vom (alten) Altersphasenmodell, dass bis jüngstes Kind 15 Jahre alt ist, ich eine Vollzeittätigkeit nicht verlangen kann. Daher wäre meine „freiwillige“ Zahlung gar nicht „freiwillig“ sondern „Pflicht“.

    Wie sehen Sie diesen Fall?

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ männlich

    das Alterphasenmodell gibt es definitiv nicht mehr. Ob die Gerichte (das von ihnen geliebte, weil so einfache) Modell durch die Hintertür wieder aufleben lassen…..?

    Ob Ihr Unterhalt allerdings freiwillig ist oder ob aus anderen Gründen ein Verpflichtung besteht, kann ich nicht beurteilen.

  3. Nick

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    Ich bin Vater von 20 Monate alten Zwillingen und mit der KM nicht verheiratet. Ich leiste seit der Geburt der Kinder KU, zu dem Zeitpunkt war ich nicht leistungsfähig, darüber hinaus noch BU zu zahlen, da Nettoeinkommen 1.300 €. Welchen Unterhalts-Anspruch hat die KM hinsichtlich des Zeitraums vor der Geburt. Ich finde im Gesetz eine Aussage von 6 Wochen bis 4 Monate. Vor der Geburtl bin ich ja abzüglich meines Selbstbehaltes im Prinzip noch leistungsfähig, da ich keinen KU gezahlt habe. Der Geburtstag war 28.03. Welchen Anspruch hat KM daraus noch?

    Vielen Dank, mfG

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ nick

    der Unterhaltsanspruch vor der Geburt setzt voraus, dass die Kindesmutter bedürftig ist. An dieser Bedürftigkeit fehlt es z.B., wenn der Mutter gem. § 11 MuSchG das Arbeitsentgelt von ihrem Arbeitgeber weitergezahlt wird oder wenn sie Mutterschaftsgeld bezieht.

    Zu diesen Ansprüchen gehören auch etwaige Schwangerschaft-und Entbindungskosten. Dazu gehören Arzneimittelkosten, Kosten für die Klinikaufenthalte, Hebamme, Schwangerschaftsgymnastik und Kosten für Umstandskleidung. Im Falle einer Problemschwangerschaft sogar Kosten für eine Haushaltshilfe. Die Kosten für eine 1. Säuglingsausstattung gehören jedoch nicht dazu.

    Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter vor der Geburt. Wenn die Mutter vor der Geburt kein eigenes Erwerbseinkommen hatte, wird ihr Bedarf mit mindestens 770,00 € angesetzt.

  5. Eaussem

    Guten Tag Herr Von der Wehl,

    ich habe vor 6 Monaten meinen kompletten Hausstand aufgelöste und bin zu meinem Freund gezogen. Habe selber nur 1000 € Einkommen. Mein Freund droht mit immer damit, mich rauszuschmeißen weil er weiss, dass ich kein Geld für eine neue Wohnung und Möbel habe, wir hatten schon vor zu heiraten sonst hätte ich meine Wohnung gar nicht aufgegeben. Habe ich den gar keinen Anspruch für den Fall, das ich ausziehen muss.?
    Danke
    Erika

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ erika

    ich sehe im Moment keine durchsetzbaren Ansprüche. Alleiniger Mieter wird der Freund sein, so dass Sie auch nicht über den Mietvertrag geschützt sind. Unterhaltsansprüche sind scheinbar nicht gegeben und ein Schadensersatzanspruch wegen des Vertrauens auf eine mögliche Heirat ist äußerst dünn.

  7. Dirk

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich bin Vater eines unehelichen Kindes und zahle für dieses Kind Unterhalt. Ich bin selbst verheiratet und die KM ist ebenfalls verheiratet, war es auch zum Zeitpunkt der Geburt schon. Nachdem der Ehemann die Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, habe ich diese auf Grund eines erbbiologischen Gutachtens freiwillig anerkannt und den KU rückwirkend gezahlt. Zwischenzweitlich drohte mir die Mutter (selbstständig tätig) mit Betreuungsunterhalt. Nun meine Frage. Ist sie als verheiratete Frau überhaupt mir gegenüber berechtigt was den Betreuungsunterhalt angeht und wie könnte sie überhaupt eine Bedürftigkeit nachweisen, wenn sie weiterhin ihrer Selbstständigkeit nachgeht und arbeitet?
    Was könnte da auf mich zukommen bzw. was für Rechte habe ich?

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    das ist ein extrem kompliziertes Thema der Konkurrenz verlängerter Unterhaltsansprüche. Ich kann dieses Thema hier unmöglich in diesem Forum darlegen oder auch nur annähernd erschöpfend behandeln. Bitte schalten Sie bei Bedarf einen Fachanwalt für Familienrecht ein.

    Ich kann im Moment nur eine Fundstelle angeben:

    OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.08.1997- Aktenzeichen 5 UF 126/96

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  9. Mark

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich bin Vater eines im Juli 09 geborenen unehelichen Kindes. Die Mutter und ich sind seit Juni 09 getrennt, wir haben aber nie zusammen gewohnt. Im April 09 habe ich eine Eigentumswohnung gekauft, Mutter und Kind sollten (und wollte) in diese gemeinsame Wohnung einziehen. Ich bezahle für meinen Sohn Unterhalt, die Mutter bezieht derzeit das Elterngeld und das Kindergeld. Die Mutter besitzt zusammen mit Ihrem Bruder vd. Immobilien und erzielt Mieterträge. Inwieweit kann ich zum Betreuungs-Unterhalt herangezogen werden? Aufgrund der Finanzierung der (geplanten gemeinsamen) Wohnung besteht kein finanzieller Spielraum mehr.

  10. RA Thomas von der Wehl

    @Mark

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt kommt Betracht. Es hängt davon ab, welche eigenen Einkünfte die Kindesmutter hat. Die gekaufte Wohnung wäre gegebenenfalls wieder zu veräußern. Mehr kann ich anhand Sachverhaltsschilderung dazu nicht sagen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  11. Ramona

    Hallo RA Thomas von der Wehl

    Wieder ich 🙂 hier auf dieser seite habe ich endlich mal jemanden gefunden der mir in all meinen fragen eine antwort sellen kann.ist schon das 3 oder 4 forumsthema an dem ich mich beteilige.
    Nun zu meiner frage :

    Mein Lebensgefährte hatte vor 19 Jahren einen One-Night-Stand aus dem ein Sohn entstand.Er zahlt seither Unterhalt hatte aber auch noch nie Kontakt zu diesem Kind.
    Er weiß nichts über diesen Jungen,zahlt aber UH.Ist es rechtens das er für ein Kind zahlen muss das er gar nicht kennt???
    und wie lange müsste er noch Zahlen,da sich der Junge ang. noch in der Ausbildung befindet???
    Vielen dank Lg Ramona

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ ramona

    wenn das Kind volljährig ist, ist unbedingt zu klären, was das Kind beruflich oder schulische macht und auch, was die Kindesmutter verdient. Mit Volljährigkeit ändert sich vieles im Unterhaltrecht. Grundsätzlich wäre Unterhalt zu zahlen, solange das Kind sich in Schul oder Berufsausbildung befindet. Eine (1) Ausbildung ist von den Eltern zu finanzieren. Ab Volljährigkeit wird aber das Kindergeld voll angerechnet und auch das Einkommen der Kindesmutter spielt eine Rolle.

    Die Unterhaltsverpflichtung ist allerdings nicht davon abhängig, ob Kontakt zu dem Kind besteht. Um diesen Kontakt muss sich der Vater selbst kümmern.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  13. Kathi

    Hallo,
    ich habe eine Frage. Kann ich im Nachhinein Betreuungsunterhalt verlangen für eine Zeit, in der es mir zustand (ich war Studentin, Kindesvater verließ mich im 7. Monat).
    Das ist jetzt 3 Jahre her. Kindesunterhalt habe ich mir durch das Jugendamt erkämpft. Das klappt reibunglos.
    Dass es so etwas wie Betreuungsunterhalt gab wusste ich nicht. Zu der Zeit bekam ich nur BaföG, im Referendariat dann 992,- netto.
    Ist es rückwirkend möglich?

    Bitte um eine schnelle Antwort. Danke.

  14. RA Thomas von der Wehl

    @ kathi

    Rückwirkender Unterhalt ist nur dann denkbar, wenn zum Zeitpunkt der erstmals denkbaren Unterhaltsverpflichtung in die Gegenseite zumindest zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde.

    In der Regel gibt es aber keinen rückwirkenden Unterhalt.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  15. Sylvia

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    der Vater meines Kindes möchte die Zahlung des Betreuungsunterhalts einstellen mit der Begründung, das Kind (3) sei jetzt alt genug für den Kindergarten. Ich wurde aufgefordert, meine Einkünfte zu belegen oder eine Verzichtserklärung zu unterschreiben.

    Nun ist es aber so: Die Ehe wurde im November 2006 geschieden, da müsste es ja eigentlich noch nach altem Recht gehen. Muss ich Auskünfte über mein Einkommen erteilen? Da ich BAFöG erhalte, auf das der Unterhalt angerechnet wird, darf ich die Verzichtserklärung ohnehin nur mit Einverständnis des Amtes für Ausbildungsförderung unterschreiben, da mir der Unterhalt auf das BAFöG angerechnet wird. Ich würde sonst riskieren, dass er mir trotzdem angerechnet wird.

    Dass ich vorhabe, das Abitur nachzuholen und zu studieren, wusste er schon, bevor wir zusammen gezogen sind. Aber erst nachdem wir geheiratet hatten, hat er angefangen, deswegen pausenlos mit mir zu streiten, bis ich die Nase voll hatte und ausgezogen bin.

    Es wurde mir auch mit einer Einstellung der Zahlungen und einer Änderungsklage gedroht, falls ich keines von beidem tue. Darf er das?

    Kann er den Unterhalt einfach so einstellen, und was soll ich jetzt tun?

    Mit freundlichen Grüßen

    Sylvia

  16. RA Thomas von der Wehl

    @ sylvia

    hier gibt es eine Menge kompliziertes Streitpotenzial und ich kann nur dringend raten, einen Fachanwalt für Familienrecht mit einer Beratung und einer Vertretung zu beauftragen.

    Scheidung tut weh

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24

    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  17. Anna

    Sehr geehrter Herr von der Wehl

    ich lebe von dem Vater meiner Tochter seit 1 1/2 Jahren getrennt und befinde mich seit einem Jahr in einer neuen Partnerschaft. Mein Exfreund hat zuverlässig für mich und meine Tochter den Mindestatz gezahlt. Als mein neuer Lebensgefährte und ich zusammengezogen sind, haben wir den BU um 350€ gekürzt.
    Ich bekomme nun 420€, was auch völlig i.O.ist.
    Mein neuer Partner und ich möchten gerne Anfang nächsten Jahres gemeinsamen Nachwuchs. Wird ab dem ersten Tag der festgestellten Schwangerschaft der BU wegfallen, oder gilt ein gemeinsames Kind erst ab der Geburt, was die Einstellung des BU bedeuten würde. Mein Ex müsste i.d.R. bis Dez 2011 zahlen. Möchte ihn nicht ausnutzen,wir haben ein wirklich sehr gutes Verhältnis. Nur wie bin ich sonst finanziell abgesichert, wenn der BU wegfällt? Da wir noch nicht verheiratet sind ( Trauermin ist erst Sept.2010)

    Viele Dank

    Anna

  18. Stefan

    Guten Tag,

    lebt dieses Forum noch?

    Folgende Frage taucht bei mir nun auf:

    Ich zahle für die KM seid der Geburt meines Sohnes KU und BU, nachdem neuen Gesetz ist der BU bis zur Vollendung des 3. LJ zu leisten.
    Kann ich den Unterhalt für sie dann einfach einstellen? Muss ich dies einer Neuprüfung meinerseits unterziehen lassen? Sie meinte, wenn sie noch keine Arbeit hat, muss das weiterlaufen? Kind geht in die Kita und dafür soll ich nun auch noch die Gebühren (anteilig übernehmen?

  19. RA Thomas von der Wehl

    @ stefan

    die Begrenzung auf das 3. Lebensjahr des Kindes hat in der Praxis kaum Relevanz. In der Regel wird die Kindesmutter allenfalls zur halbschichtige Tätigkeit verpflichtet sein und der Unterhaltsanspruch läuft weiter. Natürlich muss jeder Einzelfall betrachtet werden, dies ist aber die große Tendenz.

    Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht

    Mail: info@vonderwehl.de
    Telefon: 0431 – 911 16

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24
    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf
    http://www.vonderwehl.de

  20. Gregor

    Hallo,
    ich lebe zur Zeit in Scheidung und habe ein (noch) 17 jähriges aus dieser Ehe (im Herbst wird es 18).
    Ich hatte vor wenigen Monaten eine kurze Beziehung aus der im Sommer ein Kind hervorgeht.
    Die Kindesmutter hat zur Zeit ein netto Einkommen von etwa 1500 € Mein berechenbares nettoeinkommen liegt in etwa bei 2500 € (Kindesunterhalt noch nicht abgezogen)
    Wie sieht es mit der Unterhaltsreihenfolge aus, wenn ich geschieden bin und mein 1. Kind 18 Jahre alt ist aber noch unterhaltsberechtigt ist?
    Wie hoch ist dann in etwa der Betreuungsunterhalt den ich an die Kindesmutter zahlen müsste?

  21. RA Thomas von der Wehl

    @ gregor

    hier sind die Rangverhältnisse entscheidend. Kinder sind immer im 1. Rang, solange sie minderjährig sind beziehungsweise wenn sie volljährig sind, solange sie als privilegierte volljährige Kinder gelten. Erst danach kommt der Betreuungsunterhalt für die Kindesmutter.

    Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht

    Mail: info@vonderwehl.de
    Telefon: 0431 – 911 16

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24
    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf
    http://www.vonderwehl.de

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht