Der Auskunftsanspruch Selbständiger im Unterhaltsrecht
Es gibt immer wieder Streit über die Frage, was ein Selbständiger an Unterlagen vorlegen muss, wenn er zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und sein Vermögen im Rahmen eines Unterhaltsstreites aufgefordert wird. Grundsätzlich gilt, dass der Selbständige eine Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben vorlegen muss, aus der sich die steuerlich beachtlichen Aufwendungen und die unterhaltsrechtlich relevanten Abzüge entnehmen lassen. Dies muss eine geordnete Aufstellung sein. Wenn der Selbständige gleichzeitig angestellter Geschäftsführer seiner eigenen Gesellschaft ist, muss er Auskünfte über seine selbständige Tätigkeit wie z.B. Gewinnanteile und Auskünfte über sein Angestelltengehalt erteilen.
Hinsichtlich seines Vermögens muss er lediglich ein Bestandsverzeichnis vorlegen. Belege über das Vermögen können nicht verlangt werden, da dies in § 1605 BGB nicht ausdrücklich geregelt ist.
Ein bilanzierender Selbständiger muss für einen Zeitraum von drei zurückliegenden Jahren folgende Belege vorlegen:
Gewinn- und Verlustrechnungen
Steuererklärungen
dazugehörige Steuerbescheide
ggfls. den Gesellschaftsvertrag
Bilanzen.
Auskunftspflichtige wenden immer wieder ein, dass die entsprechenden Unterlagen noch nicht vorliegen, weil der Steuerberater sie noch nicht angefertigt hat. Dies hilft ihnen in den wenigsten Fällen. Der Auskunftsanspruch ist im Zweifel unmittelbar fällig. So kann z.B. eine Gewinn- und Verlustrechnung jederzeit verlangt werden. Dies gilt natürlich spezielle für die monatlichen DATEV-Auswertungen. Die sofortige Fälligkeit zwingt den Selbständigen u.U., durch einen Steuerberater einen teuren Zwischenstatus erstellen zu lassen.
Auskünfte können nur für volle Kalenderjahre gefordert werden und für das abgelaufene Kalenderjahr nicht vor dem 30.Juni des Folgejahres verlangt werden.
Auskunftspflichtige Selbständige wenden immer wieder ein, bestimmte Auskünfte können nicht erteilt werden, da diese gesellschaftsrechtlich intern geheim zu halten sind und er damit bei Offenlegung die Interessen seiner Mitgesellschafter verletzen würde. Auch wird eingewandt, dass in den Steuererklärungen Vermögensangaben der neuen Ehefrau vorhanden sind, was den Unterhaltsgläubiger nichts anginge. Im letzteren Fall können die Steuererklärungen und Steuerbescheide insofern geschwärzt werden, wenn dadurch die Belege nicht unleserlich oder unverständlich werden. Ein Interesse der Mitgesellschafter allerdings ist fast nie zu berücksichtigen.
Wenn der Selbständige nicht bilanziert, sondern nur eine einfache Einnahmen- Überschuss-Rechnung erstellen muss, so hat er diese zu übersenden, nicht aber seine Umsatzsteuererklärung oder den Umsatzsteuerbescheid.
Das OLG Hamm hat einmal entschieden, dass z.B. ein niedergelassener Arzt die Unterlagen zur Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung nicht vorlegen muss.
Der Selbständige hat in der Regel Belege für einen Zeitraum von drei Jahren vorzulegen. Sollten die Gewinne allerdings stark schwanken, kann sich dieser Zeitraum verlängern. Maximal dürfen es jedoch fünf Jahre sein. Ist allerdings festzustellen, dass sich die Einkommenssituation nachhaltig und dauerhaft verschlechtert hat, da dann gute Ergebnisse aus früheren Zeiträumen nicht zu berücksichtigen sein.
Wenn der Selbständige die geforderten Unterlagen ausgehändigt hat, die Gegenseite aber konkret Tatsachen vorbringen kann, dass diese Auskunft ein Einzelteilen unrichtig ist, kann von den Selbständigen eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden. Die Tatsachen muss allerdings der Auskunftsberechtigte vorbringen und darlegen. Immer wieder taucht die Frage auf, wenn beide sich gegenseitig zur Auskunftserteilung auffordern, ob einer ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Auskunftserteilung geltend machen kann, bis der andere die ihm obliegende Auskunft erteilt hat. Dies ist streitig. Die Mehrzahl der OLG`s verneint allerdings ein solches Zurückbehaltungsrecht.
Die Online Scheidung mit ehescheidung24
– schnell
– kostengünstig
– online
– durch hochspezialisierten Fachanwalt
Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner
Am 23. September 2008 um 11:06 Uhr
Es geht hierbei um einen Bekannten der Selbstständig ist und seine Tochter ist jetzt 7 Monate alt. Er und seine Freundin trennen sich nun und er fragt sich wie nun der unterhalt berechnet wird. Das er seine Einkünfte vorlegen muß wissen wir nun, aber uns interessiert was er dann mindestens zahlen muß. Er verdient ganz gut und denkt jetzt es könnte passieren das er in der höhe von ca. 500 euro oder mehr zahlen muß. Kann das wirklich passieren?
Danke schon mal für die Beantwortung!
Am 23. September 2008 um 13:43 Uhr
@ monique
ich will hier keine Ängste schüren, aber der Kindesvater schuldet Kindesunterhalt und ggfls. Unterhalt an die Mutter nach § 1615l BGB mindestens bis zum 3. Lebensjahr des Kindes.
Beides zusammen kann auch mehr als 500,00 EUR sein.
Gehen Sie rechtzeitig zum Fachanwalt, der konkret rechnen kann. Wenn ich jemanden empfehlen soll…….
Am 26. September 2008 um 17:47 Uhr
Mein Noch-Ehemann und Ich haben im MAi dieses Jahres einen Vergleich über Trennungs und Nachehelichen Unterhalt geschlossen. Die Höhe ist bis Januar 2010 fest geschrieben.
Mein Mann ist Selbständig (eine GmBH – er hält 80% der Anteile und ist Geschäftsführer) und hat im Januar dieses Jahres eine 2. GmbH gegründet. 100% iger Gesellschafter ist eine Schweizer AG (hinter der Gechäftspartner von ihm stehen) Er hat in dieser GmBh ebenfalls mit einer anderen Person zusammen eine Geschäftsführerposition – ist aber nur geringügig für diese GmbH tätig. Hauptbetätigungsfeld, wenn auch bereits zeitlich seit Trennung deutlich reduziert, stellt die alte Gmbh dar. Es wurde hier ein Geschäftszwei mitsamt Mitarbeitern (Auflösungsverträge ) und Kunden, Inventar in die neue GmbH übernommen. Dieser Geschäftszweig stellte den Gewinn erwirtschaftenden Anteil dar.
Ich habe Sorge, dass im Januar 2010 eine Minderung der Unterhaltszahlung erfolgen wird, auf der Basis des künstlich reduzierten Einkommens. Was kann ich dagen tun?
Zugewinnausgleich ist noch nicht erfolgt. Wir haben keinen Ehevertrag. Kann er überhaupt auf diese Weise über sein Vermögen (Firma) verfügen.
Wie erfolgt die Ermittlung des Wertes einer Unternehmensberatung, also eher ideelle Werte, als materielle.
Bei 2 Jähriger Ehedauer, ist es Sinnvoller auf Scheidung zu drängen, um das Beiseiteschaffen von Firmenvermögen zu reduziern oder auf Dauer zu setzen, um den Versorgungsausgleich zu erhöhen.
Ich selbst bin Halbtags tätig ( festangestellt) und arbeite zuätzlich noch stundenweise nebenbei). unsere Kinder sind beide unter 6 Jahren.
Ich bedanke mich für eine Antwort ,ggf auch für Verweise, wo ich mich weiter belesen kann.
Am 29. September 2008 um 09:45 Uhr
@ jupsa
wir bewegen uns in einem komplizierten Bereich, der sich hier nicht aufklären läßt. Bitte beauftragen Sie rechtzeitig einen Fachanwalt, damit Weichen richtig gestellt werden.
Am 7. Oktober 2008 um 23:07 Uhr
Hallo!
Habe eine frage:
Ein Freund von mir hat seinem Vater vor 7 Jahren den Betrieb abgekauft.Vor 2 Jahren hat er geheiratet.Jetzt steht die Ehe vor der trennung.Gehört der Ehefrau die Hälfte vom Betrieb,auch wenn dieser vor der Ehe abgekauft woden ist?
wäre sehr dankbar über eine Antwort!
LG, Claudi
Am 8. Oktober 2008 um 10:13 Uhr
@ claudia
nein, keine Angst, die Hälfte gehört ihr bestimmt nicht.
Der Betrieb fällt in den Zugewinn. Er ist zu 2 Stichtagen zu bewerten
1. Hochzeit
2. Zustellung Scheidungsantrag
Wenn in diesem Zeitraum ein Wertzuwachs stattgefunden hat, wäre der Zuwachs Zugewinn und dieser wäre zu teilen.
Meistens kommt bei diesen Sachen nicht heraus.
Am 8. Oktober 2008 um 15:38 Uhr
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung!
Macht es einen Unterschied das die beiden damals auch schon ein Paar waren als er den elterlichen Betrieb abgekauft hat?Also vor 7 jahren Betrieb übernommen,da lebten sie schon zusammen und sind aber erst seid 2 jahren verheiratet?Ändert das etwas?
LG,Claudia
Am 8. Oktober 2008 um 16:02 Uhr
@ claudia
nein, das macht keinen Unterschied
Am 8. Oktober 2008 um 16:34 Uhr
Vielen Dank!
Am 14. Oktober 2008 um 16:35 Uhr
Ich bin seit fast 4 Jahren ohne Ehevertrag verheiratet. Ein halbes Jahr vor Eheschließung habe ich mich selbstständig gemacht. Die Firma lebt gerade so „von der Hand in den Mund“ und hat sehr wenig Liquidität. Nun soll die Ehe geschieden werden. Meine Frau geht davon aus, dass 50% der Firma ihr gehören. Sicherlich wird ein Sachverständiger den Wert der Firma schätzen müssen.
Kann meine Frau verlangen, dass 50% des Schätzwertes ihr mit der Scheidung ausbezahlt werden? Dann wäre die Firma nämlich sofort „pleite“ und zahlungsunfähig.
Vielen Dank für Ihre Antwort und weitere Hinweise!
Mit vielen freundlichen Grüßen
Am 14. Oktober 2008 um 17:37 Uhr
@ joachim
wie besprochen, lesen Sie hier
http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/10/10/zugewinnausgleich-aus-freiberuflicher-praxis-wenn-auch-unterhalt-gefordert-wird/
Am 17. Dezember 2008 um 14:18 Uhr
Hallo,
mein jetziger Ehemann ist geschieden und hat aus erster Ehe einen Sohn, welcher 7 Jahre alt ist. Zum Zeitpunkt der Scheidung war mein Ehemann gerade dabei sich einen Betrieb im Bereich Handwerk aufzubauen und hat diesen auf gegründet. Es wurde eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen, worin die Ex-Frau 10 Jahre lang einen Unterhalt in Höhe von monatlich 400,00 € erhält und der Sohn nach Düsseldorfer-Tabelle Spalte 4 berechnet wurde. Ingsamt bekommen die beiden über 700,00 € im Monat. Die Ex-Frau geht einen halben Tag arbeiten, hat ein eigenes Haus und der Sohn geht in die Schule.
Kann man die Unterhaltsvereinbarung ändern bzw. ist es nach dem neuen Gesetz nich so, daß die Ex-Frau keinen Unterhalt mehr erhält?
Für die Antwort bedanke ich mich.
Gruß Sandra
Am 17. Dezember 2008 um 17:58 Uhr
@ sandra
ich glaube, ich kann Ihnen da wenig Hoffnung machen. Unabhängig von der Frage, ob die Unterhaltsvereinbarung durch die neue Gesetzes Situation abänderbar ist, was sicherlich zweifelhaft ist, hat die 1. Ehefrau einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Anspruch entfällt nicht, wenn sie halbtags arbeitet. Der Arbeitslohn der 1. Ehefrau wird ihren Bedarf nicht decken. Damit wird weiter Betreuungsunterhalt geschuldet, zu dessen Höhe ich natürlich nicht sagen kann.
Nach den ersten mir bekannten Urteilen zum neuen Unterhaltsrecht ist eine gewisse Ernüchterung aller Familienrechtler festzustellen. Die Gerichte basteln allenthalben daran, ein neues „Altersphasenmodell“ zu installieren und sich möglichst wenig umstellen zu müssen.
Mir ist kein Urteil bekannt und ein solches Urteil wird es wohl auch in Zukunft nicht geben, wonach die Mutter eines siebenjährigen Kindes vollschichtig arbeiten muss. Aber nur in diesem Falle, könnte der Unterhaltsanspruch des Vaters komplett entfallen.
Am 7. Dezember 2009 um 16:34 Uhr
Hallo,
ich bekomme hartz 4, auch für meinen 15 j. sohn. ich lebe vom kindesvater getrennt, aber mit einen neuen freund zusammen.der kindesvater ist selbstständig, hat auch soweit alle unterlagen zur berechnung des unterhalts beim jobcenter und jugendamt vorgelegt. er muß tatsächlich nur 100 euro im monat zahlen. wie verhält es sich denn mit der differenz zum unterhaltssatz lt.düsseldorfer tabelle? muß ich darauf verzichten oder kann man die differenz einklagen ect.? vielen dank im voraus.
Am 9. Dezember 2009 um 14:48 Uhr
@ sabine
Hier taucht das alte Problem der Unterhaltsberechnung durch Behörden auf. Der Kindesvater ist gem. § 1603 BGB zu gesteigerte Erwerbsobliegenheit verpflichtet. Wenn er nicht mindestens den Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle ( hier 295,00 €) bezahlen kann, wird es vor Gerichten für meist eng. Ich würde einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen und die Sache prüfen lassen.
Am 14. Juli 2010 um 14:49 Uhr
Guten Tag!
Ich bin selbständig und lebe seit September 2008 von meiner Frau und meinen beiden Kindern (damals 11 und 13 Jahre alt) getrennt. Seit dieser Zeit zahle ich freiwillig monatlich 800 Euro an meine Frau. Meine Frau arbeitet selbständig halbtags und wohnt mit ihrem neuen Freund seit einem Jahr in unserem gemeinsamen (schuldenfreiem) Haus.
Der Scheidungsantrag wurde im Februar 2010 zugestellt. Antrag auf Vorlegung der Einkünfte und Inventar und Sachwerte, der sich in den Firmen befindet, wurde noch von keiner Seite gestellt.
Meine Fragen:
1.) Für die Berechnung des Unterhalts werden die letzten drei Jahre herangezogen. Was ist der Stichtag? Zustellung des Scheidungsantrags oder Tag des Auszugs? Konkret: Durchschnitt von 2006-2008 oder Durchschnitt 2007-2009?
2.) Aufteilung der Firma (Firmen) und Konten: Welcher Stichtag gilt hier? Zustellung der Scheidungsantages?
3.) Werden die kommenden Einkommenssteuerbescheide die Höhe des Unterhaltes (Kinder u Ex-Frau) mitbestimmen? Wird also jedes Jahr neu geprüft und festgelegt (Die Gewinne schwanken je nach Konjunktur mal mehr, mal weniger)? Oder wird der einmal ermittelte Durchschnitt der letzten drei Jahre auch zukünftig gelten?
Vielen Dank im voraus.
Viele Grüße
Michael
Am 26. August 2010 um 19:34 Uhr
Hallo, wir haben seit 7 Jahren ein Schmuckgeschäft. Wir haben das Geschäft selbst aufgebaut so waren die ersten 3 Jahre nicht so ertragreich. Das Geschäft ist auf meine Frau angemeldet. Ich arbeite zeitweise mit unentgeldlich und übernehme die Buchhaltung u. kaufmännischen Arbeiten von zuhause. Außerdem arbeite ich noch als kaufm. Angestellter in einem Betrieb.Wir wohnen in ihrer Eigentumswohnung und ich habe mein Haus vermietet. Wohnung von ihr und Haus von mir noch vor der Ehe gebaut bzw. gekauft.
Es existiert kein Ehevertrag. Wie ist in diesem Fall die Sachlage bei Scheidung. Danke für die Info. Hans
Am 27. August 2010 um 09:51 Uhr
@ hans
in Ihrem Fall spielen so viele Details eine Rolle, dass ich eine seriöse Antwort nicht geben kann. Ich rate dringend, eine Eingangsberatung bei einem Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch zu nehmen. Sollten Sie eine Empfehlung wünschen, benötige ich den gewünschten Kanzleisitz des Rechtsanwaltes.
Am 29. Januar 2011 um 13:26 Uhr
Hallo, ich bin im Moment im Trennungsjahr, während der Ehe ist mein Mann Teilhaber in einer Firma (es steht nur er im Gesellschaftervertrag) geworden. Um zu verhindern, daß ich von der Firma etwas bekomme, will er die Anteile jetzt verkaufen, zu einem Bruchteil des eigentlichen Wertes. Kann er das ohne meine Zustimmung?
Am 31. Januar 2011 um 11:20 Uhr
@ annika
Sofern noch nicht geschehen, ist es sehr wichtig, sofort eine Fachanwalt für Familienrecht zu beauftragen. Es muss unverzüglich Auskunft über den Bestand des Vermögens eingeholt werden. Diese Auskunft bezieht sich auf den Trennungszeitpunkt. Später wird dann eine weitere Auskunft eingeholt, die sich auf die Zustellung des Scheidungsantrages bezieht. Was in der Zwischenzeit zum Beispiel veräußert/verschoben wurde oder verschwunden ist, gilt zunächst als illoyale Vermögensverschiebung, es sei denn, der Betroffene kann das Gegenteil nachweisen.
Ob hier zudem eine Zustimmungspflicht gemäß § 1365 BGB vorliegt, kann ich nicht abschließend beurteilen.
Die Online Scheidung mit ehescheidung24
– schnell
– kostengünstig
– online
– durch hochspezialisierten Fachanwalt
Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner
Am 20. September 2011 um 15:30 Uhr
Hallo,
ich bin seit 6 Jahren Selbstständig und seit fast 2 Jahren Verheiratet, seit 1 Monat ist ein Baby da. Nun möchte ich mich so schnell es geht scheiden lassen und auch in ein anderes Bundesland ziehen. Worauf muß ich achten? Muß ich an meinen Mann etwas zahlen? Wie schnell ist eine Scheidung möglich und was für Anspruch hat er auf das Baby? Danke im Voraus
Am 10. Januar 2013 um 01:37 Uhr
Der Exmann einer guten Freundin ist selbstständiger Steuerberater. Beim ihm ist auch seine neue Frau angestellt.
Er meint nun, keinen KU (zwei Kinder, 15 u 18, beide gehen noch zur Schule) mehr zahlen zu können, weil er angeblich ein bereinigtes Netto von weniger als EUR 1.000,– mtl. zur Verfügung hat.
Seit der Trennung bis heute wurde nicht ein einziger JA, kein ESt-Bescheid vorgelegt. Bis 12/2012 wurde KU nach der 1. Stufe der DT gezahlt. Es existiert ein Titel über KU aus 2003.
Sollten nun wirklich JA vorgelegt werden ist wohl davon auszugehen, dass die neue Frau ein enormes Gehalt erhält, womit sich der geringe Gewinn (oder sogar Verlust) erklärt. Das kann doch nicht fair sein, oder? Bei der Scheidung war das auch schon Thema, aber der Richter war auf dem Ohr taub…
Welche Möglichkeiten hat meine Freundin in so einem Fall? Könnte es auch eine Rolle spielen, dass die neue Frau erhebliches Grundvermögen besitzt und Einkünfte aus V+V erzielt? Sollte der StB wirklich so wenig Geld haben, könnte dann die neue Frau ihm unterhaltsverpflichtet sein, so dass er KU zahlen kann? Wäre es hilfreich, die StB-Kammer zu informieren (StB-Gesetz verpflichtet zu „gerodneten wirtschaftlichen Verhäktnissen“).
Ich hoffe sehr auf eine Antwort!
Danke und viele Grüße von Frau N. aus S.
Am 4. September 2014 um 14:52 Uhr
Ich habe mich nach dem Trennungsjahr bei einem Unternehmen zu 50 % eingekauft und bin nun geschäftsführender Gesellschafter.
Hat meine Exfrau ein Recht in die Bilanzen des Unternehmens Einsicht zu bekommen?
Für die Antwort bedanke ich mich im Voraus.