BGH: Verwirkung des Unterhaltes, wenn erhebliche Einkommenssteigerungen verschwiegen werden

Der BGH hat vor kurzem (16.04.08) entschieden, dass eine Ehefrau ihren Trennungsunterhalt verwirkt hat, wenn sie bereits zwei Monate, nachdem über Trennungsunterhalt ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wurde, ca. 400,00 Euro im Monat mehr verdiente und dies ihrem Ehemann nicht mitgeteilt habe.

Der BGH hat ausgeführt, dass speziell bei einem über Trennungsunterhalt geschlossenen Vergleich die Verpflichtung der Ehefrau besteht, ungefragt auch über ein erhöhtes Einkommen ihrem Ehemann Mitteilung zu machen. In dem sie dies unterlassen habe, habe sie eine Gefährdung der Vermögensinteressen des Mannes begangen, die nach dem BGH so schwerwiegend sei, dass der Unterhalt der Ehefrau für die Dauer eines Jahres um 100,00 Euro monatlich zu kürzen sei.

Besonders zu beachten ist hier, dass die Verpflichtung der ungefragten Mitteilung über Einkommenssteigerung speziell auf einen zuvor geschlossenen Vergleich bezogen wurde. Der BGH hat hingegen offen gelassen, ob der Unterhaltstitel auch ein Urteil über Trennungsunterhalt sein könnte.

Reicht das?

Man fragt sich zu Recht, warum hier nicht über die Verwirkung des Unterhaltsanspruches insgesamt gesprochen wurde, sondern nur über eine Kürzung des Unterhaltes um 100,00 Euro. In dem vorliegenden Fall lag die besondere Situation vor, dass nur eine Kürzung um 100,00 Euro vorgenommen wurde, da der Ehemann seinerseits eine Steuererstattung die ihm zugeflossen war, nicht angegeben hat, und somit beide Parteien gegen Informationspflichten verstoßen haben. Allerdings führt der BGH aus, dass beide Verstöße sich nicht gegenseitig aufheben, sondern dass der Verstoß der Ehefrau ein vorwerfbares Verhalten sei.

 

 

5 Reaktionen zu “BGH: Verwirkung des Unterhaltes, wenn erhebliche Einkommenssteigerungen verschwiegen werden”

  1. Erich

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    meine Ex-Ehefrau verstarb Ende 2007. Damit erlosch meine Unterhaltspflicht. Anfang 2008 erfuhr ich, dass sie ohne mein Wissen Rente bezogen hatte,die den Unterhalt erheblich verringert hätte. Kann ich Schadenersatzansprüche an ihre Erben stellen?

    mfg Erich

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ erich

    das ist eine sehr interessante Frage, die ich aber leider im Moment spontan nicht beantworten kann. Ich müsste auch erst recherchieren, findet dazu aber leider nicht die Zeit. Ich würde raten, dass Sie sich mit einem Fachanwalt für Erbrecht in Verbindung setzen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  3. Robbie

    Hallo, ich habe folgendes Problem: Ich bezahle für 3 Kinder Unterhalt -wenn ich kann-. Letztes Jahr ist einer mit seiner Ausbildung fertig geworden und hat einen Job, dieses Jahr der Mittlere. Ich habe gehört, dass nur die Kinder den Titel auf Unterhalt beim Amtsgericht wieder abändern lassen können. Stimmt das ? Habe ich außer der Änderungsklage eine andere Möglichkeit, den Titel auf die korrekte Höhe anpassen zu lasssen ? Muss ich unbedingt gegen meine eigenen Kinder vor Gericht ziehen ?

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ robbie

    sie können, wenn sich ein anderer Unterhaltsbetrag ergibt, diese Berechnung dem Kind mitteilen und auf freiwillige Abänderung des Unterhaltstitels drängen. Wenn das Kind dem allerdings nicht nachkommt, bleibt nur die Abänderungsklage. Richtig ist, dass in bestimmten Fällen nach Volljährigkeit des Kindes aus dem Titel nicht mehr so ohne weiteres vollstreckt werden kann.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  5. frank

    Guten Morgen,
    im Juli 2010 wurde das Scheidungsurteil zwischen meiner Exfrau und mir gesprochen. Die Auflagen waren, dass ich für unseren gemeinsamen Sohn (11 Jahre) natürlich Kindesunterhalt bezahle und für meine Exfrau Betreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 229,00 Euro. Sie verdient ca. 1400 Euro, ich ca. 2400 Euro abzügl. gemeinsamen Kredit (300 Euro), Fahrtkosten usw.

    Meine Exfrau wohnt mit unserem Sohn allein in einem Haus, welches zu Ehezeiten uns beiden gehörte. Hierauf zahlt sie einen Kredit in Höhe von 670 Euro (Zinsen 430 Euro).
    Das Haus haben wir beide im Jahr 2005 gekauft und eine Eigenheimzulage in Höhe von ca. 1500 Euro für 8 Jahre gewährt bekommen.
    Wir haben uns im Jahr 2008 getrennt. Die Hausraten, Versicherungen usw. zahlte ich alleine weiter bis Mitte 2009. Im Jahr 2009 teilten wir beide uns die Eigenheimzulage.
    Als wir dann geschieden wurden, und es um die Unterhaltsberechnungen ging, hat meine Exfrau bis heute bei Ihren Einkünften (sie wurde letztmals im Jahr 2012 schriftlich gebeten, alle ihre Einkünfte zu nennen) nie die Eigenheimzulage aufgeführt, so dass all die Jahre sie die Eigenheimzulage in voller Höhe erhielt (letztmals im März 2012) aber nie in den Unterhaltsberechnungen aufführte.
    Mein Pech ist nun, dass ich nie Ihre Einkünfte kontrolliert habe, welche sie über einen Anwalt meinem damaligen Anwalt schriftlich gesandt hatte. Letztes Jahr fiel mir plötzlich ein, dass sie ja nie die Eigenzulage aufgeführt hatte und daher die gesamten Unterhaltsberechnungen falsch waren.
    Nun habe ich das meinem Anwalt vorgetragen. Er meinte, meine Exfrau hatte die Eigenheimzulage ja nicht verschwiegen, weil ich damals ja davon wusste. Es wäre mein eigenes Verschulden, wenn mir nicht aufgefallen wäre, dass diese Eigenheimzulage nie in den Berechnungen aufgeführt wurde.

    Nun meine Frage:
    Ist es tatsächlich so, dass ich selbst kontrollieren muss, welche Einkünfte und in welcher Höhe meine Exfrau ihre Einkünfte angibt, wenn die ganzen Berechnungen usw. über Anwälte gemacht wurden?
    Welche Chance habe ich, den zuviel gezahlten Unterhalt zurückzuverlangen?
    Ich habe wirklich keine einzigste Sekunde die ganzen Jahre über an diese Eigenheimzulage gedacht und, wie gesagt, nie die Einkünfte meiner Exfrau überprüft, da ich ja auch davon ausging, dass alles korrekt über unsere Anwälte abgewickelt wird.

    Es wäre sehr nett, mich über meine Chancen zu informieren.

    Vielen Dank.

    Liebe Grüße
    F.

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