Neues Verfahren in Familiensachen ab 01.09.2009 (Quelle: BMJ)

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Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Heute hat das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) den Bundesrat passiert. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz im Juni 2008 beschlossen.

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. Mit dem neuen Recht werden die Möglichkeiten verbessert, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen.

Gerade in Kindschaftssachen – etwa bei Streitigkeiten über das Sorge- oder Umgangsrecht – werden Konflikte nicht selten im gerichtlichen Verfahren geklärt. Kinder sind häufig die Opfer familiärer Konfliktsituationen. Das Gesetz berücksichtigt in besonderem Maße die Belange der Kinder. Sie erhalten einen besseren Schutz und mehr Rechte im Verfahren.

Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte:

Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Einvernehmliche Lösungen der Eltern müssen vom Gericht gebilligt werden. Gelingt eine Einigung nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Über das Umgangsrecht soll das Gericht in der Regel schnell entscheiden, damit der Kontakt zwischen Kind und einem umgangsberechtigten Elternteil aufrechterhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt.
Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung – etwa durch Gespräche mit den Eltern – beitragen. Das über 14-jährige Kind kann sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten.
Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen – z. B. Pflegeeltern – können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern.
Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen werden effektiver. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können – anders als Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.
Beispiel: Entgegen vorheriger Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Das wird die Mutter davon abhalten, sich nicht an solche Absprachen zu halten. Anders das bislang geltende Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt – also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.
Künftig wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.
Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt.

Neuerungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren:

In Scheidungssachen muss der Antragsteller im Scheidungsantrag künftig angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären.
In Unterhaltssachen wird die Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten verbessert.

Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit wird es den Gerichten ermöglicht, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit zu entscheiden. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Das führt zu einer Straffung gerichtlicher Zuständigkeiten.
Die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.

Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Abweichend davon ist die Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen an keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln. Das bringt mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen.

Die Reform wird am 1. September 2009 in Kraft treten. Die Länder erhalten auf diese Weise ein Jahr Zeit, um die notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abläufe vorzunehmen.

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz

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9 Reaktionen zu “Neues Verfahren in Familiensachen ab 01.09.2009 (Quelle: BMJ)”

  1. robles

    Frage: Trennung seit 3,5 Jahren. Im Febr. 08 hat sie die Scheidung verweigert, Nächstes Verfahren im Febr. 09. Werde ich jetzt geschieden auch gegen ihren Willen oder nicht. Anm. Der Richter hat bereits mitgeteilt, dass bei nächsten Termin geschieden wird, aber ich habe leider ein wenig Zweifel, weil es schon so lange dauert und jedes Jahr jeweils nur ein Termin vor Gericht stattfand

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ robles

    der Fall ist für mich nicht ganz nachzuvollziehen, aber auf jeden Fall gilt nach der gesetzlichen Vermutung die Ehe als endgültig gescheitert, wenn die Trennung länger als 3 Jahre andauert.

  3. robles

    Danke, H.v.Wehl – sie hatte sich beim letzten Mal geweigert, da waren erst 2,5 Jahre rum.
    Also die nächste Verhandlung findet genau ein Jahr später – 02/09 statt – und ich hoffe, wir werden dann auch gegen ihren Willen geschieden.
    Herzliche grüsse!

  4. ULLA

    Guten Tag
    Falsch..Wenn einer beider Paarteien,meint es wären noch gewisse Dinge vor einer Scheidung zu regeln,dann kann eine Scheidung sehr lange dauern(bei mir 7 Jahre).

  5. robles

    Ulla: Der Richter hat aber der letzten Verhandlung gesagt, dass sie bei der nächsten Verhandlung auch gegen ihren Willen geschieden wird. Es kommt sicherlich auf die Dinge an, die noch geregelt werden müssen. Dazu kann gewiss nicht der nacheheliche unterhalt gehören oder?
    Ich denke, das Gericht entscheidet und nicht der unwillige Ehepartner. Lt. Gesetz wird eine Ehe geschieden, wenn sie als zerrüttet – nach 3 Jahren festgestellt wird. Sonst hätte der eine ja gar keine Rechte.

  6. Benjamin

    Hallo verehrte Damen und Herren,
    meine Frage bezieht sich auf folgendes:
    Ich bin noch nicht geschieden, war aber 2 Jahre und 8 Monate verheiratet und stellte einen Scheidungsantrag. Habe von meine noch Frau nichts von dem Geld genomen, was sie (in der Ehezeit) verdient hat. Ich zahlte aber in dieser Zeit in einen Kapitallebensversicherun weiter ein. Ich bezahlte die Premien von meinem ersparten Geld (das ich vor der Heirat schon besaß). Muß ich von diese Kapital-lebensversicherung ein Teil an sie als Versogungsausgleich abtretten?

    Mit freundlichen Grüßen

  7. RA Thomas von der Wehl

    @ benjamin

    eine Kapitallebensversicherung fällt nicht in den Versorgungsausgleich. Hier könnte allenfalls im Zugewinnausgleich etwas von der Gegenseite geltend gemacht werden.

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  8. robles

    Frage: Urteil 1. Instanz Trennungsunterhalt;
    Scheidung und nachehelicher Unterhalt.
    Beschwerde oder Berufung innerhalb von 4 Wochen zur 2. Instanz OLG. Was gilt bei dem nun weiter schwebenden Verfahren ??
    Trennungsunterhalt Рweiterzahlung in der bisherigen H̦he oder Wegfall sowohl des TU wie auch des darauf bestehen Titel?
    Nachehelicher Unterhalt – muss ich dann sofort diesen Unterhalt bezahlen, bis das endgültige Urteil dazu kommt oder kann ich abwarten und das Geld ggf. solange ansparen?
    Kann die Gegenseite mich pfänden auf das vorläufige Urteil? Und wenn ja, wie kann ich mich wehren bzw. das verhindern?
    Danke

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ robles

    um diese Fragen sachgerecht zu beantworten, müsste ich wesentlich mehr Informationen haben. Dies sind aber auch wirklich Fragen, die Ihr Anwalt Ihnen am besten beantworten kann und muss.

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