Darlehen anbieten bei Abänderungsklagen
Ein Problem von Abänderungsklagen ist immer der Zeitraum bis zur Entscheidung durch das Gericht. In diesem Zeitraum wird der Unterhaltsschuldner in der Regel den titulierten Unterhalt weiter zahlen müssen, obwohl er der Meinung ist, keinen Unterhalt mehr zu schulden. Sollte der Prozess ich über mehrere Monate oder sogar Jahre hinziehen, kommen hier erheblich Summen zusammen. Sollte der Unterhaltsschuldner sodann das Abänderungsverfahren ganz oder teilweise gewinnen, möchte er natürlich den gewonnen Teil von dem Unterhaltsgläubiger zurück erhalten. Dies scheitert häufig praktisch an dem Begriff „Entreicherung“.
Der Unterhaltsgläubiger wird einwenden, er sei inzwischen entreichert. Nach der Rechtsprechung des BGHs spricht auch bei unteren und mittleren Einkommen eine Vermutung dafür, dass der gezahlte Unterhalt mit der Lebensführung verbraucht wurde (BGH, FamRZ 2000, 750). Wenn also der Unterhaltsgläubiger nach einem verlorenen Prozess einwendet, er sei entreichert und er habe nur ein durchschnittliches Einkommen, mag die Abänderungsklage zwar für die Zukunft Erfolg haben, aber der in der Vergangenheit ab Klageeinreichung gezahlte Betrag ist praktisch verloren.
Der Unterhaltsschuldner hat auch nicht die Möglichkeit, einfach die Zahlung mit Einreichung der Klage einzustellen. Er riskiert sodann die Zwangsvollstreckung. Er kann zwar die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen, dies wird aber häufig erfolglos bleiben.
Lösungsvorschlag:
Wenn die Einstellung der Zwangsvollstreckung keinen Erfolg verspricht, ist eine Lösung die Entreicherung zu verhindern, dass dem Unterhaltsgläubiger die im Laufe der Abänderungsklage zufließenden Zahlungen als zins- und tilgungsfreies Darlehen angeboten werden, welches verbunden ist mit der Erklärung, dass bei Verlust der Abänderungsklage auf eine Rückzahlung des Darlehens verzichtet wird.
In der Regel ist der Unterhaltsgläubiger nach Treu und Glauben verpflichtet, ein solches Darlehen anzunehmen. Weigert er sich, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Dies hat für den Unterhaltsschuldner den Vorteil, dass sowohl dem Darlehen als auch dem Schadensersatzanspruch eine Entreicherung des Unterhaltsgläubigers nicht entgegengehalten werden kann. Schuldet der Unterhaltsschuldner also noch einen geringeren Teil an Unterhalt, weil er mit seiner Abänderungsklage auf Null z.B. nicht obsiegt hat, kann er jedenfalls die überzahlten Leistungen der Vergangenheit den aktuellen Leistungen der Gegenwart entgegenhalten.
Einige Anwälte wissen dies nicht und sind der Meinung, es würde ausreichen auf den Überweisungsträger der Unterhaltsüberweisung z.B. „Unter Vorbehalt“ zu schreiben. Dies reicht keinesfalls aus.
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Am 8. Oktober 2008 um 18:22 Uhr
Hallo Hr.von der Wehl!
Wir haben seit Mai 08 eine Abänderungsklage laufen.Mein Mann zahlt nach wie vor an seine Ex-Frau Unterhalt,da sie einen Titel hat.Wir befürchten,das der Prozess sich noch ein paar Monate hinziehen wird.Unsere Frage ist:Wenn wir die Klage gewinnen,muss dann die Ex-Frau meines Mannes den zuviel gezahlten Unterhalt nicht zurück zahlen?Und wie müssen wir das mit dem Darlehen anbieten, bei Abänderungsklage verstehen?Vielen Dank im vorraus für Ihre Antwort.
lg Antje
Am 9. Oktober 2008 um 09:23 Uhr
@ antje
das Problem des im Laufe des Prozesses gezahlten Unterhaltes ist der Einwand der Entreicherung. Wenn der kommt und bei Unterhalt auch meist zieht, ist das Geld futsch.
Ihr Anwalt sollte aber das anbieten der Unterhaltszahlungen als Darlehen kennen und geprüft haben.
Am 14. Oktober 2008 um 12:22 Uhr
Wie läuft das denn praktisch ab, ich versteh das nicht so ganz mit dem Darlehen anbieten? Und wie hoch muss das dann sein – sorry ich steh echt auf dem Schlauch…
Am 14. Oktober 2008 um 13:58 Uhr
@ brigitte
ich habe es oben sehr ausführlich und so weit wie möglich „unjuristisch“ beschrieben. Was soll ich noch sagen?
Regeln muss es ohnehin Ihr Anwalt, wenn er es denn kennt…… Selbst können Sie das nicht.
Am 25. Oktober 2008 um 20:43 Uhr
Ich stehe noch bis zum 21. Lebensjahr in Ausbildung. Mein Vater im Osten ist der Meinung, da seine jetzige Frau kein Einkommen hat- braucht er mit 2000€ Netto kein Unterhalt mehr zu zahlen und hat deswegen zu meinem 18. Geburtstag im März die Zahlungen eingestellt. Die Begründung ist, dass seine jetzige Frau den Unterhaltsvorang hätte.
Ich bekomme über das Arbeitsamt meinen Lehrlohn in Höhe von 104€. Meine Mutter verdient 930€ Netto und ich habe noch eine 12 jährige Halbschwester.
Was kann ich tun, um wenigstens einen Teil des Unterhaltes zu bekommen??,welche Gesetze giebt es in solchen Fällen, wo bekomme ich mein Recht meine Lehre ohne Not zu vollenden ???
Am 26. Oktober 2008 um 17:55 Uhr
@ eric
wie schon gesagt, Kinder sind im 1. Rang. Gehen Sie zum Fachanwalt.
Am 16. Januar 2009 um 11:23 Uhr
Hallo Herr von der Wehl. Ich liege in Trennung und meine Frau ist erwerbsunfähig, aber das war sie schon vor unserer Ehe. Meine Frage, wie lange muss ich Unterhalt Zahlen, wenn unsere Ehe 9 Jahre bestand hatte. Danke im Voraus.
Am 16. Januar 2009 um 13:27 Uhr
@Frank
Das ist eine Frage, die derzeit keinen Fachanwalt für Familienrecht in ganz Deutschland beantworten könnte.
Die Unterhaltsverpflichtung gehängt von jedem Einzelfall und dessen Details ab.
Am 6. Juli 2009 um 19:06 Uhr
Danke! Ein klasse Tipp und bestimmt hilfreich für die Menschen in solchen Situationen. Ihre Website ist überaus informativ und sehr fair im Inhalt.
@Antje (und andere, die noch rätseln):
Einkommen des Unterhaltzahlers ändert sich nach unten -> über Anwalt(!) dem, der den Unterhalt bekommt „die im Laufe der Abänderungsklage zufließenden Zahlungen als zins- und tilgungsfreies Darlehen anbieten“, dass meint ab Zeitpunkt der Änderungsklage (unbefristet) bis zum Urteil -> Wird der Klage (auch teilweise) stattgegeben, dann kann -> der in diesem Zeitraum bezahlte Unterhalt gegen die aktuellen Forderungen gegen gerechnet werden.
Als Beispiel:
6 Monate bis zum Urteil = 1.200,- (6 x 200,-) Unterhalt als Darlehn.
Im Urteil wird Unterhalt auf 150,- festgesetzt
Das bedeutet: 6 x 50,- zuviel gezahlter Unterhalt wird gegen gerechnet (=300,-)
Ergo: 2 Monate Unterhalt entfallen wegen des Darlehns
Danach: 150,- monatlich
@Herrn von der Wehl: wenn das falsch verstanden war oder so etwas hier nicht hinein gehört, dann bitte löschen. Ihr Tipp ist wirklich „geldwert“.
Am 11. Dezember 2009 um 02:24 Uhr
RA Thomas von der Wehl
am 14. Oktober 2008 um 13:58 Uhr:
[…]
Regeln muss es ohnehin Ihr Anwalt, wenn er es denn kennt…… Selbst können Sie das nicht.
Hört sich sehr gut an, der „Kniff“ mit dem Darlehensangebot. Aber: Warum ist hierfür ein Anwalt notwendig?
grüße, Stefan
Am 11. Dezember 2009 um 10:15 Uhr
@ stefan
Sie dürfen es selbst gern versuchen.
In der Regel geht das Ganze aber mit einer Abänderungsklage einher und ich kann mir nicht vorstellen, dass die Abänderungsklage ohne Anwalt eingereicht wurde.
Die Frage der Zustellung ist ein Problem und natürlich auch die Frage, was machen Sie, wenn die Gegenseite das Darlehensangebot nicht annimmt.
Ich kann hier nur grobe Hinweise/Denkanstöße geben, aber keine ausführliche Bedienungsanleitung für solche Fälle mit allen denkbaren Unterfällen.
Am 7. Februar 2010 um 22:30 Uhr
Ich habe einen Titel über nachehel.Unterhalt für mich – aus der Zeit vor 2008.
Mein Ex möchte den Unterhalt nun einstellen, da unsere Tochter 6 Jahre ist.
Da er (und ich natürlich eigentlich auch) auf Kosten für Gericht und RA verzichten möchte, möchte er den Titel im Original ausgehändigt + Verzichtserklärung meinerseits.
Da mein Arbeitsvertrag aber in 5 Monaten endet, und ich noch keinen neuen Job habe, fand ich nun heraus, dass bei ALG1/2 ein solcher Verzicht sowieso nichtig ist.
Gibt es keine andere Möglichkeit einer Einigung, als eine Abänderungsklage?
Am 8. Februar 2010 um 15:22 Uhr
Zum Unterhalt als Darlehen!
berücksichtigen Sie, dass, solange keine Bestätigung der Gegenseite vorliegt, dass diese anerkennen, dass der Unterhalt nur darlehensweise gezahlt wird, Sie gezahlten Unterhalt nicht mehr zurück verlangen können, auch wenn Sie Ihrerseits die Überweisung mit dem Verwendungszweck Darlehen versehen.
Außerdem ist es nach Ansicht der , selbst wenn die Gegenseite anerkennt, dass die Zahlungen als Darlehen akzeptiert werden, nicht 100 %-ig sicher, ob ein Gericht dieses dann im Nachhinein auch so anerkennen würde. Am sichersten wäre es daher, wenn Sie die Zahlungen einstellen würden.
Folglich stelle ich ein habe ich folglich nächste Klage am Bein
Am 12. Februar 2010 um 11:20 Uhr
Darf ich noch einmal auf o.a. Frage zurückkommen, die unbeantwortet ist! Gibt es aussergerichtliche – gültige – Möglichkeiten? Wenn Verzicht nichtig/sittenwidrig?
Am 12. Februar 2010 um 11:26 Uhr
@ alleinerziehende
wenn derzeit tatsächlich kein Unterhaltsanspruch besteht, weil sie einen eigenen Job haben, reicht es, das Sie erklären, dass für diese Zeit auf die Geltendmachung von Unterhalt verzichtet wird. Der Unterhaltstitel muss nicht herausgegeben werden.
Am 12. Februar 2010 um 11:39 Uhr
13 das war die Antwort auf meinen Versuch.
Gezahlt ohne Bestätigung damit ich Job nicht verliere.
Am 17. Februar 2010 um 14:38 Uhr
Da ich jedoch in 5 Monaten diesen Job „verliere“ durch befristeten Vertrag und in laufenden Bewerbungen noch nicht weiss, ob ich bis dahin etwas habe, müsste ich dann entweder ALG beantragen (in theoretischer Fortführung ja ALGII / HatzIV) und möchte mich keine Ansprüche verwirken, nur weil ich jetzt einen Unterhaltsverzicht unterzeichnet habe.
Gibt es also keine andere Möglichkeit als die die Abänderungeklage? Die ja dann mein Ex einreichen wird…
Am 17. Februar 2010 um 15:37 Uhr
@ alleinerziehende
Sie sollen auf keinen Fall einen Unterhaltsverzicht erklären. Davon ist bislang nicht gesprochen worden. Ein Unterhaltsverzicht wegen nachehelichen Unterhaltes muss ohnehin notariell gemacht werden.
Es ging darum, ob sie auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, die in einem Titel festgehalten sind, als zeitweilig verzichten.
Am 18. Februar 2010 um 13:00 Uhr
Auf 13 und 16 bezogen.
Was ist wenn von anderer Seite nichts kommt?
Halte ich zurück kommt nächste Klage.
Und habe eventuell wieder Stress mit Arge Harz IV usw.
Zahle ich wie bisher ist Geld weg!
Und kein Richter macht was dagegen.
MfG
Am 18. Februar 2010 um 15:22 Uhr
Vielen Dank!
Jetzt ist die Info komplett!
Hab heute aber auch mit einem ihrer Kollegen hier vor Ort sprechen können. Es gibt also keinen Verzicht freiwillig meinerseits! Danke!
Am 1. März 2010 um 07:38 Uhr
Antwort Gegenseite ist da:
Angebot Darlehen wird angenommen obwohl nicht üblich!Gleichzeitig Drohung einer erneuten Klage wenn ich freiwilligen Unterhalt einstelle!
Am 19. Juli 2010 um 15:44 Uhr
ein freund von mir wurde vom gericht zu einem sehr hohen trennungsunterhalt verdonnert, gleichzeitig soll er seine derzeitige wohnung kündigen und in eine günstigere wohnung umziehen, obwohl er einer erwerbstätigkeit nachgeht, dagegen wird jetzt berufung eingelegt. meine frage wäre jetzt, ob er der getrennt lebenden ehefrau einen zinslosen darlehen anbieten kann, da ihm ja eine vollstreckung droht. wenn die berufung erfolg haben sollte und er weniger unterhalt zahlen sollte, dann wären doch die zuviel gezahlten beträge futsch! mit so einem darlehen könnte man doch die berufung abwarten und ggf. bei erfolg mit den zuviel gezahlten beträge zu verrechnen oder ist dies nur bei abänderungsklagen der fall? ich wäre für jede info sehr dankbar?
Am 21. Juli 2010 um 16:10 Uhr
@ denim7
der Hinweis auf das Anerbieten eines Darlehens in dem oben geschilderten Artikel hat genau den Sinn zu verhindern, dass die Gegenseite sich später auf der Bereicherung berufen kann und das Geld damit „futsch“ ist.
Am 24. Juli 2010 um 17:19 Uhr
Vielen dank Herr von der Wehl für die Informationen.
Da er Berufung eingelegt hat, müsste er dennoch ab sofort zahlen. Aber da der Ausgang der Berufung unklar ist, wäre also so ein zinsloses Darlehen zu gewähren sinnvoll, um die Zahlungen ggf. mit dem Darlehen zu verrechnen. Ich dachte immer, dass man den endgültigen Trennungsunterhalt ohne Schwierigkeiten mit den geleisteten Zahlungen verrechnen könnte. Ich werde es ihm so ausrichten. Hoffe die Gegenseite macht hier keine Probleme. Auch wenn er Berufung eingelegt hat, ist der Trennungsunterhalt ab sofort fällig, ansonsten droht ihm die Vollstreckung. Allein von seinem 1700 € Gehalt sind für Kind und Frau 700 € fällig jeden Monat. Und da fallen noch sämtliche Ausgaben für Wohnung, Strom, Auto etc. Da bleibt ihm zum leben sehr wenig übrig. Leider war der Richter parteiisch. Er hat bspw. sogar den Kauf eines Fernsehers als Aufwand nicht akzeptiert, da die notwendige Nutzung nicht bewiesen werden kann. Er hat die Kündigung seiner Wohnung verlangt, obwohl er erwerbstätig ist. Aber die ausgezogene Frau ist schon bereits 2 x umgezogen, dazu sagt der Richter nichts. Auch wird eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter in Erwägung gezogen, da es nicht nur bei diesem Einzelfall geblieben ist. Da eine Berufung noch bevorsteht und auch die Scheidung jetzt eingereicht wurde, wurde von der Dienstaufsichtsbeschwerde jetzt Abstand genommen. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit wird wieder der gleiche Richter im Scheidungsfall anwesend sein.
Was meinen Sie Herr von der Wehl, sollte man eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diesen Richter einreichen, damit er in seinen Entscheidungen vorsichtiger handelt und objektiver beurteilt oder sollte man das sein lassen, da es Nachteile mit sich bringen könnte, da er ja wieder im Scheidungsfall urteilen wird.
Vielen dank im voraus.
Am 28. Juli 2010 um 12:02 Uhr
@ denim7
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter formlos, fristlos und zwecklos. Solange hier nicht wirklich greifbare Gründe für die Befangenheit des Richters vorliegen, können Sie sich das ersparen.
Am 21. Februar 2011 um 11:49 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein Berufungsverfahren beim OLG wegen Unterhalt laufen und seit nunmehr 25 Monaten keine Terminierung erhalten.
Jeden Monat stellt meine Anwältin Anfragen, aber es kommt keine Antwort.Was kann ich tun, denn nach 42 Ehejahren den EX-Mann so zu bevorteilen ist einfach eine Schande und hat mit Recht nichts zu tun.Ich habe nur eine kleine Rente und lebt auf hohem Fuß mit Freundin usw.
MfG E
Am 21. Februar 2011 um 16:15 Uhr
@ edith
Der Artikel oben, auf den Sie sich beziehen, wird ihnen nicht viel helfen können. Ich kann leider auch nicht sagen, warum bei ihrem OLG die Verfahren solange dauern.
Besteht bei echter finanzieller Notlage möglicherweise die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung?
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Am 16. Mai 2011 um 13:47 Uhr
Was soll oder bedeutet dieser Satz in einem Urteil?
Da der Beklagte ab März 2010 Zahlungen nur noch als Darlehen geleistet hat,
ist der Unterhaltsanspruch nicht erfüllt
Am 16. Mai 2011 um 16:41 Uhr
Bitte kurze Info 😉
Was soll oder bedeutet dieser Satz in einem Urteil?
Da der Beklagte ab März 2010 Zahlungen nur noch als Darlehen geleistet hat,
ist der Unterhaltsanspruch nicht erfüllt
Am 16. Mai 2011 um 16:53 Uhr
@ r
ich kann nicht sagen, was der Richter mit diesem Satz meint.
Eine Erfüllungswirkung tritt nur dann ein, wenn der Zahlung keine Bedingung zugeordnet wurde. Wenn der Zahlung die Bedingung einer darlehensweisen Leistung zugeordnet wurde, wäre damit tatsächlich die Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllt. Wenn allerdings, wie ich es oben in meinem Artikel geschildert habe, mit Verlust des Prozesses die Bedingung entfallen würde, wäre Erfüllungswirkung jedenfalls dann eingetreten. Ich kann nicht sagen, wie sie es mit ihrem Anwalt geregelt haben.
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Am 17. Mai 2011 um 08:07 Uhr
Ich hatte ihren Tipp befolgt nach dem ich über 1 Jahr freiwillig Unterhalt gezahlt habe.
Der Betrag X wurde dann bis zum Urteil in Form als freiwilliger befristeter Unterhalt gezahlt und von der Gegenseite zunächst schriftlich anerkannt(Entreicherung)
Jetzt ist das Urteil da und ich soll da mir alles gestrichen wurde nachzahlenfür das erste Jahr.
Für das zweite Jahr hat das Gericht monatlich Betrag x festgesetzt und dann diesen Satz verwendet?
Am 25. Juni 2011 um 06:36 Uhr
Hallo,
meine Tochter vollendet im Juli 2011 ihr 18. Lebensjahr. Es besteht eine Beistandschaft des Jugendamtes. Laut deren Aussage existiert ein Unterhaltsbeschluss vom Familiengericht, wonach der Unterhalt nach der 3. Stufe der Duesseldorfer Tabelle festgesetzt wurde. Das Jugendamt teilt weiter mit, das dieser Beschluss mit Eintritt der Volljaehrigkeit seine Wirksamkeit verliert.
Ich bat um die Herausgabe der Verdienstbescheinigung etc. meiner Ex-Frau zur
Berechnung des Volljaehrigenunterhalt. Allerdings ohne Erfolg. Seit meiner Scheidung 1998 habe ich keinen Kontakt zu meiner Ex. Zu meiner Tochter hatte ich bis 2006 ein guten Verhaeltnis. Nach meiner neuen Heirat wurde der Kontakt zu meiner unterbunden.
Was kann ich tun???
Am 25. November 2012 um 11:14 Uhr
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