Zugewinnausgleich aus freiberuflicher Praxis, wenn auch Unterhalt gefordert wird

BGH zum Urteil OLG Oldenburg

Der BGH hat mit Urteil vom 06.02.08 die lange erwartete Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine freiberufliche Praxis im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist, wenn gleichzeitig der andere Ehepartner Unterhalt aus den Verdiensten des freiberuflich Tätigen verlangt.

 

Kurz gesagt: ja, entgegen dem Urteil des OLG Oldenburg

 

Es ging um eine Tierarztpraxis, die ein Sachverständiger mit einem Wert von rund 170.000,00 Euro festgelegt hatte. Dieser Betrag spaltete sich auf in

92.000,00 Euro Sachvermögen der Praxis und

78.000,00 Euro für den Goodwill der Praxis.

 

Das OLG Oldenburg hatte entschieden, bei Selbständigen habe die Unternehmensbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleiches zu entfallen, es sei denn die Eheleute hätten vereinbart, dass die Praxiseinnahmen für die Unterhaltsberechnung ausgeklammert würden.

 

Das OLG argumentierte, der Tierarzt müsse, um die Zugewinnausgleichsforderung befriedigen zu können, sich erheblich verschulden. Außerdem würde die Ehefrau, die neben Zugewinnausgleich auch nachehelichen Unterhalt verlangte, wobei der Unterhalt natürlich aus den Praxiserträgen zu zahlen wäre, doppelt an der Vermögensposition „Tierarztpraxis“ partizipieren. Das OLG wollte daher weder den Wert des Sachvermögens von 92.000,00, noch den Wert des Goodwills von 78.000,00 Euro in den Zugewinnausgleich einstellen.

 

Es argumentiert, der Goodwill der Praxis sei untrennbar mit dem Sachwert verbunden, so dass eine Aufspaltung in Substanzwert und Goodwill nicht möglich sei.

 

Dem ist der BGH ganz entschieden entgegengetreten.

 

Der BGH will sehr wohl eine freiberufliche Praxis im Zugewinnausgleich bewerten, auch wenn die andere Seite Unterhalt verlangt. Der BGH spaltet dazu den Wert einer Praxis – wie auch das Gutachten –  in Sachwert und in Goodwill auf.

 

 Bei dem Sachwert hat der BGH überhaupt kein Verständnis dafür, dass dieser nicht von dem OLG in den Zugewinnausgleich eingestellt wurde.

 

(Eigene Anmerkung: Für mich war die Argumentation des OLG schlüssig, wonach eine Aufspaltung in Sachwert und Goodwill nicht möglich sei sondern rein willkürlich sei).

 

Der BGH hat dann nur hinsichtlich der Berechnung des Goodwills andere Regeln aufgestellt. Er konnte bei dem Gutachten nicht erkennen, dass hier mit einer subjektiven Betrachtung der persönlichen Betriebsführung des fraglichen Tierarztes, der für seine Begriffe richtige Betrag errechnet wurde.

 

Der BGH erklärte. „Um eine doppelte Teilhabe zu vermeiden, ist bei Ermittlung des Goodwill deshalb nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn in Abzug zu bringen, sondern der im Einzelfall konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn. „ (Der Gutachter hatte den Goodwill so berechnet, dass ausgehend von drei Jahresumsätzen und verschiedenen Kriterien der Goodwill mit einem Drittel des ermittelten durchschnittlichen Jahresumsatzes bewertet wird. Davon hat der Gutachter einen kalkulatorischen Arztlohn in Form des Gehaltes eines Oberarztes, verheiratet mit zwei Kindern, abgesetzt. Der BGH will dies insofern anders berechnen, als nicht eine pauschale Absetzung eines Oberarztes gerechtfertigt sein soll, sondern im Einzelfall zu betrachten sei, welchen Lohn sich der Tierarzt konkret gezahlt hat. Aus dieser noch zu erfolgenden Berechnung, die durch Zurückverweisung an das OLG noch zu erfolgen habe, könnte sich eine leichte Besserstellung des Tierarztes ergeben.

 

Der BGH hat auch zu den Argumenten des OLG Stellung genommen, dass die Bewertung im Zugewinnausgleich schon deshalb nicht stattfinden dürfte, weil der Tierarzt, der mit Ausgleichsforderungen überzogen werden würde, diese z.B. durch Darlehen finanzieren müsste. Der BGH dazu: „Diese Argumente würden nicht greifen, weil bei Einbeziehung der Praxis in den Zugewinnausgleich nicht ohne weiteres die Liquidierung der Praxis die Folge wäre. Es können die Ausgleichsforderungen möglicherweise aus anderen liquiden Mitteln gewährleistet werden oder der Tierarzt könnte im Hinblick auf § 1382 BGB eine Stundung oder Ratenzahlung verlangen.

 

Persönliche Anmerkung:

Ich teile die Auffassung des BGH nicht. Nach meiner Auffassung war das Urteil des OLG Oldenburg richtig und vernünftig, soweit von Vernunft in der Juristerei überhaupt gesprochen werden kann.

 

Das einzige Argument des BGH, welches ich gelten lasse ist, dass das Urteil des OLG Oldenburg Ungleichgewichte in dem Falle produzieren könnte, wenn der vom Zugewinnausgleich befreite Praxisinhaber keinen Unterhalt mehr zahlen müsste (z.B. weil die Frau dauerhaft in eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft eingestiegen ist) und dann auch noch die Praxis verkaufen würde. In diesem Fall hätte die Frau weder Anspruch auf Unterhalt, noch auf Teilhabe an dem in der Ehe erwirtschafteten Vermögen.

 

Letztlich werden wir aber alle mit diesem Urteil leben müssen.

 

Thomas von der Wehl

Fachanwalt für Familienrecht

 

2 Reaktionen zu “Zugewinnausgleich aus freiberuflicher Praxis, wenn auch Unterhalt gefordert wird”

  1. Keine Unternehmensbewertung im Zugewinn, wenn Betriebseinnahmen für Unterhalt berechnet wurden » Scheidung tut weh

    […] HIER  […]

  2. Lisa

    Hallo Herr von der Wehrl, ich habe auch eine Frage zur Bewertung von kleinfirmen. Mein Mann betreibt eine EDV Firma mit selbstentwickeltem Warenwirtschaftsprogramm und behauptet und steif und fest, dass die Firma nicht in den Zugewinn fällt, da es sich um sein geistiges Eigentum handelt. Er gibt keine Zahlen zum Endvermögen an, die die Firma betreffen. Die Richterin sagt dazu nichts und meine Anwältin ist ängslich und inkompetent. Wie ist die Rechtslage und kann ich einen Gutachter verlangen. Ich habe kaum Einkommen und kann ihn nichts zahlen. Mein Mann hat sich auf mein Kosten saniert. ich habe die Schulden und er lebt in Saus und Braus. Das hat mit zugewinn doch nichts zu tun!

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