Unterhalt der Ehefrau, die vom Liebhaber ein uneheliches Kind bekommt

Ein inzwischen häufig zu beobachtender Fall ist der, dass die verheiratete Frau sich von ihrem Ehemann getrennt hat und von dem neuen Partner, mit dem sich nicht verheiratet ist, ein Kind bekommen hat.

Es besteht eine Konkurrenz zwischen den Unterhaltsansprüchen gegen den Ehemann und den Unterhaltsansprüchen nach § 1615 L gegen den Erzeuger des nichtehelichen Kindes. Die Haftung der beiden richtet sich anteilig nach § 1606 Abs. 3 Nr. 1. Wenn die Frau von beiden Männern Unterhalt verlangt, wird der Ehemann im Gegenzug verlangen können, dass ihm das Einkommen des Vaters des nichtehelichen Kindes bekannt gegeben wird.

Hat die Ehefrau vor der Trennung von ihrem Ehemann gearbeitet, muss aber die Arbeit aufgeben, weil sie das Kind bekommt, hätte sie zwar theoretisch einen Anspruch gegen den Ehemann auf Trennungsunterhalt (weil sie nicht mehr arbeiten kann) aber dieser Anspruch gegen den Ehemann muss dem gleichzeitig bestehenden Anspruch gegen den Vater des neuen Kindes weichen. In diesem Fall haftet also nur der Erzeuger des Kindes auf Unterhalt gem. § 1615 l BGB.

Häufig taucht hier sodann der Fall aus, dass die Mutter des nichtehelichen Kindes auch eheliche Kinder zu betreuen hat. Auch in diesem Fall ist eine anteilige Haftung des Ehemannes und des Vaters des nichtehelichen Kindes gegeben. Schwierig sind hingegen die Haftungsquoten der beiden festzulegen. In der Regel ergeben sich diese Haftungsquoten aus den Einkommensverhältnissen der Väter. Wenn wir uns allerdings vorstellen, dass z.B. das nichteheliche Kind mit einer schweren Behinderung geboren wird und dadurch einen deutlich erhöhten Betreuungsbedarf hat, könnte es angemessen sein, den nichtehelichen Vater mit deutlich mehr an dem Unterhaltsbedarf zu beteiligen. In einem solchen Fall hat das OLG Hamm 2005 entschieden, dass der nichteheliche Vater mit 70% für den Unterhalt der Kindesmutter haftet.

Oft aufgetreten sind auch die Fälle, in denen Mütter zwei uneheliche Kinder von zwei verschiedenen Vätern bekommen. Auch in diesem Falle haften natürlich beide Väter einteilig nach ihren Einkommensverhältnissen bzw. nach dem Betreuungsbedarf der einzelnen Kinder. Beide haben einen Anspruch zu erfahren, was der andere verdient, damit die Haftungsquoten festgelegt werden können. Ist die Mutter dagegen nicht in der Lage diese Auskünfte den jeweiligen Vätern zu erteilen, wird sie keinen Unterhalt bekommen können.

 

Problematisch sind die Fälle, in denen die getrennt lebende Ehefrau ein z.B. 15jähriges eheliches Kind hat und von dem neuen Partner ein Baby bekommen hat. Theoretisch hätte sie hier gegenüber dem Ehemann einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, ist aber aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes zu einer eigenen Erwerbsobliegenheit verpflichtet. Diese Erwerbsobliegenheit kann sie natürlich nicht ausüben, da sein ein Kleinkind geboren hat. Gegenüber dem Ehemann ist dann jedoch diese Erwerbsobliegenheit fiktiv anzurechnen. Gleichzeitig ist die Höhe des fiktiv zu erzielenden Einkommens der von dem nicht ehelichen Vater zu bezahlende Bedarf an Unterhalt. Sollte das fiktiv zu erzielende Einkommen allerdings den Mindestbedarf von 770,00 Euro nicht erreichen, so ist dieser Mindestbedarf natürlich maßgebend.

13 Reaktionen zu “Unterhalt der Ehefrau, die vom Liebhaber ein uneheliches Kind bekommt”

  1. Eryk

    Herr Thomas von der Wehl,

    Meine T, 17 J hat eine Ausbildung als Krankenpflegerin im Okt 2008 mit auswärtiger Unterbringung, ( Zimmer im Wohnheim ) begonnen. Sorgeberechtigt =die Mutter bei der die Tochter normalerweise auch wohnt.
    Die Anwältin fordert 93 Euro im Monat ansonsten Vollstreckung aus Titel, Frist 31.12.
    Sie zieht vom Einkommen d.T.Zimmermiete ab.

    Auswärtige Unterbringung:
    gelten dieselben Regeln wie für den Volljährigen-Unterhalt, also:- Unterhaltsbedarf gemäß Düsseldorfer Tabelle nach dem zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Eltern- Anrechnung des vollen Kindergelds, welches an das Kind auszuzahlen ist- Aufteilung des Restanspruchs auf beide Elternteile.
    Wie sehen sie diesen Sachverhalt?

    Vollstreckungsgegenklage + Hilfsantrag auf Abänderungsklage?

    Im August 2009 wird die Tochter 18.

    Lohnt sich der Aufwand, Anwalts-Gerichtskosten oder brav weiterbezahlen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Eryk

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ eryk

    Sie haben recht, bei der auswärtigen Unterbringung von minderjährigen Auszubildenden gilt praktisch das, was bei volljährigen die Regel ist. Die Eltern schulden anteilig nach ihrem Einkommen Kindesunterhalt in bar.

    Ob die Berechnung der gegnerischen Rechtsanwälte richtig ist, kann ich natürlich nicht beurteilen. Grundsätzlich müssen Sie von einem Bedarf des Kindes in Höhe von 640,00 € ausgehen und bedarfsdeckend das volle Kindergeld ansetzen. Das eigene Einkommen des Kindes wird um eine Pauschale von 90 € gemindert und gegebenenfalls um Fahrtkosten. Die Mietkosten selbst sind kein gesonderter zur Reduzierung geeigneter Faktor.

    Ob sich allerdings der gesamte Aufwand für einen sehr überschaubaren Betrag lohnt, müssen Sie selbst entscheiden.

  3. Gamma 1982

    Herr Thomas von der Wehl,

    In bin der Situation wie in den ersten beiden Abschnitten beschrieben.

    Meine Noch-Ehefrau hat von ihrem Geliebten ein Kind bekommen. Er zahlt auch den Kindsunterhalt allerdings kein Betreuungsunterhalt, da meine Noch-Ehefrau der Meinung ist, ich bin noch mit ihr verheiratet und ich müßte den Trennungsunterhalt alleine bezahlen.

    Ereignisse in Kurzform:
    Dezember 2007 Schwangerschaft festgestellt, Februar 2008 meine Ehefrau hat aufgrund der Schwangerschaft die Arbeit aufgegeben, Februar 2008 Scheidung durch meine Ehefrau eingereicht, Mai 2008 bin ich aus gemeinsamer Wohnung ausgezogen und zahle Trennungsunterhalt, July 2008 Geburt des Kindes, Kindsvater zahlt Kindsunterhalt, Vaterschaftsanerkennung durch den leiblichen Vater Januar/Februar 2009 (Verzögerung durch die Übersetzung seiner Geburtsurkunde).

    Meine Frage lautet, kann ich den von mir gezahlten Trennungsunterhalt von dem leiblichem Vater einfordern? Spielt hier die Vaterschaftsanerkennung eine Rolle?

    Mit freundlichen Grüßen

    Gamma 1982

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ gamma 1982

    eigentlich sind die Grundlagen der Unterhaltszahlungen in dem obigen Artikel beschrieben.

    Wenn Sie noch keinen Fachanwalt beauftragt haben, würde ich jetzt dringend dazu raten. Wenn sie eine Empfehlung benötigen, bräuchte ich den gewünschten Wohnort des Anwaltes beziehungsweise die nächst größere Stadt.

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  5. Gamma 1982

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Ich gehe davon aus, dass ich -ähnlich wie bei Kindsunterhalt – den gezahlten Trennungsunterhalt an meiner Noch-Ehefrau vom leiblichen Vater zurückfordern kann.

    Ich habe einen Anwalt mit meinem Fall beauftragt, aber wir haben diese Themen noch nicht im Detail besprochen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Gamma 1982

  6. Asgard

    Diese Seite ist sehr interessant, zum Glück bin ich aktuell nicht (noch nicht?) persönlich betroffen.

    Was mich mal interessieren würde: Wenn jetzt ein Ehepaar zusammenbleibt, obwohl die Frau aus einem Seitensprung schwanger wird – besteht dann auch ein Unterhaltsanspruch gegen den „Seitensprung“?

    So viele unglaubliche, verrückte Fälle wie hier zu finden sind, da müsste das doch auch schon mal passiert sein, oder ???

  7. Anke

    @Asgard,

    das ist so viel ich weiß ganz gemein. Der Ehemann wird automatisch zum leiblichen Vater des Kindes erklärt, sogar wenn das Paar getrennt ist und nur noch verheiratet.

    Er muss die Vaterschaft dann erst anfechten.

    Es gibt sogar Paare, bei denen der biologische Vater die Vaterschaft vor der Geburt anerkennen lassen wollte (wer will schon, dass sein Kind einen anderen Vater hat, die Frau könnte ja bei der Geburt sterben oder generell jederzeit) und denen das vom Jugendamt verweigert wurde, weil die Frau noch verheiratet war. Ob das aber juristischen Bestand hat, weiß ich nicht.

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ asgard + anke

    Anke hat Recht. In diesen Fällen muss die Vaterschaft gerichtlich angefochten werden, da der Ehemann per gesetzlicher Fiktion als Vater gilt.

    Es gibt eine Frist von 2 Jahren, die unbedingt beachtet werden muss. Danach wäre eine Anfechtung nicht mehr zulässig.

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  9. Honk1978

    Hallo Herr von der Wehl,

    auch ich muss sagen, dass diese Seite wirklich sehr interessant ist. Leider habe ich diese wohl zu spät entdeckt. Meine Ex und ich sind nun schon seit 3,5 Jahren getrennt lebend. Wir haben zwei gemeinsame Kinder (6+7 Jahre).
    Kurz nach der Trennung ist meine Ex in eine neue Partnerschaft, aus der nun ein neues Kind resultiert (2,5 Jahre). Mittlerweile ist meine Ex auch vom neuen Partner getrennt lebend. Für die Kurze (ich habe nat. Vaterschaft angefochten) bekommt sie UV vom Jugendamt, weil der Vater wohl nicht Leistungsfähig ist.
    Meine Frage nun:
    Lohnt es sich für mich den Unterhalt meiner Ex gegenüber abändern zu lassen, wenn der Vater des unehelichen Kindes nicht leistungsfähig ist? Sehe es langsam nämlich nicht mehr ein, dass ich hier der einzige bin, der seinen Verpflichtungen nachkommen muss.

  10. RA Thomas von der Wehl

    @ honk

    nur mit dem Hinweis auf den neuen Vater des 3. Kindes, werden Sie ganz schwer eine Abänderungsklage begründen können.

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  11. Dirk

    Also ich habe ein ähnliches Problem , meine Ex-Freundin ist während Ihrer Ehe von mir Schwanger geworden und dann wieder zu Ihren Mann zurück gegangen und der Ehemann hat das Kind anerkannt .Mir untersagt Sie jeglichen Kontakt zu meiner Tochter.Ich habe auch einen Vaterschaftsfeststellungsantrag gestellt, der aber aus Schutz der Familie abgelehnt wurde. Ich fühle mich in der Lage echt hilflos. Haben Sie einen Tip oder Rat für mich oder ist meine jetzige Situation aussichtslos?

  12. Tamara

    Mein Noch-Ehemann und ich haben 2 Kinder (5 und 3 Jahre alt), im Sommer 2012 ist er wegen einer anderen Frau ausgezogen. Noch sind wir im Trennungsjahr und er zahlt brav den Unterhalt an die Kinder und mich, ich war wegen der Kinder weniger als geringfügig erwerbstätig in den letzten 6 Jahren. Jetzt bekommt die neue Frau ein Kind von ihm. Sie ist voll erwerbstätig, verdient recht gut und geht ab Geburt des Kindes 2 Jahre in Elternzeit und bezieht auch Elterngeld. Hat sie trotzdem ein Recht auf Unterhalt von meinem Noch-Ehemann und wie hoch ist dieser wenn sie selbst Elterngeld aus ihrer Voll-Erwerbstätigkeit bekommt? Inwiefern schmälert dies meinen Unterhaltsanspruch an ihn? Unser eines Kind ist zudem entwicklungsverzögert (autistisch). Aufgrunddessen kann ich nur einer Teilzeittätigkeit nachgehen.

  13. RA Thomas von der Wehl

    @ tamara

    die neue Frau hat einen Unterhaltsanspruch, auf den das Elterngeld aber bedarfsdeckend angerechnet wird. Im 1. Rang sind die 3 Kinder und wenn dann überhaupt nocht etwas übrig bleibt, wird es auf die Mütter verteilt.

    info@vonderwehl.de

    Bei Fragen wenden Sie sich an
    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    Telefon: 0049 431 91116
    http://www.vonderwehl.de

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