Ehevertrag unwirksam bei Ausschluss Versorgungsausgleich

Der BGH hat zu einem Ehevertrag im Juli 08 entschieden: Zitat Leitsatz BGB
Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrags bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags führen, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt gegeben wird.

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3 Reaktionen zu “Ehevertrag unwirksam bei Ausschluss Versorgungsausgleich”

  1. Alida

    Ich bin seit September 2008 geschieden.
    Nun möchte ich meinen Geburtsnamen wieder annehmen. Muss ich wohl beim Standesamt beantragen?
    Meine beiden Töchter würden auch gerne meinen Namen annehmen. Ist das möglich?
    Was muss ich tun, damit meine Töchter auch meinen Geburtsnamen annehmen?

    L.G.

    Alida

  2. Sylli

    @Alida

    Ihr Beitrag ist in der falschen Rubrik eingestellt.

    Bitte lesen Sie die Beiträge in „Namensrecht“.
    Damit dürfte Ihnen geholfen sein.

    Für Sie kein Problem den Mädchennamen wieder
    anzunehmen.Für die Töchter eher schwer bis
    gar nicht.

    LG Sylli

  3. Betty

    Guten Tag!
    Mein Noch-Ehemann und ich leben seit November 2008 getrennt, haben im Mai 2009 eine umfassende notarielle Scheidungsvereinbarung getroffen, um uns einvernehmlich scheiden zu lassen und dabei ggf. nur einen Anwalt beauftragen zu müssen. Die Scheidungsvereinbarung sieht auch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vor (beide voll berufstätig, keine Kinder, kurze Ehedauer von 2 Jahren).
    Mein Mann sagt, dass wir den Scheidungsantrag erst 1 Jahr nach Abschluss der Scheidungsvereinbarung stellen können, da sonst der Versorgungsausgleichsausschluss hinfällig würde (ja weiß ich, steht ja im Gesetz) und wir uns doch jeder einen Anwalt nehmen müssten. Stimmt das? Können wir uns vor Ablauf eines Jahres ab Beurkundung der Scheidungsvereinbarung tatsächlich nicht von einem Anwalt im Scheidungsverfahren vertreten lassen? Und das nur wegen des Versorgungsausgleichsverzichts? Oder können wir vielleicht nach dem neuen Scheidungsrecht doch bereits im Dez 2009 (also sobald das Trennungsjahr abgelaufen ist) Scheidungsantrag mit einem Anwalt stellen?
    Vielen Dank schon mal im Voraus.
    mfg
    Betty

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