Splittingvorteil aus Neuehe kommt voll den Kindern der Altehe zugute
Der BGH hat im Jahre 2008 entschieden, dass auch im Mangelfall der Splittingvorteil aus der neuen Ehe des Unterhaltsschuldners für die Kinder aus 1. Ehe einzuberechnen ist.
In dem Fall des BGH war der Vater erneut verheiratet und hatte 3 Kinder aus 1. Ehe. Es lag hinsichtlich des Kindesunterhaltes ein Mangelfall vor, d.h. nicht alle Unterhaltsansprüche konnten vollständig befriedigt werden. Es ging speziell darum, ob der Splittingvorteil aus der neuen Ehe (rund 250,00 €) bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei. Der BGH hat dies uneingeschränkt bejaht, auch wenn der Splittingvorteil aus der neuen Ehe vollständig für den Kindesunterhalt aus der 1. Ehe verbraucht wird. Der BGH hat dies mit dem Vorrang der Kinder auch und gerade nach dem neuen Unterhaltsrecht begründet. Der BGH wies nochmals daraufhin, dass der Unterhaltspflichtige mit seinen Kindern sogar“ Sein letztes Hemd“ teilen müsse.
Am 3. Dezember 2008 um 18:28 Uhr
Hallo,
das BGH mag ja mit seiner sehr ritterlichen, pauschalen Aussage „der Unterhaltspflichtige müsse mit seinen Kindern sogar sein letztes Hemd teilen“ einerseits Recht haben, aber wirklich durchdacht ist dies in der Form nicht.
Im Gegenteil, der neuen Ehefrau gegenüber finde ich dieses Urteil schon unverschämt. Denn die ist mit diesen Kindern nicht verwandt, hat aber sofern der Mann die günstigere Steuerklasse gewählt hat, den nicht unerheblichen steuerlichen Nachteil des Splittings zu tragen. Also darf Sie dann auch indirekt Ihr letztes Hemd mit „wildfremden“ Kindern teilen, nur weil sie einen Mann mit Vergangenheit geheiratet hat?!
Wir sind in einer ähnlichen Situation. Darum sage ich auch absichtlich „wildfremde“ Kinder, denn ich kenne die Kinder meines Mannes bis heute nicht! Seit wir zusammen sind, hat die Ex ihm die Kinder verweigert, weil ja eine neue Frau die Kinder völlig verstören würde. Und dieser Meinung ist sie seit 5 Jahren… aber zahlen dürfen wir. Fein.
Viele Grüße,
Schrummsi
Am 3. Dezember 2008 um 22:00 Uhr
Das Geld kommt doch in der Regel bei den Kinder nicht an…ich muss meinen Kindern (die übliche Situation) neuen Anziehsachen kaufen, damit sie vernünftig aussehen. Meine Ex-Frau unterhält ein Auto+Garage. Und so teuer ist eine neue Hose von C&A nicht…
Der Gesetzesgeber bestimmt, wer Geld zahlt und wer Geld verteilt. Das Bezahlen wird kontrolliert, bei der Verteilung wird vertraut. Oder wurde jemand schon vom Richter verurteilt, weil er das Geld für sich ausgegeben hat?
Man sollte die Heirat am Standesamt abschaffen. Es bringt mehr Kummer und Sorgen als alles andere. Die den Unterhalt bar bezahlen, haben kaum Perspektive.
Ich würde sofort meine Kinder aufnehmen und kein Unterhalt von meiner Ex-Frau verlangen. Aber hey! zum Wohle der Kinder…
Am 4. Dezember 2008 um 10:07 Uhr
@ schrummsi
Es bleibt den Eheleuten vorbehalten, welche Steuerklasse sie wählen. Bei unterschiedlich hohen Einkommen macht es üblicherweise Sinn die Kombination 3/5 zu wählen. Wenn allerdings Unterhaltsansprüche im Raum stehen, wäre es sinnvoller mit der Kombination 4/4 zu arbeiten.
Auch dies kann aber Augenwischerei sein, wenn im nächsten Jahr die Steuererstattungsansprüche dazukommen. Ich habe gerade etwas dazu geschrieben, dass die Steuerklassen nichts über die tatsächliche Höhe der Steuerlast aussagen, sondern nur etwas über die Höhe der Vorauszahlungen.
Letztendlich ist dies Urteil das Ergebnis einer langen Diskussion. Dabei gibt es Gewinner und Verlierer.
Am 4. Dezember 2008 um 10:09 Uhr
@ michael
diese Diskussion ist sehr alt. Die Väter halten den Müttern häufig vor, den Kindesunterhalt im wesentlichen für sich selbst zu verbrauchen. Dennoch sehe ich keine Möglichkeit, die Verwendung des Kindesunterhaltes bei den Unterhaltsgläubiger zu kontrollieren. Wie sollte das praktisch geschehen?
Man braucht die Hochzeit nicht abschaffen, denn niemand wird dazu gezwungen. Das Problem des Kindesunterhaltes gibt es aber auch, wenn unverheiratete Paare ein Kind gemeinsam haben.
Am 5. Dezember 2008 um 14:27 Uhr
Hallo Herr RA von der Wehl,
es wurde schon öfter gefordert, dass der Unterhaltsschuldner Steuerklasse 3 wählt und seine neue Gattin folglich 5.
Splitting in der Form von 4/4 wird nicht immer gern gesehen und es gab auch schon Einsprüche dagegen.
Es ist korrekt, dass diese Wahl zwar nicht wirklich die Steuerlast beeinflusst. Aber folgendes Szenario: der Unterhaltsschuldner muss 3 nehmen. Aus dem daraus resultierenden Netto wird im laufenden Jahr sein Unterhalt berechnet. Nun ergibt aber im Folgejahr die Steuererklärung eine Steuerlast. Was passiert dann? Kann der Unterhaltspflichtige dann den logischerweise zuviel bezahlten Unterhalt auch zurückfordern?!
Ich vermute mal spontan nicht. Diese Mühlen mahlen auch hier bestimmt nur in eine Richtung.
Viele Grüße,
Schrummsi
Am 5. Dezember 2008 um 14:44 Uhr
@ schrummsi
nein, kann er nicht. Es gilt das In-Prinzip, d.h. Belastungen sind nur dann geltend zu machen, wenn sie anfallen.
Mir ist aber kein Urteil bekannt, womit Eheleute zu 3/5 statt 4/4 gezwungen wurden.
Am 5. Dezember 2008 um 18:54 Uhr
Gerichtsurteile dazu kenne ich auch nicht. Aber folgende Situation bei einem befreundeten Päärchen: Sie verdient mehr als er und hat Steuerklasse 3. Jetzt fordert das Jugendamt die Umkehrung, dass er 3 zu nehmen hat, obwohl sich dies vorerst negativ auf das Gesamtnettoeinkommen auswirkt. Als die beiden deshalb auf 4/4 wechseln wollten, hiess es, dies würde ebenso nicht akzeptiert.
Ich gebe zu, bei den Gesprächen war ich nicht dabei und dies ist jetzt „Hören-Sagen“. Aber die beiden waren sehr aufgelöst deswegen.
Ich glaube auch, er ist ein Mangelfall. Was das Ganze natürlich erschwert.
Am 5. Dezember 2008 um 18:57 Uhr
Was ich noch ganz vergessen habe:
Danke für Ihre sehr informative Seite und Ihre konstruktiven, kompetenten Antworten! 😉
Am 7. Dezember 2008 um 11:29 Uhr
Kann mir das mal bitte einer für meinen speziellen Fall erklären ? Blick da nicht so durch…
Mein mann und ich sind seit juli 08 verheiratet und haben dieses jahr keine änderung der steuerklassen vorgenommen,also 1/1. ab jan. 09 haben wir 4/4 . Was genau bedeutet das denn jetzt für die steuererklärung 08 und 09 in bezug auf den unterhalt für seine 4 kinder aus 1. ehe ?
hab ich denn nicht das recht auf getrennte veranlagung von meinem mann und auf meinen teil der steuerrückerstattung ?Wir haben auch ein gemeinsames kind, wie wird das denn berücksichtigt ?
Am 8. Dezember 2008 um 09:24 Uhr
@ emma1008
ich bin kein Steuerfachmann und vielleicht sollten Sie einen solchen fragen. Mit der Hochzeit haben Sie das Recht, für das gesamte zurückliegende Jahr sich gemeinsam für Anlagen zu lassen. Natürlich können Sie sich auch getrennt veranlagen lassen. Für das Kind wird automatisch ein Steuerfreibetrag berücksichtigt.
Am 8. Dezember 2008 um 09:59 Uhr
@ schrummsi
Was das Jugendamt fordert, entspricht nicht automatisch auch der rechtlichen Situation. Ich wäre bei den rechtlichen Ausführungen des Jugendamtes immer sehr vorsichtig. Dort sitzen in der Regel keine Juristen.
Am 10. Dezember 2008 um 15:38 Uhr
Wenn Kinder bei dem neuverheirateten Vater leben, inwiefern zahlt dieser durch das Splitting weniger Unterhalt an die Exfrau?
Am 10. Dezember 2008 um 17:12 Uhr
@ mathi
ich verstehe die Frage nicht.
Am 11. Dezember 2008 um 11:33 Uhr
Wenn der Exmann neu heiratet und die Kinder aus der ersten Ehe bei ihm leben, bekommt die erste Frau den gleichen Unterhalt oder wirkt sich der Unterhaltsbedarf der 2. Frau unterhaltsmindernd für die 1. Frau aus?
Am 11. Dezember 2008 um 12:22 Uhr
@ robles
hängt von dem Rangverhältnis der Ehefrauen zueinander ab. Wenn beide Frauen im gleichen Rang sind und neben dem Kindesunterhalt Verteilungsmasse bleibt, kann natürlich der Bedarf der 2. Ehefrau die Höhe des Unterhalts der 1. Ehefrau beeinflussen. Wenn allerdings die 1. Ehefrau aufgrund langjähriger Ehe im Rang vor der 2. Ehefrau ist, würde ihr Unterhaltsanspruch nicht beeinträchtigt werden.
Am 29. Dezember 2008 um 18:57 Uhr
Hallo!
ich habe nun die ganzen Beiträge gelesen und bin dennoch nicht schlauer. Also mein Lebensgefährte (bezieht Erwerbsminderungsrente) und Vater einer Tochter aus erster Ehe und ich möchten heiraten.
Da ich wesentlich mehr verdiene möchten wir die Steuerklasse 5 (für Ihn) und 3 (für mich wählen).
Jetzt sind wir uns nicht sicher welche Auswirkungen das auf den KU hat. Er zahlt im Moment freiwillig ca. 300,– € müsste aber durch sein geringes Einkommen eigentlich gar nichts bezahlen.
Er möchte natürlich nicht das ich durch die Heirat negative Auswirkungen auf mein Einkommen habe.
Was können Sie uns raten?
Am 31. Dezember 2008 um 09:57 Uhr
@ rocky
Ich kann Ihnen konkret gar nichts raten, da mir Details fehlen. Grundsätzlich ist es so, dass ein Unterhaltsschuldner hinsichtlich minderjähriger Kinder eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit hat. Auch gilt der immer wieder zu hörende Satz „mit dem Kind ist das letzte Hemd zu teilen“.
In diesem Spannungsverhältnis bewegen Sie sich. Wenn aufgrund der Steuerklassenwahl der Selbstbehalt von 900 € unterschritten wird, oder jedenfalls der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden kann, werden die Gerichte sehr kreativ in der Findung von Lösungen, wie der Unterhalt dennoch geleistet werden kann.
Das Einkommen des neuen Ehepartners kann dafür herangezogen werden, den Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners deutlich zu senken.
Insofern könnte die Lösung, freiwillig einen angemessenen Unterhalt zu zahlen nicht die schlechteste sein.
Am 12. Januar 2009 um 14:39 Uhr
Guten Tag Herr von der Wehl,
ich habe 1998 von meinem Vater ein Einfamilienhaus geerbt. Es bestand aus zwei Etagen mit je einer offen, nicht abgeschlossenen Wohnung. Im EG hat meine Mutter ein notarielles Wohnrecht. Das OG haben ich und meine Ex bis Trennung 2004 bewohnt. Nach Auszug von uns habe ich das OG vermietbar gemacht, in dem ich zum Treppenhaus eine Wand gezogen, ein Etagentür eingesetzt und Stromzähler eingebaut haben. Zugewinn wurde einvernehmlich geregelt und gerichtlich protokolliert. Der Betrag X wurde 2006 ausgezahlt, dann 2007 die Scheidung.
Meine Ex erhält z.Zt. noch nachehelichen UH, den ich jetzt bedingt durch verschiedene, finanziellen Veränderung, abändern lassen möchte. Unterhalt wurde bisher ausgerechnet durch mein bereinigtes Einkommen und durch diese Mieteinnahmen.
Ich möchte jetzt vorbringen, dass diese Mieteinnahmen NICHT eheprägend sind, weil
1. sie nicht in der Ehe zur Verfügung standen,
2. die Voraussetzung für die Vermietung der Wohnung erst während der Trennung bedingt durch die bevorstehende Scheidung, geschaffen wurde.
Es stört mich, dass meine Ex doppelt daran partizipiert. Einmal durch den Zugewinn und dann auch noch durch die Mieteinnahmen, die niemals ohne Scheidung zustande gekommen wäre.
Kann ich das so vorbringen, wie schätzen Sie die Sache ein?
Gruß Hans
Am 12. Januar 2009 um 15:33 Uhr
@Hans
Ich gehe davon aus, dass die Vermietbarkeit noch zu Zeiten hergestellt wurde, in denen Sie nicht rechtskräftig geschieden waren. Damit wären die Mieteinnahmen aber eheprägend.
Auch das Argument, die Ehefrau würde doppelt partizipieren, einmal über den Zugewinn und einmal über den Unterhalt, ist nicht sehr zugkräftig. Lesen Sie bitte hier
http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/10/10/zugewinnausgleich-aus-freiberuflicher-praxis-wenn-auch-unterhalt-gefordert-wird/
Diese Argumente werden auch in Ihrem Fall gelten.
Am 16. Januar 2009 um 10:28 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
ich habe zwei Kinder aus erster Ehe, die bei meinem Ex-Mann leben. Ich zahle im Moment Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle. Ich habe wieder geheiratet und auch ein Kind mit meinem Mann. Die Kleine ist gerade zwei Wochen. Wieviel Selbstbehalt steht mir und der Kleinen zu, wenn ich Erziehungsgeld bekomme, welches ca. 950,-€ betragen wird. Desweiteren beomme ich noch das Kindergeld. Mein Mann hat ein Durschnittseinkommen von 2000,-€. Die Kinder aus erster Ehe sind 11 und 12 Jahre. Wie hoch ist dann der Unterhalt für die Beiden aus erster Ehe? Vielen Dank
Am 16. Januar 2009 um 13:06 Uhr
@ bianca
abschließen kann sich diese Frage nicht beantworten. Es hängt sehr viel von ihrer gesamten familiären Situation ab. Es ist denkbar, dass ihr Selbstbehalt aufgrund der neuen Ehe gesenkt wird. Keinesfalls aber unter 750 €.
Damit verblieben maximal 200 € für Kindesunterhalt. Dieser Unterhalt ist auf die 3 Kinder aufzuteilen. Eine konkrete Berechnung kann und darf sich nicht vornehmen.
Es ist allerdings nicht absolut sicher, dass ihr Selbstbehalt tatsächlich gesenkt werden muss. Den Gesamt Sachverhalt muss ein konkret beauftragter Fachanwalt für Familienrecht beurteilen.
Am 17. Februar 2009 um 00:49 Uhr
Hallo Herr von der Wehl
Mein Exmann brauchte vor Gericht nur seinen Arbeitsvertrag und sonst nichts vor zulegen. Als LKW Fahrer verdient er in einer 70 Stunden Woche 1400 Euro Brutto. Auf diesen Arbeitsvertrag hin machte die Richterin eine Berechnung von 136 Euro für 2 Kinder. Vor dem Saal lachten sich mein Ex und sein anwalt halb Tod und ich sagte meiner Anwältin das mit diesem Vertrag was nicht stimmt und Sie solle Widerspruch einlegen. 1. sagte Sie das dies nicht möglich sein bei diesem Vergleich und 2. als das Schriftstück kam sagte ich es Ihr wieder, denn es stand unten drunter das Widerspruch innerhalb 14 Tage einzulegen wäre und schickte Ihr eine Email das sie dies tun solle. Wieder tat Sie es nicht.Ist das nicht ein Verfahrensfehler bzw eine Unterlassung den Auftrag aus zuführen ? Was könnte ich jetzt tun ? Danke
MFG
Am 17. Februar 2009 um 10:16 Uhr
@ lieselotte
Sie haben offensichtlich vor dem Gericht einen Vergleich abgeschlossen. Ein solcher Vergleich ist verbindlich. Sie hätten im Gerichtstermin die Möglichkeit gehabt, dem Vergleich nicht zuzustimmen. Ob Ihre Rechtsanwälte Sie falsch beraten hat, kann ich nicht beurteilen.
Am 4. Juni 2009 um 01:52 Uhr
>>RA Thomas von der Wehl
>> Am 4. Dezember 2008 um 10:09 Uhr
etwas spät: ja, da haben Sie Recht. Heiraten macht man freiwillig, aber die Scheidung wird komplex: will man das? Mit einer Unterschrift wird man verpflichtet, lebenslang für Unterhalt zu bezahlt. Für jede Änderung muss man vor Gericht. Und dort muss man bezahlen…Ich hätte mich gefreut, wenn meine Kinder bei mir wohnen durften. Aber der Richter sah das anders. Nach 1,5 Jahren Umgangsrecht, 5x befragen der Kinder, bis sie endlich aufgaben, musste ich nachgeben und einen Vergleich annehmen, den mein Anwalt schon vor der Verhandlung schon kannte. Komisch? Nein! Ich schätze, alles normal. SNAFU, wie man so sagt. Nun hat sich die Situation geändert, ich muss mich nun nicht mehr mit Anwälten, Richtern und Anträgen rumschlagen. Bereits beim meinen ersten Antrag habe ich meine Bedenken schriftlich erwähnt. Doch der Richter ignorierte sie. Um es kurz zu machen: meine Ex-Frau hat sich das Leben genommen, sie litt an Depressionen.
Am 23. Juni 2009 um 22:09 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
ich habe 2 Kinder (Zwillinge) aus 1. Ehe denen ich Unterhalt zahle. Bin nun wieder verheiratet und habe mit meiner jetzigen Ehefrau wiederum 2 Kinder (Zwillinge). Meine ersten kinder kommen jetzt in eine Pflegefamilie (Schwester meiner Ex-Frau). Meine jetzige
Frau geht halbtags Arbeiten auf 5 und ich Vollzeit auf 3. Haben jetzt die steuerklassen ändern lassen auf 4/4 damit ich weniger Unterhalt zahlen muss geht das?.
Am 24. Juni 2009 um 12:28 Uhr
@ andre
Grundsätzlich hat ein Unterhaltsschuldner alles zu tun, um sein Einkommen im Sinne einer möglichst hohen Unterhaltsleistungen gegenüber den Kindern zu erhöhen. Sie dürften zum Beispiel nicht auf die Steuerklasse 5 gehen, um ihr Einkommen möglichst zu senken. Eine Änderung auf die Steuerklasse 4 würde ich persönlich nicht als bedenklich angesehen, dies mag aber ein Amtsrichter anders sehen.
Am 26. August 2009 um 16:43 Uhr
Hallo,
bei uns steht eine Unterhaltsberechnung im Raume. Mein Mann hat 3 Kinder aus erster Ehe und gemeinsam haben wir eine Tochter. Da die beiden älteren seit der Trennung bei uns und der jüngste bei der Ex lebt, wurde gegenseitig der Unterhalt nicht gezahlt. Vor dieser Einigung wurde ich von der Beistandschaft der Stadt bei der Berechnung berücksichtigt. Habe ich rechtlich gesehen einen Anspruch auf Berücksichtigung oder habe ich damals nur Glück gehabt, da nun der 2. älteste (17 Jahre) in die Ausbildung geht und lt. Vergleich sollen wir ab diesem Zeitpunkt, ab dem der 17 Jährige über eigenes Einkommen verfügt, Unterhalt für den jüngste aus erster Ehe (12 Jahre) zahlen.
Am 27. August 2009 um 10:02 Uhr
@ aaliyah
was Sie hier vorbringen, ist schon eine etwas anspruchsvollere Unterhaltsberechnung. Konkrete Berechnungen kann und darf ich in diesem Forum ohnehin nicht machen und in ihrem Falle würde ich dringend raten, einen Fachanwalt für Familienrecht zumindest zwecks Beratung hinzu zu ziehen.