Im Unterhaltsrecht abzugsfähige Belastungen

Die größte Problematik im Unterhaltsrecht ist die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners. Man muss hier dann noch unterscheiden zwischen angestellt tätige Unterhaltsschuldner und selbstständigen Unterhaltsschuldner.

Bei Angestellten gilt folgendes: die unterhaltsrechtlich beachtlichen Abzüge sind wie folgt einzuteilen

1. zusätzliche Kosten für Kranken- und Altersvorsorge

2. Kosten, die mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängen

3. gesundheitsbedingte Kosten

4. ehebedingte Schulden

5. Sonstige Kosten

Der Unterhaltsschuldner kann neben den gesetzlichen Abzüge zusätzlich Kranken- und Altersvorsorgekosten in einem angemessenen Umfang geltend machen. Der Grund liegt darin, dass durch die Veränderung unserer gesellschaftlichen Situation und Entwicklung der Sozialsysteme einer privaten Vorsorge so Rechnung getragen werden muss.

Zu den Kosten der Erwerbstätigkeit gehören zum Beispiel Gewerkschaftsbeiträge, Beiträge der Berufsverbände, Kosten einer Berufsunfähigkeitsversicherung, Fahrtkosten, Arbeitskleidung und Fortbildungskosten.

Nicht zu den abzugsfähigen Kosten zählen Belastungen, die jeden Menschen in gleicher Weise treffen. Das sind im allgemeinen die Kosten der üblichen Lebenshaltung. Es sind Kosten für Essen und Trinken, Kleidung und Wohnung, Kino und Urlaub. Diese Kosten sind aus dem Selbstbehalt zu bestreiten. Auch sonstige Versicherungen wie Rechtsschutz, Hausrat, Privathaftpflicht usw. sind unterhaltsrechtlich nicht absetzbar.

Bei den gesundheitsbedingten Mehrkosten sind insbesondere anzuführen: Kosten für eine notwendige Diät, der eigene Anteil für Arzt und Arzneimittelkosten, der eigene Anteil an Brillen und Zahnbehandlungskosten sowie Zahnprothesen. Bei einer medizinisch notwendigen Diät allerdings nur insoweit, als diese Kosten die Kosten der üblichen Ernährung übersteigen.

Bei Selbstständigen sieht es etwas anders aus. Der Selbstständige erklärt in seiner Steuererklärung einen Gewinn. Der Gewinn ist jedoch nicht mit dem bereinigten Nettoeinkommen gleichzusetzen. Die Gewinne zunächst um die Steuern zu vermindern und um einen angemessenen Betrag für die Alters und Krankenvorsorge des Selbstständigen. Im übrigen kann der Selbstständige natürlich auch die bei abhängig tätigen Abzugs Positionen geltendmachen.

33 Reaktionen zu “Im Unterhaltsrecht abzugsfähige Belastungen”

  1. Mathi

    Hallo, wie sieht das mit Mehrkosten aus, die durch Hausübernahme/Kauf des einen Ehepartners mit Entlastung aller Schulden und Verbindlichkeiten des bisherigen Hauseigentümers/Ehegatten aus, wenn diese sich trennen? Kann man die Notarskosten, Eigentümerübertragung etc. ,welche ja schon mehrere 1000 ,–Euro beinhalten, als unterhaltsmindernd ansetzen? Zumal der Ehegatte, der das Haus verkauft hat – jetzt WOHNWERTVORTEIL von dem anderen Ehegatten verlangt?? Das Sie ein wunderbarer Mensch sind, H.v.Wehl, der hier uns unentgeldlich hilft in einer leider immer noch meistens für die Exmänner existenzbedrohenden Lage, finde ich wirklich beachtlich und dankenswert Mfg.Mathi

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ mathi

    ich würde es jedenfalls versuchen, diese Kosten unterhaltsmindernd geltend zu machen, wobei die Gegenseite kontern wird, dass nur der Übernehmer den Vorteil von der Übertragung hat.

    Das Ergebnis ist durchaus offen und wird vom Einzelfall abhängen.

  3. Mathi

    Danke, aber irgendwie ist das schon verrückt.
    Auf der einen Seite setze ich die Kosten bei der Steuer ab, wo die Gegenseite dann diese Rückerstattung als Mehreinkommen unterhaltsmehrend dazu kommt; auf der anderen Seite darf man diese aber bei der Unterhaltszahlung nicht abziehen. Wohlgemerkt geht es hier nur um den Unterhalt für den Expartner, nicht um Kinder.
    Im Ãœbrigen finde ich leider diverse andere Fragen, die ich in anderen Bereichen gestellt habe, nicht wieder seufz..kann ich die jetzt hier gerade noch einmal stellen?

  4. Mathi

    P.S. die Gegenseite hat aber durch den Verkauf eine Steuerrückerstattung bekommen..

  5. robles

    Die Gegenseite hat den Vorteil, dass alle Schulden und Verbindlichkeiten übernommen wurden. Ausserdem wurde notariell bei der ÜBertragung bzw. Verkauf schriftlich festgelegt, dass die Gegenseite auf alle Ansprüche zu dem Objekt verzichtet.
    M.E. müsste dann doch auch der Anspruch auf Wohnwertvorteil, der z.Z. ca. 100-150,–Euro ausmacht, erlischen oder? Die Hauslasten sind höher als nachweisbar,was bedeutet, dass ich draufzahlen muss.
    Ein pers. Kommentar: Kinder müssen versorgt werden, Exfrauen sollen die Chance bekommen, zumindest eine ÜBergangszeit Unterhalt zu bekommen. Das ist klar.
    Aber wenn immer noch viele Frauen die Scheidung hinauszögern und auf einmal Depressionen bekommen, die dazu führen sollen, unbefristeten Unterhalt zu bekommen, dann frage ich die Damen “ Wo bitte steht Ihr hier zur Emanzipation? “ Leider ist der Unterhaltsverpflichtende auch immer derjenige, der für die RA-Kosten und Nachweise persönlich aufkommen muss, und nur durch Abänderungsklagen in langjährigen Verfahren eine Chance hat, nach Gerichtsurteil jeweils den Unterhalt zu vermindern. Solange der Prozess läuft, muss er zahlen, ob die behaupteten Forderungen
    berechtigt sind oder nicht. Denn vieles liegt im Ermessensspielraum wie u.a. der Wohnwertvorteil. Schade ist, dass viele Frauen trotz der von ihnen angestrebten Trennung diese dazu nutzen, ihren Expartner “ fertig zu machen “ Diese Sprüche habe ich schon sehr oft im Bekanntenkreis gehört. ..bis zum absoluten Kindesentzug geht das. Immerhin hat die neue Unterhaltsreform ein wenig bei den vielen wirklich anständigen Männer, die ihren moralischen und finanziellen Verpflichtungen nachkommen, das Leid und die existenziellen Sorgen ein wenig gemindert `L’espoir c’est vivre “ Die Hoffnung lebt – in diesem Sinne Vielen Dank. MFG: Mathi

  6. Luma

    Hallo, wie sieht es mit dem Abzug wegen anderer Unterhaltsberechtigter aus, also wenn der Unterhaltsverpflichtete aus neuer Ehe einer Ehefrau und einem jüngeren Kind verpflichtet ist/wäre?
    Vielen Dank1

  7. RA Thomas von der Wehl

    @ luma

    das ist eine Frage der Rangverhältnisse. Kinder sind immer im 1. Rang, Mütter, die Kinder erziehen oder geschiedene Ehefrauen, dieser lange verheiratet waren, sind im 2. Rang.

    Wenn aus einer neuen Ehe ein neues Kind entstanden ist, ist dieses Kind im gleichen Rang wie die Kinder aus 1. Ehe. Erst wenn alle Unterhaltsansprüche der Kinder erfüllt wurden, kommen überhaupt Unterhaltsansprüche der Mütter in Betracht.

  8. Manuelle

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    Bei den Unterhaltsgeld, wieviel steht es mir zu, 3/7 oder die Hälfte von seiner Pension.? Mein Mann erhält eine Pension von ca 6.000 euro. Wir waren 39 Jahre verheiratet und ich beziehe keine Einkünfte.
    Ich wohne noch in unser Schuldenfreie Haus. Mein Mann ist ausgezogen.
    Falls ich eine neue Beziehung habe, darf dieser neuer Partner mit mir wohnen als „Gast“ oder ist es rechtlich nicht möglich.
    Danke für einer Auskunft.

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ manuelle

    wenn ihr Mann in Pension ist, steht ihnen die Hälfte der bereinigten Netto-Pension als Unterhalt zu. Allerdings werden sie sich unter Umständen einen Wohnwert zurechnen lassen müssen oder eine Nutzungsentschädigung für die Alleinnutzung des Hauses zahlen müssen.

    Da es sich um die Familienwohnung handelt, ist die Aufnahme eines neuen Partners nicht ohne weiteres möglich. Jedenfalls nicht im Trennungsjahr. Beide Zustimmung des Miteigentümers ist natürlich alles denkbar.

  10. Violet

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    ich habe in den letzten Tagen bei ihnen hin und wieder mal gelesen. Aber keinen entsprechenden Beitrag gefunden.

    Ich bin neu verheiratet. Mein Ex-Mann zahlt einen teil des Unterhalts, nach persönlicher absprache. Ich habe versucht mit ihm darüber zu sprechen, das es jetzt an der Zeit ist, dass der Unterhalt erhöht wird. Meine Kinder sind laut der DDT 09 in der 2. und 3. Altersstufe. Er verdient ca. 1400,-€ Netto. Sein einfacher Arbeitsweg beträgt ca.65 km. Wie sieht das bereinigte Nettoeinkommen aus? Wird der Lohnsteuer JAhresausgleich mit zu seinem Einkommen hinzugerechnet oder nicht?

    Er zahlt zZt. 300,-€ für beide Kinder. Was wäre also der entsprechde Satz? Ich möchte mit ihm weiter im Gespräch bleiben, da er zumindest damit droht wegziehen zu müssen um den Unterhalt aufstocken zu können und so den Kindern ja auch nicht geholfen sei. Das sehe ich ähnlich.
    Dennoch fällt es mir schwer nachzuvollziehen, dass alle Mehrkosten immer mein neuer Mann zu tragen hat, weil es einfach immer zusätzliche Kosten gibt. Außerdem drohte er mir, den Unterhalt dann ganz zu zahlen und auf ein Sperrkono zu geben, wo ich nur nach Belegen das Geld bekäme.

  11. RA Thomas von der Wehl

    @ violet

    Konkrete Unterhaltsberechnungen darf und werde ich nicht anstellen. Wenn täglich Fahrtkosten von 130 km bei dem Unterhaltsschuldner anfallen, würde dies sein Nettoeinkommen derart reduzieren, dass er nicht einmal die gezahlten 300 € zahlen könnte.

    Selbst wenn die Fahrtkosten nicht voll anzusetzen wären, wäre sein Nettogehalt um 15% zu vermindern, womit er noch bei 1190,00 € läge und damit über dem Selbstbehalt noch 290 € verblieben.

    Für eine Erhöhung des Unterhaltes sehe ich bei diesen Zahlen keinen Raum. Allenfalls für eine Verringerung.

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  12. Violet

    Vielen Dank!
    Auch wenn ich nicht verstehe, warum die Lohnsteuererstattung nicht uz seinem Einkommen dazu gerrechnet wird, da das Jugendamt mir dieses als Auskunft gegeben hat.
    vielen Dank nochmal. Ich bin nun beruhigt.

  13. RA Thomas von der Wehl

    @ violet

    zu der Berechnung der Lohnsteuer hatte ich in meiner Antwort gar nichts gesagt. Es ist richtig, dass eine Steuererstattung für das Jahr, indem sie anfällt, zu dem Einkommen hinzugerechnet wird.

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  14. robles

    Hallo, wie wird denn der Wohnwertvorteil /Differenz angerechnet?
    z.B. Diff. 100,–Euro. Wird diese dann zu dem bereinigten Nettoeinkommen voll dazu gerechnet, oder auch nur zu 3/7?
    Wie sieht es ausserdem aus, wenn das Haus bis 1,5 Jahre nach der Trennung noch dem ausgezogenen Teil gehörte und der verbliebene erst die folgenden 2 Jahre zum Hausbesitzer durch Übertragung wurde?
    Wird der Wohnwertvorteil dann gesplittet??
    Die Scheidung dauert nunmehr schon 4 Jahre..
    Danke im voraus für eine Antwort
    Robles

  15. robles

    Habe noch eine Frage: in 4 Jahren Trennung hatten wir jetzt 2 Verhandlungen, die letzte
    Anfang 08. Die für dieses Jahr / Januar 09 anberaumte Verhandlung ist auf unbestimmte Zeit verschoben worden aufgrund von Krankheit des/der Richter/Richterin.
    Der bisherige Richter ist ausserdem nicht mehr zuständig. Jetzt ist es eine Richterin seit Anfang 09. Das alles wurde uns 3 Tage vor der eigentlich angesetzten Verhandlung telefonisch durch unseren RA mitgeteilt.
    Frage1: wird die neue Richterin das laufende Verfahren weiterführen mit den bereits vorgegebenen Entscheidungen und Protokollen ihres Vorgängers oder wird das ganze Scheidungsverfahren noch einmal von vorne aufgerollt?
    Frage2: wie lange kann das Amtsgericht einen warten lassen bzw. eine Scheidung und Weiterverhandlung hinauszögern? Bis jetzt ist der Unterhalt betitelt…4 Jahre!!
    Frage3: Kann nunmehr zum 3. Male der Richter/in gewechselt werden im einem laufenden Scheidungsverfahren?

  16. RA Thomas von der Wehl

    @ robles

    der Wohnwert wird fiktiv zu dem bereinigten Nettoeinkommen hinzugerechnet. Er wird nicht um 1/7 gekürzt. Der Wohnwert wird immer dem diejenigen zugerechnet, der in dem Haus lebt. Das hat in 1. Linie mit den Eigentumsverhältnissen also nichts zu tun.

    Gegen den mehrfachen Richterwechsel werden Sie nichts unternehmen können.

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  17. robles

    Danke, d.h. also die Hälfte der Differenz des Wohnwertvorteils?

    oder so: 6/7 bereinigtes Nettoeinkommen
    zzgl. Differenz Wohnwertvorteil
    Gesamtsumme ./. durch 2 ergibt Unterhaltsanspruch ?
    Oder wird die Differenz 100% -also in der vollen Summe zu dem Unterhaltsanspruch gerechnet?

  18. Markus

    Hallo Herr von der Wehl,

    mit fiktiven Zahlen berechne ich ein bereinigtes Einkommen folgendermaßen…

    Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit=1.713,39 €;
    ./. Berufsaufwand (pauschal 5 %)=85,67 €;
    ./. Fahrt zur Arbeit 52 km x 0,30 € x 220 Arbeitstage = p.M.=286,00 €;
    = bereinigtes Erwerbseinkommen=1.341,72 €

    Demzufolge würde ich in Einkommensstufe 1 für zwei Kinder im Alter von 6 und 1 Jahr insges. 439 Euro Barunterhalt bezahlen.

    Die somit verbleibenden 902 Euro können dann wohl nicht mehr für den Unterhalt einer unverheirateten Kindesmutter veranschlagt werden. Richtig?

    Nun meine eigentliche Frage dazu…

    Kann ich denn überhaupt die pauschalen 5 % und den Arbeitsweg zusammen abziehen oder nur entweder/oder?

    Schönen Gruss, Markus

    P.S. Zuständiges OLG ist München

  19. RA Thomas von der Wehl

    @ markus

    Das OLG München akzeptiert den Abzug von Pauschalkosten von 5% und zusätzlich die Fahrtkosten.

    Die einzelnen Leitlinien können Sie hier nachlesen.

    http://www.ehescheidung24.de/Unterhalt/Kindesunterhalt

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  20. Helge

    Hallo Hr.Thomas von der Wehl.
    Zum Thema Pauschale von 5% und zusätzliche Fahrtkosten abzugsfähig steht nahezu der gleiche Passus in den Grundsätzen des OLG Frankfurt. Meines Wissens nach wird aber nur entwerde oder anerkannt. Gibt es vielleicht irgend wo Urteile die besagen das beides zugelassen ist?

    Schöne Grüße und hoffentlich eine Antwort die mir einen Lichtblick gibt.

    Helge

  21. RA Thomas von der Wehl

    @ helge

    ich würde davon ausgehen, dass bei den Leitlinien, die sowohl die fünfprozentige Pauschale, als auch die Fahrtkosten vorsehen, beides in Ansatz gebracht werden kann.

    Dagegen spricht allerdings ein Urteil des OLG Dresden, in dem es heißt:

    OLG Dresden, Beschluss vom 22.03.1999- Aktenzeichen 20 WF 50/99

    Höhere Fahrtkosten als pauschal fünf Prozent seines Nettoeinkommens kann der Unterhaltspflichtige nur dann geltend machen, wenn er im einzelnen darlegt, dass eine Verbindung von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist oder aber dass seine Arbeitszeiten die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulassen.

    Dies scheint mir aber ein Einzelfall zu sein und insgesamt ist festzustellen, dass die verschiedenen OLG´s sehr unterschiedlich urteilen.

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  22. Helge

    Vielen Dank für die Antwort.

    Was fällt den eigentlich überhaupt noch unter die 5% Pauschale wenn die KM separat abgerechnet werden können.
    Arbeitskleidung (bei mir Anzüge) werden nicht akzeptiert da ich diese auch im „Privatleben“ tragen kann. Gibt es irgendwo eine Tabell die dazu Hinweise gibt?

    Grüße
    Hebi01

  23. RA Thomas von der Wehl

    @ helge

    Die fünfprozentige Pauschale berufsbedingte Aufwendungen muss eben nicht begründet werden. Sie beträgt in der Regel mindestens 50 €, maximal 150 €.

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  24. RA Thomas von der Wehl

    @ helge

    auf diesen Texten ist ein Urheberrecht und ich möchte dies nicht verletzen. Ich habe daher den letzten Beitrag gelöscht.

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  25. Helge

    kein Problem wegen dem löschen!

    Ich frage so nach weil ich alleine über die KM auf einen Abzug von 483 Euro komme und daher vermute das ich die 5% Pauschale ohne Offenlegung nicht anerkannt bekomme

  26. RA Thomas von der Wehl

    @ helge

    ich weiß nicht, ob Sie diese hohen Fahrkosten in FFM durchbringen. Es heißt in den Leitlinien:

    Bei hoher Fahrleistung ist, da die Fahrtkosten nicht gleichmäßig ansteigen, eine abweichende
    Bewertung veranlasst. In der Regel kann bei einer Entfernung von mehr als 30 km (einfach) und einer PKW-Nutzung an ca. 220 Tagen im Jahr für jeden Mehrkilometer die Pauschale auf die Hälfte des Satzes herabgesetzt werden.
    Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten infolge weiter Entfernung zum Arbeitsplatz kommt auch eine Obliegenheit zu einem Wohnortwechsel in Betracht (BGH FamRZ 1998, 1501, 1502).

    Andere OLG´s kappen bei max. 15% des Netto, wie unser OLG Schleswig, wenn nicht sehr gut begründet wird.

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  27. chris

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

    der Unterhaltberechtigte hat ab März 2009 durch Aufnahme einer weiteren Tätigkeit eine Erhöhung des unterhaltsrelevanten Einkommens, das Einkommen wird aber erst Ende März durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Nun ist der Unterhaltsberechtigte der Meinung, dass eine Neuberechnung des ihm zustehenden Unterhaltes erst für den April 2009 durchgeführt werden darf und nicht schon Anfang März 2009, da er dann das Einkommen für März noch gar nicht zur Verfügung hat. Ist die Ansicht des Unterhaltsberechtigten, den Unterhalt für März nicht zu kürzen, richtig?

    Vielen Dank

  28. RA Thomas von der Wehl

    @ chris

    Maßgeblich ist eine Veränderung ab März 09. Wenn die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist, ist ab diesem Monat der Unterhalt neu zu berechnen. Wann das Gehalt ausgezahlt wird, spielt keine Rolle.

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  29. LarsWelk

    Hallo!

    Ich habe drei Kinder, 3,6 und 15 Jahre alt.
    Mein Nettoeinkommen betragt 1542 €. Ich habe eine Wohnung mit einer Warmmiete in Höhe 450 € und abzugsfähige Fahrtkosten in Höhe von etwa 80 € im Monat.
    Jedoch sieht das Jugendamt einen Mangelfall zur Berechnuung des Unterhaltes nicht gegeben und geht unter die Selbstbehaltgrenze von 900 €. D.h. es wird mir nur eine Warmmiete von 360€ angerechnet, wobei die restlichen 90 € einfach unter den Tisch gefegt werden.
    Meine Frage hierzu:
    Der Differenzbetrag der Miete zwischen tatsächlicher Miete 450€ und Pauschal bemessenen 360 €= 90€, ist dieser Betrag abzugsfähig?

  30. RA Thomas von der Wehl

    @ lars

    ich habe es schon so oft geschrieben, aber akzeptieren sie nicht einfach die Berechnungen des Jugendamtes. Auch diese sind Parteivertreter, aber keine Juristen. Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht.

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  31. wolfgang te

    guten tag
    ich habe ein einkommen von 1440 euro
    und zahl unterhalt 334 euro für meine tochter (17jahre)
    meine exfrau will jetzt noch das ich mich an denn zahnersatz beteilige
    (100euro) muss ich die zahlen

  32. Heinz

    Hallo,
    ich habe folgende Frage. Wie verhält es sich bei einer Behinderung von 80% aG?
    Kann der Behindertenpauschbetrag von 1060,- € pro Jahr und 4.500 € für die Nutzung eines Pkws, was man auch bei einer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen kann, als anrechenbare Aufwendungen im Trennungsunterhaltsverfahren geltend machen?
    Vielen Dank.

  33. RA Thomas von der Wehl

    ich denke nicht, da Steuerrecht und Unterhaltsrecht grds anderen Regeln (Gesetzen) folgen

    Scheidung tut weh

    Bei Fragen wenden Sie sich an
    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht

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