Spesen im Unterhaltsrecht

Häufig taucht die Frage auf, wie arbeitsrechtliche Spesen im Unterhaltsrecht zu bewerten sind. Grundsätzlich sollen die Spesen arbeitsbedingten Mehraufwand abdecken. Wenn der Arbeitnehmer seine Kosten konkret abrechnet, d.h. die tatsächlich entstandenen Kosten mit Quittungen usw. belegt, sind Spesen unterhaltsrechtlich nicht relevant. Dies wäre z.B. der Fall, wenn konkret angefallene Hotel-Übernachtungskosten oder konkret angefallene Fahrtkosten nach Kilometern abgerechnet werden. Die dafür gezahlten Spesen entsprechend dem tatsächlich entstandenen Aufwand und können unterhaltsrechtlich nicht bewertet werden.
Werden Spesen pauschal vom Arbeitgeber gezahlt, d.h., dass sie sich nicht auf konkret entstandene und abgerechnete Kosten beziehen, was bei Tagegeldern, Verpflegungssätzen und Pauschalsätze für gefahrene Kilometer der Fall wäre, so sind diese Pauschalsätze unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen.

Die Spesensätze werden allerdings nicht voll dem Einkommen zugerechnet, sondern die mehrheitliche Rspr. geht davon aus, dass nur 1/3 der gezahlten Pauschsummen unterhaltsrechtlich dem Einkommen zuzurechnen sind.

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