Praktikum im Unterhaltsrecht

Die Eltern schulden ihren Kindern für die Ausbildung nach § 1610 Abs. 2 BGB den Ausbildungsunterhalt. Fraglich ist, ob diese Ausbildungsunterhalt auch geschuldet wird, wenn das Kind ein Praktikum durchläuft. Diese Frage ist obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt.

Unstreitig dürfte Unterhalt geschuldet werden, wenn das Praktikum ein notwendiger Bestandteil der Ausbildung ist. Dies ist z.B. bei einem Pädagogikstudium der Fall. Auch werden die von dem Kind erzielten Einnahmen aus dem Praktikum grundsätzlich, wie Ausbildungsgehälter, auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Wenn die Ausbildung allerdings nicht zwingend ein Praktikum erfordert, ist das Praktikum im eigentlichen Sinne nicht als Ausbildung anzusehen und aus diesem Grunde wird für den Zeitraum kein Ausbildungsunterhalt geschuldet.

Eine andere Entscheidung hat das OLG Rostock im Jahre 2006 getroffen mit dem Verweis darauf, dass unter dem Oberbegriff „Ausbildung „alle Tätigkeiten anzusehen sind, die letztlich darauf zielen, Fähigkeiten, Kenntnisse oder Erfahrungen zu sammeln, die später Grundlage für den ausgewählten Beruf sein können.

Eine so weit reichende Auslegung könnte angemessen sein, da in der heutigen Zeit immer häufiger festzustellen ist, dass die Firmen vor Verteilung der Ausbildungsplätze von den Bewerbern erwarten, dass diese ein unbezahltes Praktikum absolvieren. Diese Praktika dauern manchmal mehrere Monate und für den Unterhaltsschuldner wird es schwer zu argumentieren, dies sei kein Teil der Ausbildung.

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