Urlaub auszahlen lassen – Unterhaltsrecht
Wenn ein Arbeitnehmer sich den tarifmäßigen Urlaub, der ihm zusteht, statt anzutreten auszahlen lässt, stellt sich die Frage, ob diese Mehreinkünfte unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Ich bin – mit dem OLG Köln (FamRZ 1984, 1108,1109) der Meinung, diese Einkünfte sind überobligatorisch und daher nicht im Unterhaltsrecht anzusetzen. Dies muss jedenfalls gelten, solange nicht hinsichtlich des Kindesunterhalts ein Mangelfall vorliegt. Sollte allerdings nicht einmal der Mindest Kindesunterhalt gezahlt werden können, wird die Urlaubs-Abgeltung für die Unterhaltsberechnung heranzuziehen sein.