Auslandszulagen im Unterhalt

Speziell bei Soldaten, aber auch bei anderen im Ausland tätigen Beamten oder Angestellten internationaler Firmen taucht die Problematik auf, dass besondere Aufwandsentschädigungen, Trennungsgelder oder Krisenzulagen gezahlt werden. Vom Grundsatz her dienen diese Zulagen dem Ausgleich der erhöhten Kosten im Ausland.

Hier taucht die Frage auf, ob diese Zulagen als Einkommen für die Unterhaltsberechnung herangezogenen werden. Vom Grundsatz her muss man davon ausgehen.

Der Grundsatz im Unterhaltsrecht sagt, dass alle Einkünfte, ganz unabhängig von dem Zweck, für den sie gezahlt werden, unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen sind.

Allerdings ist zu prüfen, ob diese Zulagen für einen konkret höheren Lebensaufwand gezahlt werden. Lässt sich dieser konkret höheren Lebensaufwand nicht direkt vollständig belegen, gehen Gerichte unterschiedlich an die Sache ran. Einige setzen pauschal den höheren Aufwand mit 2/3 der Aufwandsentschädigung an, andere Gerichte bewerten dies nur mit 1/3 (OLG Stuttgart zu einem Berufssoldaten)

Problematisch ist auch der dem im Ausland Tätigen gezahlte Mietzuschuss. Ist derjenige, was meist nur bei Beamten der Fall sein kann, ins Ausland regelrecht versetzt worden, so hat er im Inland keinen Anspruch auf das Behalten einer Wohnung und der Mietzuschuss ist wie Einkommen zu behandeln. Ist er dagegen ins Ausland nur zeitweilig abgeordnet worden, kann er seine Wohnung im Inland behalten und muss diese ebenfalls bezahlen, so dass der Mietzuschuss ihn nur von einer doppelten Belastung freistellt und nicht unterhaltsrechtlich berücksichtigt wird.

Ein Sonderfall ist die Krisenzulage bei Soldaten. Hier gehen die Gerichte davon aus, dass ein Teil dieser Zulagen aus Billigkeitsgründen nicht auf das Einkommen angerechnet wird und damit unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben soll. Die Gerichte sprechen davon, dass es sich um einen Ersatz für den Verzicht auf die inländischen vergleichsweise komfortablen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik handelt. Die Zulagen werden gezahlt, um das erschwerte Leben z.B. in einem Militärlager und einem Krisengebiet auszugleichen. Das OLG Schleswig hat im Jahre 2005 entschieden, dass bei Soldaten die Hälfte der Auslandszulagen aus Einsätzen in Afghanistan und Bosnien nicht anzurechnen seien.

Eine Reaktion zu “Auslandszulagen im Unterhalt”

  1. CH

    Schwachsinnsentscheidung mit dem Mietzuschuss, da dieser einem Soldaten erst bezahlt wird, wenn eine bestimmte Miethöhe aufgrund extrem hoher Mietpreise im Ausland überschritten wird. Der Soldat zahlt dann aber immer noch zwischen 18 und 22% seines Gehalts an Miete, was ja einer Miete für eine behaltene Wohnung in Deutschland entspricht. Eine Einrechnung des Mietzuschusses zum Unterhalt ist also in der Sache völlig widersinnig! Sollten Gerichte so entscheiden, benötigen die vielleicht mal ein wenig Nachhilfe in Sachen „Realitätswahrnehmung“!

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