Gerichsstand vereinbaren in Scheidungsverfahren

Häufig wurde ich schon gefragt:

„Können wir uns nicht einvernehmlich auf einen Ort als Gerichtsstand einigen?

Die Gründe können vielschichtig sein. Auch kann es angehen, dass beide Eheleute im Verlauf des Verfahrens von dem Gerichtsort wegziehen und nunmehr an dem neuen Wohnort das Scheidungsverfahren weiterführen wollen.
Nein, das geht alles nicht!

Die Gerichtsstände in § 606 ZPO, in denen geregelt wird, wo das Scheidungsverfahren durchzuführen ist, sind so genannte ausschließliche Gerichtsstände. In § 40 II Nr. 2 ZPO ist festgehalten, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig ist, wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Wenn also ein Scheidungsverfahren in München berechtigterweise eingeleitet wurde uns im Laufe des Verfahrens beide Eheleute im z.B. aus beruflichen Gründen nach Hamburg ziehen, wird dennoch das Scheidungsverfahren in München zum Abschluss zu bringen sein. Es wird nicht möglich sein, die Scheidung in Hamburg zu beenden.

Lesen Sie zum Gerichtsstand allgemein auch hier

GERICHTSSTAND § 606 ZPO

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4 Reaktionen zu “Gerichsstand vereinbaren in Scheidungsverfahren”

  1. Any-Mary

    Nach 15 Ehejahren in unserer in Rumänien geschlossenen Ehe (beide Rum. Staatsangehörige) haben wir uns vor 5 Jahren getrennt.
    Während mein noch Ehegatte in der ehem. ehelichen Wohnung mit einer neuen Partnerin wohnt; bin ich seit ca. 1 Jahr in Deutschland wohn- und sesshaft.
    Habe jetzt die Scheidung beim Familiengericht Tempelhof-Schöneberg eingereicht, bin mir aber nicht sicher ob der Gerichtsstand Berlin nach § 606 ZPOS. Stufe 3 anzuwenden ist, oder ob die Stufe 4 mit dem Hinweis auf ausschliessliche Anwendbarkeit im Inland Anwendung findet. und für mein Scheidungsbegehren das Familiengericht Berlin, meinem exclusiven Wohnsitz, zuständig ist.
    Mein noch Ehegatte hat nie in Deutschland gelebt und vom Ihm ist bisher kein Scheidungsbegehren eingeleitet worden.
    Mit frdl. Grüßen
    Any-Mary

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ any mary

    das Gericht wird seine Zuständigkeit selbst prüfen. Notfalls muss eben an das zuständige Gericht verwiesen werden.

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  3. susanne

    ich brauche dringend einige antworten und bitte daher um infos!!
    ich lebe seit 2006 in der schweiz und bin seit 2008 verheiratet. ich bin deutsche mein mann schweizer.wir haben eine gemeinsame eheliche tochter ( 2 jahre). seit der geburt unserer tochter kann ich nicht mehr arbeiten gehen da die betreuung des kindes nicht abgesichert werden kann.
    in unsere ehe gibt es unüberwindbare probleme so das ich die scheidung will.mein mann setzt mich jetzt finaziell unter druck. was steht mir während der trennung finanziell zu? werde ich nach der scheidung auch unterhalt für mich bekommen oder nur für meine tochter? werde ich aus der schweiz ausgewiesen bzw. darf ich mit meiner tochter wieder nach deutschland zurück gehen um dort ein neues leben anzufangen?
    ich weiß das sind viele fragen bitte verzeihen sie ich bin finanziell mittellos und völlig am ende ich will nur noch nach hause. werde ich anfallende scheidungskosten tragen müssen oder gibt es wie in deutschland prozesskostenhilfe?
    das alles klingt als hätte ich diese ehe wegen des geldes voll zogen aber so ist es nicht gewesen. ich habe mehr gegeben als ich an dieser stelle sagen oder erzählen könnte.
    ich bitte sie daher inständig mir einige antworten zu geben um mir ein wenig hoffnung erhalten zu können das auch ich mit meiner kleinen tochter wieder ein ruhiges leben führen kann.
    herzlichen dank

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ susanne

    ich bitte um Verständnis, aber die Vielzahl der Fragen, die sich auch noch auf das Schweizer Recht beziehen, kann ich nicht beantworten. Sie sollten einen Schweizer Rechtsanwalt beauftragen und ich gehe davon aus, dass es auch dort so etwas wie Verfahrenskostenhilfe gibt.

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