Neue Urteile zur Unterhaltsreform 2008 in Stichworten

OLG München-12 UF 1225/07

das OLG München stellt fest, dass mit der Reform 2008 das bisher bekannte und angewandte Altersphasenmodell keine Gültigkeit mehr haben kann. Eine pauschale Betrachtung sei danach künftig verboten. Es müssen dennoch die Anforderungen und besonderen Bedürfnisse der Kinder in bestimmten Altersphasen berücksichtigt werden. Das OLG München geht davon aus, dass jedenfalls im Kindergartenalter und in den ersten Grundschulklassen eine vollschichtige Tätigkeit des Unterhaltsberechtigten nicht erwartet werden kann. Es hält auch fest, dass ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Regelfall nicht zeitlich begrenzt werden kann.

OLG Düsseldorf  Az.II-2 WF 62/08

in diesem Beschluss hält das OLG Düsseldorf fest, dass eine vollschichtige Erwerbstätigkeit der Mutter dann nicht in Betracht kommt, obwohl hier hervorragende Betreuungsmöglichkeiten des Kindes bestanden, wenn die vollschichtige Tätigkeit neben sämtlichen Belastungen durch die Kinderbetreuung zu einer deutlich ungleichen Lastenverteilung beider Elternteile führen würde.

OLG Brandenburg 9 UF 207/07

in einem Beschluss des OLG Brandenburg vom 8.1.08 wird festgestellt, dass der nacheheliche Unterhalt auch bei einer 20-jährigen Ehe begrenzt werden kann, wenn ehebedingte Nachteile nicht vorhanden sind.

 

OLG Düsseldorf, 4 WF 41/08

In diesem Fall des OLG Düsseldorf ging es darum, dass die Kindesmutter eines 6-jährigen Kindes einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hatte und zunächst davon ausgehen durfte, dass sie bis zum 8. Lebensjahr ihres Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen musste. Mit Einführung der Unterhaltsreform zum 1.1. 2008 ist ihr in jedem Falle eine Übergangsfrist von 6 Monaten einzuräumen, innerhalb welcher sie sich auf die nunmehr verschärften Anforderungen für die Erwerbsobliegenheit einstellen darf. Erst danach muss sie sich verstärkt um einen Arbeitsplatz bemühen.

OLG Nürnberg, 10 UF 768/07

Mit Urteil vom 19. 5.2008 hat das OLG Nürnberg entschieden, dass eine halbschichtige Tätigkeit der Kindesmutter dann verlangt werden kann, wenn das Kind in die 2. Grundschulklasse kommt. Eine vollschichtige Tätigkeit der Mutter käme erst ab dem 15. Lebensjahr des Kindes in Betracht. Einzelfallregelungen sollen nach dem OLG Nürnberg aber vorbehalten bleiben.

OLG Saarland, 9 UF 4/06

mit Urteil vom 9.4.208 hat das saarländische OLG den Fall einer von 20-jährigen Ehe mit Haushaltsführung und Kindererziehung der Ehefrau und der Frage des Aufstockungsunterhaltes entschieden. Rechnerisch führten die beiden Einkommen zu einem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt der Ehefrau. Sie war ausgebildete Drogistin und arbeitete inzwischen wieder in einem Drogerie Fachmarkt. das Gericht stellte fest, dass ihr jetziges Einkommen nicht als ehebedingter Nachteil zu werten ist. Das Gericht stellte eine Prognose an und kam zu dem Ergebnis, dass die Ehefrau auch ohne Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit keine jetzt besser bezahlte Anstellung haben würde. Somit könne, trotz einer fünfundzwanzigjährigen Ehe, der Aufstockungsunterhalt befristet werden kann.

persönliche Anmerkung:

 Wie ich es bereits mehrfach erwähnt habe, schleicht sich das Gefühl ein, die Gerichte weigern sich den vom Gesetzgeber gewollten Grund der Unterhaltsreform  zur Kenntnis zu nehmen und umzusetzen. Ganz deutlich ist das Bestreben der Obergerichte, dass von ihnen geliebte, weil selbst entwickelte Altersphasenmodell weiterleben zu lassen. Natürlich macht es für alle Beteiligten sehr viel mehr Arbeit die konkrete Situation der Betreuung eines Kindes darzulegen. Grundsätzlich wird Unterhalt nur bis zum 3. Lebensjahr geschuldet und danach sind diese Darlegungen eben erforderlich. In der Konsequenz hätte sich damit nach der Unterhalts Reform 2008, jedenfalls was den Betreuungsunterhalt angeht, fast nichts geändert.

Es bleibt abzuwarten, wann sich das Verfassungsgericht mit der Praxis der Obergerichte befassen muss.

37 Reaktionen zu “Neue Urteile zur Unterhaltsreform 2008 in Stichworten”

  1. ULLA

    Guten Morgen !
    Ich bin bald nach 7 Jahren Scheidungs Krieg,beim Oberlandesgericht.Frankfuhrt.
    Nach 27 Jahren Ehe ,seit meinen 14 Lebensjahr Ahstma.
    Ich hatte 5 Jahre eine Arbeit,ich habe mich bemüht,den Neuen Unterhalt § genüge zu leisten.Da ich mit meiner Arbeit nie auf über Harz 4 Kommen würde,Sollte das mein Unterhalt ausgleichen.Man hat sich so viel mühe gegeben das ich nun meine Arbeit verloren habe ,das ich ein gesundheitliches Frack bin.ich benötigte für meine Scheidung 8 Anwälte.3 Richter.und Geschieden bin ich auch noch nicht. Ulla

  2. Stefan

    Hallo,
    ich habe eine Frage zum nachehelichen Unterhalt. War in der Zeit von Juli 2006 bis April 2008 verheiratet und mein Sohn wurde im März 2007 geboren. Seitdem bekommt meine Exfrau 800 Euro Unterhalt + Kindesunterhalt. Wie sehen den die Chancen aus, dass meine Exfrau bei erreichen von 3 Jahren des Kindes wieder mit einer Teilzeittätigkeit anfängt? Gibt es nicht auch Entscheidungen in Bezug auf die Dauer der Ehe? (keine 2 Jahre).
    Des weiteren haben wir für das Jahr 2006 und 2007 keine Einkommenserklärung abgegeben, da Sie sich weigerte. Jetzt habe ich vom Finanzamt ein Schreiben bekommen ich solle diese abgeben, da ein Teil eine Getrennte Veranlagung beantragt hat. Was für mich bedeutet damals III Sie V. Sie bekommt eine Nachzahlung und ich darf nachzahlen. Kann ich dem Widersprechen?
    Vielen Dank über eine kurze Info.

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ stefan

    Die Dauer der Ehe spielt für den Betreuungsunterhalt keine entscheidende Rolle. Hier gilt, dass solange Unterhalt gefordert werden kann, solange das Kind betreut werden muss. Der Basisunterhalt ist fix bis zum 3. Lebensjahr des Kindes und nach den neueren Entscheidungen auch deutlich darüber hinaus.
    Eigentlich hat sich kaum was geändert.

    Eine Teilzeittätigkeit wird allerdings von der Mutter zu verlangen sein.

    Zu den Steuerklassen lesen Sie hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/01/15/die-steuerklassen-im-trennungsjahr/

    oder suchen oben rechts im Suchfeld nach „Steuerklassen“

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  4. kerstin

    Hallo,

    ich bin seit Mai 2008 von meinem Mann getrennt und seit 11.Februar 2009 geschieden.
    Aus der Ehe entstanden drei Kinder, eines davon ist schon volljährig und in Ausbildung. Für das jüngste Kind erhalte ich Unterhaltsvorschuß vom JA, für die anderen nichts. Mein Anwalt hat meinen Mann aufgefordert, seine Einkünfte anzugeben. Nach Erhalt dieser meinte mein Anwalt, daß mein Mann nicht zahlungsfähig ist, da er auch noch die fälligen Raten für unser gemeinsames Haus zahlt.
    Jetzt meine Frage:
    Seit wann besteht seitens meiner Kinder Unterhaltsanspruch?
    Soll ich beim JA eine Beistandsschaft beantragen? Oder eine Unterhaltsklage einreichen?
    Ich habe Angst, daß der Unterhaltsanspruch meiner Kinder verfällt.
    Mein Anwalt meinte nur, ich könne doch froh sein, daß ich Geld vom Amt erhalte.
    Bin zur Zeit auch bei der ARGE gemeldet und beziehe ALG II. Außerdem habe ich eine Halbtagsstelle als Reinigungskraft (Minijob).

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ kerstin

    ich bitte um Verständnis, aber Sie werden anwaltlich vertreten und die Fragen sind ohne nähere Detailinformationen für mich nicht zu beantworten. Ich denke, ihr Anwalt sollte ihnen diese Fragen auch beantworten können. Wenn ein Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig ist, besteht kein Unterhaltsanspruch. Ein solcher Anspruch besteht auch dann nicht für die Vergangenheit, wenn er später wieder leistungsfähig wird.

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  6. männlich

    Eine Frage:Trennungsunterhalt trotz 4jährigen laufenden Scheidungsverfahren mit einer Verhandlung im Jahr ist betitelt worden vor 2 Jahren. Habe jeden Monat den Unterhalt in Form eines Scheckes regelmässig bezahlt. Aus reiner Schikane wird mir jetzt die Zwangsvollstreckung angedroht für den laufenden Monat , wenn der Unterhalt nicht bis morgen eingezahlt ist. Der Scheck ist unterwegs. Was kann mir im schlimmsten Fall passieren?. Kann mir sofort das Konto gepfändet werden oder wird das Gericht bzw. der Gerichtsvollzieher mir noch eine Gelegenheit geben, ggfs. den seltsamerweise verschwundenen Scheck durch Überweisung o.ä. begleichen zu können? Habe ich überhaupt irgendeine Möglichkeit mich kurzfristig zu wehren oder bin ich der Schikane willkürlich ausgesetzt. Lt. meinem RA können die ruckzuck mein Konto pfänden. Danke für eine ANtwort.

  7. MissLizzie

    Hallo Herr von der Weyl,

    Ich lebe seit Jan. 2008 mit einem Mann zusammen, der sehr jung geheiratet hat und Ende 2008 15 Jahre vereiratet ist. Im Jan. 2009 hat er die Scheidung eingereicht. Aus der gemeinsamen Ehe gibt es ein Kind, welches jetzt 15 Jahre alt wird.

    Nun zum Thema Unterhalt

    Während der Ehe häuften sich Schulden an, die nicht bzw. schleppend zurückgezahlt werden konnten. Man lebte über seine Verhältnisse. Die Ehefrau hat eine Berufsausbildung, allerdings seit 1994 nicht mehr gearbeitet und sich um die Betreuung des Kindes und Haushaltes gekümmert. Bereits während der gemeinsamen Ehe hat er immer wieder versucht, sie dazu zu bewegen einen Job anzunehmen, da die beiden finanziell mit seinem Gehalt nicht zurecht kamen. Schulden wurden immer mehr und konnten immer weniger getilgt werden. Trotz der Schwierigkeiten hat sie sich geweigert einer Arbeit nachzukommen.

    Jetzt geht er in die Insolvenz und sie lebt von Hartz IV bzw. Minijob.

    1.
    Sehe ich es richtig, dass dem Unterhaltsberechtigtem eine Erwerbspflicht in Vollzeitbeschäftigung obliegt, so dass der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung entfällt bzw. zeitlich begrenzt wird?
    2.
    Kann ein Austockungsunterhalt gefordert werden, obwohl die Eheleute während ihrer Ehe aufgrund der ganzen Schulden und Tilgungsversuche weit weniger Geld zur Verfügung hatten als jetzt nach der Trennung?
    3.
    Wenn Unterhaltsberechigung nach der Scheidung besteht, wird mein Einkommen bei der Unterhaltshöhe für das Kind und die Ex nerücksichtigt weil wir in einer Lebensgemeinschaft leben?
    4.
    Wird mein Einkommen bei der Unterhaltshöhe berücksichtigt, wenn ich den Mann heirate?
    5.
    Die Unterhalthöhe wird meines Wissens immer nach des Einkommens der letzten 12 Monate berechnet. Was ist, wenn sich das Einkommen des Mannes aufgrund der Wirtschaftskrise erheblich reduzier? Derzeit ist Kurzarbeit für 18 Monate angesagt und der Arbeitgeber plant eine 30 Stundenwoche und Streichung von übertariflichen Zahlungungen, wie Gewinnbeteiligung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld,

    Sorry, das sind viele Fragen, aber ich hoffe, dass eine Antwort für viele hier von Interesse ist.

    Vielen Dank im Voraus

    MissLizzie

  8. MissLizzie

    Hallo Herr von der Wehl,

    die Fragen 3 und 4 haben sich mit Ihrem Artikel

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/03/18/herabsetzung-selbstbehalt-bei-neuem-ehegatten/

    beantwortet. Gilt dies auch bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Exfrau?

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ misslizzie

    die geschilderte Situation ist kompliziert. Entscheidend wird die Beantwortung der Frage sein, ob hier ehebedingte Nachteile für die Kindesmutter vorliegen. Sollten diese Nachteile darstellbar sein, läge ein Unterhaltsanspruch vor. Dieser Unterhaltsanspruch konkurriert dann mit dem Anspruch der Insolvenzgläubiger, was wiederum ein kompliziertes Thema ist. Ich habe auch dazu etwas geschrieben.

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/02/19/unterhaltsansprueche-in-der-insolvenz/

    Insgesamt würde ich dringend raten, die Hilfe eines eauftragten Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch zu nehmen.

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  10. maja

    Guten Tag Herr von der Wehl

    Mei Lebenspartner war 23 Jahre verheiratet. Aus dieser Ehe entstanden 2 Kinder 21 und 25 Jahre alt die studieren und aus dem Haus sind.
    Seine Ex- Frau hat eine geringfügige Beschäftigung von 400 Euro. Sie hat während der Ehe nie gearbeitet. Mein Lebensgefährte hat ein moatlches Einkommen von 5300;- Euro mit Steuerklasse 1. Dazu erhält er rund 10 000 Euro Tandieme im Jahr. nun meine Fragen.
    Werden die Tandiemen mit in die Unterhaltberechnung einbezogen, obwohl diese in der Ehe nur zum sparen beiseite gelegt wurden? Seine Ex hat schon von dem ersparten über 100 000 euro ausbezahlt bekommen. Sie verlangt jetzt die einberechnung der Tandieme in ihren Unterhalt + Vorsorge für Rente. Mein Lebensgefährte Zahlt von seinen 5300 Euro netto 1000 Euro Kindesunterhalt und 1800 Euro Trennungsunterhalt. Nun verlangt seine Ex 2100 Euro nachehelichen Unterhalt + nochmals 70000 Euro aus einer Versicherung.
    Mit ihrem Gehalt würde sie dann 2500 Euro haben und damit mehr wie mein Lebensgefährte. Sie hat auf ihrem Konto dann über 160 000 Euro. ist sie dann immer noch so bedürftig, dass der Unterhalt so hoch sein muss? Wir leben jetzt seit 3 Jahren in einer eheähnlichen Partnerschaft und ich musste jetzt aus gesundheitlichen Gründen meinen Beruf aufgeben. Mein Lebenspartner hat nun auch Ausgaben wegen mir,weil wir auf den Amt als Paar gelten und er für mich aufkommen muss. Zählt sowas auch in die Unterhaltsberechnung für seine Ex rein? oder müssen wie da erst heiraten?
    Ich bedanke mich für eine Antwort

  11. chris

    Hallo Herr von der Wehl,

    zu meiner Person: Ich bin seit Mitte Mai geschieden (im Juni rechtskräftig), habe 2 Kids 7 und 11 Jahre, lebend bei der Kindesmutter.

    Bisher habe ich Kindesunterhalt nach der Düsseld. Tabelle gezahlt und ca. 450 € Trennungsunterhalt. Meine Ex-Frau arbeitet 17 Std./Woche, die Kids betreue ich ca. 10 Std. von dieser Zeit.

    Inwiefern muss ich jetzt nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt zahlen, wer prüft die Unterhaltstatbestände nach dem neuen Unterhaltsgesetz, ob und wie viele Std. meine Ex jetzt arbeiten muss, ob es für die Kids eine Betreuungsmöglichkeit gibt etc.?

    Kann ich die Unterhaltszahlungen für meine Ex (KU wird weiter gezahlt) einfach einstellen? Was ist, wenn sie dann klagt, wer muss die Kosten tragen für den Rechtsstreit (Rechtsanwalt und Gericht)? Es ist ja nicht davon auszugehen, dass sie Vollzeit arbeiten muss, aber ein paar mehr Stunden könnten es doch wohl sein, wenn die Betreuungsmöglichkeit hier sogar zu einem Großteil durch den Kindesvater vorhanden ist.

    Gruß

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ chris

    die und Problematik geprüft der Rechtsanwalt, den sie mit der Scheidung beauftragt haben. Dies wäre allerdings ein gesondertes neues Mandat. Nach dem neuen Unterhaltsrecht ist jeder Einzelfall konkret auf die Betreuungsmöglichkeiten hin zu prüfen, um dann auch zu entscheiden, welche Erwerbsobliegenheit die Kindesmutter hat.

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  13. Hubert

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich wurde im Jahre 1989 von meiner Frau geschieden. Nach damaligen Verhältnissen wurde ich sowohl zu Ehegatten- als auch zu Kindes Unterhalt für unseren gemeinsamen Sohn verurteilt. Meine damalige Frau litt an Depressionen. Dennoch war es ihr zunächst möglich im Jahre 1991 eine Selbständigkeit anzustreben, die mich dazu veranlasste, einen Abänderungsklage gegen den Ehegattenunterhalt anzustreben. Nach ca. 1 Jahr Verhandlung wurde mein Ersuchen per Gericht abgelehnt. Dies führte wiederum dazu, dass meine Exfrau mir meinen Sohn total vorenthielt und das Umgangsrecht völlig unterlief. Alle Versuche dagegen anzugehen scheiterten….auch nachdem ich alle mir zur Verfügung stehenden Mittel in Anspruch nahm. Einige Jahre später, im Jahre 2003, nachdem ich feststellte, dass meine Exfrau mit einem Lebensgefährten ein IT-Soft-Hardware Geschäft eröffnet hatte unternahm ich einen weiteren Versuch, von dem seit 1989 zu zahlenden Ehegattenunterhalt in Höhe von ca. 500 Euro weg zu kommen. Dies wurde ebenfalls negativ beurteilt. Der Lebensgefährte erklärte vor Gericht, dass er nur in befreundetem Verhältnis zu meiner Exfrau stehe und somit wurde auch dies als nicht eheähnliches Verhältnis angesehen.
    Es wurde vom Gericht ein psychologisches Gutachten meiner Exfrau erstellt, in dem abschließend festgestellt wurde, dass sie dauerhaft erwerbsunfähig sei. Mit der Begründung, dass vor 1989 in unserer Ehezeit die Krankheit schon vorgelegen hätte, wurde mir wieder auferlegt weiter Ehegattenunterhalt zu zahlen. Lediglich der Kindes Unterhalt meines Sohnes wurde, da er sich nun in Ausbildung befand, erlassen. Fazit: Seit nunmehr 1989 zahle ich Ehegattenunterhalt für jemanden der sich jeden Luxus (Pferd, Haus, Motorrad usw.) leistet in Höhe von 500 Euro und sich hinter einem Gutachten versteckt, obwohl alle Welt weiß, dass die vermeintlich vorgeschobene Depression nur als Mittel zum Zweck dient.
    Im Jahre 2003 erlitt ich dagegen einen Herzinfarkt bei dem mein behandelnder Arzt mit Sicherheit davon ausgeht, dass dieser maßgeblich aus meiner negativen Unterhalts Situation resultiert. Ein Jahr nach der Scheidung, also 1990, gründete ich eine zweite Familie aus der eine Tochter hervor ging. All die Jahre war meine Zweit Familie benachteiligt. Ich bin jetzt 58 Jahre alt, kann eine von meinem Arbeitgeber vorgeschlagene Altersteilzeit nicht in Anspruch nehmen weil sich der Ehegattenunterhalt durch die Minderung des Altersteilzeit Einkommens nicht verringern würde und ich mit einem derart verminderten Einkommen nicht leben kann.
    Frage: Habe ich durch das geänderte Unterhalts Gesetz eine Chance, jemals von diesem Unterhalt befreit zu werden?
    In Erwartung auf eine positive Antwort bedanke ich mich im Voraus und verbleibe
    mit freundlichen Grüßen

    Hubert

  14. RA Thomas von der Wehl

    @ hubert

    Nach den Schilderungen gehe ich davon aus, dass es hier um Krankheitsunterhalt geht. erstmals mit der Unterhaltsrente von 2008 ist auch dieser Unterhalt begrenzbar und befristbar.

    Die konkreten Chancen einer Abänderungsklage kann ich aber nicht beurteilen.

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  15. lecorb

    Hier eine nicht gewöhnliche Frage zum Thema Betreuungsunterhalt

    Meine Freundin, unsere Tochter und ich wohnen beruflich bedingt getrennt (500km). Unsere Tochter ist 2,5 Jahre alt. Seit Ihrem 1. Lebensjahr wird sie ganztägig betreut. Von 7 -18 Uhr möglich. Ich bin selbstständig tätig. Meine Freundin wollte nach einem Jahr Elternzeit in Ihre Ausbildung zurück. Da diese jedoch Schichtdienste (Hebamme) beinhaltet konnte Sie diese wegen fehlender 24h Betreuung nicht weiterführen (für keinen der Dienste sind die Zeiten der Betreuung ausreichend Früh, Spät, Nacht). Seit dem versucht Sie Ihren WunschStudienplatz zu bekommen der aber auch nicht an den Orten meiner Selbstständigkeit zu bekommen ist und im ersten Anlauf funktioniert hat.

    Zur Geburt beantragte Sie Hartz4 und erhält seit dem Ihr Geld von der Arge. Jetzt will die Arge von mir das Geld zurück mit der Begründung Betreuungsunterhalt kann bis zu 3 Jahre in Anspruch genommen werden. Das erste Jahr ist auch überhaupt kein Thema, da hat die Arge eh gepennt und zu spät reagiert, aber für die Zeit danach.

    Und da stellt sich meine Frage, Kann heisst ja nicht Muss. Alle Vorraussetzungen (Betreuung unserer Tochter) sind erfüllt um einer Vollzeittätigkeit nachzugehen, gut, die Jobs gibts nicht. Darum geht es aber nicht. Sondern um den eigentlichen Sachverhalt. Kann oder Muss.

    Für mich eigentlich Zuständigkeitsbereich Arge und vom Papier her nicht meine Ding?!

    Unterhalt für unsere Tochter wird gezahlt und der Betrag über den Regelsatz der Arge schon als Einkommensüberhang dem Bedarf meiner Freundin angerechnet.

    Verheiratet sind wir auch nicht, aber vielleicht kennst sich doch jemand ein wenig damit aus.

    Lieg ich da falsch? Ich verstehe dass viele hier ganz andere wirkliche Probleme mit Unterhalt haben.

    Ist Hartz4 Steuerfinanziert?

  16. RA Thomas von der Wehl

    @ lecorb

    in den ersten 3 Lebensjahren ist der Vater uneingeschränkt zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Mutter vollschichtig arbeiten würde, da diese Tätigkeit von ihr nicht erwartet werden kann und daher in jedem Falle über obligatorisch ist.

    Gestatten Sie mir die Anmerkung (was ich nur sehr selten mache):

    ich habe für solches Denken wenig Verständnis. Selbstverständlich sind Leistungen nach Hartz 4 über die Steuerzahler finanziert. Aus diesem Grunde ist schwer einzusehen, dass wir Steuerzahler den Unterhalt für ein Kind zahlen sollen, wenn der Vater leistungsfähig ist.

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  17. lecorb

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,
    zu Ihrer Anmerkung:
    hier geht es nicht um den Kindesunterhalt für unsere Tochter, der wird von mir gezahlt. Es geht um den Betreuungsunterhalt für meine Freundin, auf den sich die Arge bezieht und darüber Ihre Hartz4 Zahlungen, an meine Freundin, von mir zurückfordert, obwohl meine Freundin arbeiten will und dies auch kann, allein der Job fehlt. Und da ist für mich die Arge zuständig und kann sich nicht darauf berufen ich muss 3 Jahre Betreuungsunterhalt zahlen und in diesen 3 Jahren ist dies nicht das Problem der Arge. Tochter ist versorgt nicht bedürftig, und meine Unterhaltszahlungen an unserer Tochter wird als Einkommensüberhang der Bedarfsgemeinschaft eh schon dem Bedarf meiner Freundin angerechnet.
    Und es stand auch schon in meiner ersten Ausführung auf die Sie für mich unverständlich mit Unverständnis geantwortet haben; ich zahle Unterhalt für meine Tochter, da wird kein Steuerzahler belastet, aber unser soziales System ist dafür da, dass Bedürftigen über Steuern – hier Hartz4 – , und ich zahle ordentlich Steuern, Hilfe zusteht. Und wenn meine Freundin keinen Job findet kann es die Arge nicht über den Betreuungsunterhalt sich von mir zurückholen, nur weil wir eine gemeinsame Tochter unter 3 Jahren haben. Sie will arbeiten. An Ihr liegt es nicht, dass es keine Arbeit gibt. Ich hoffe dies war etwas verständlicher für Sie

  18. RA Thomas von der Wehl

    @ lecorb

    ich habe schon verstanden, dass es hier um Unterhalt für die Kindesmutter und nicht um Kindesunterhalt selbst geht. Aber da gilt eben das, was ich oben sagte. In den ersten 3 Lebensjahren (§ 1615 l BGB) schuldet der Kindesvater uneingeschränkt Betreuungsunterhalt für die Kindesmutter. Bei der Kindesmutter würde, selbst wenn sie vollschichtig arbeiten würde, jeder Eigenverdienst nicht angerechnet werden, da sie nicht arbeiten muss. Jede Erwerbstätigkeit innerhalb der ersten 3 Jahre ist überobligatorisch und daher nicht anzurechnen. Natürlich kann die Kindesmutter, wenn sie tatsächlich arbeitet, sagen, dass sie für sich selbst keinen Unterhalt möchte und von ihrem Eigenverdienst leben.

    Es kann aber nicht sein, dass die Kindesmutter in einer solchen Situation irgendwelche staatlicher Leistungen in Anspruch nimmt, obwohl der Kindesvater leistungsfähig wäre.

    Sie sehen das einfach falsch, wenn sie meinen, dass hier die Kindesmutter Anspruch auf staatliche Unterstützung hat. Der Stadt prüft immer, ob, bevor er zahlen muss, nicht jemand anderes in die Zahlungspflicht genommen werden könnte. In erster Linie ist in diesem Falle der Kindesvater aufgefordert, für den Unterhalt der Mutter (§ 1615 l BGB) Sorge zu tragen. Der Staat müsste hier nur subsidiär einspringen.

    Nehmen Sie diese Ausführungen bitte nicht persönlich, da sie sicherlich ein sehr netter Mensch und ein großzügiger Steuerzahler sind. Ich habe überhaupt nichts gegen Sie. Es geht nur darum, dass häufig Ansprüche an den Staat (und die Steuerzahler) gestellt werden, die unberechtigt sind.

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  19. lecorb

    Sehr geehrter RA von der Wehlen,
    vielen Dank für Ihre Ausführungen,
    und genau diesen Paragraphen interpretiere ich gerade anders, was dann wohl falsch ist.
    Absatz 1, keine Frage. Jedoch im Absatz 2 oder Punkt 2 wird das ganze ja eingeschränkt und an Bedingungen geknüpft
    …“Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.“… Unserer tochter wird betreut, auch über 10h möglich, und es kann aus diesem Paragraphen heraus, für mich, eine Erwerbstätigkeit erwartet werden.
    Aber vielleicht kann ich nicht zwischen den Zeilen lesen

  20. Gabi

    Hallo Herr von der Wehl,

    mein Ehemann lebt seit Juni 2000 nach 23-jähriger Ehe von seiner Ex-Frau getrennt, hat im August 2003 die Scheidung eingereicht und ist seit Januar 2006 rechtskräftig geschieden.

    2008 wurde Abänderungsklage beim AG eingereicht, da seine Ex damals bereits seit 2 Jahren mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebte – mit dem sie bereits seit ca. 4 Jahren zusammen war – ohne dies mitzuteilen.
    Des Weiteren stockte sie ihre Teilzeitstelle zu einer Vollzeitstelle auf, ebenfalls ohne dies mitzuteilen.
    Bei der Scheidung wurde mein Mann zu 160 Euro Ehegattenunterhalt verurteilt. Hier wurden ihm fiktive Mieteinnahmen seines Sohnes, der damals bei uns lebte, allerdings nichts bezahlte, da er arbeitslos war, angerechnet.

    Das AG urteilte im Oktober 2008 in der Abänderungsklage, dass seine Ex 4 Monate Unterhalt an ihn zurückzahlen muss und außerdem keine weiteren Ansprüche mehr auf Unterhalt hat.

    Daraufhin legte sie Berufung beim OLG ein, welches uns neun Monate nach dieser Klage, etwa im Juni 2009, einen Vergleichsvorschlag zusandte, der von uns allerdings nicht angenommen wurde.

    Gestern nun war die Verhandlung beim OLG, was eine absolute Farce war. Bei unserem Eintreffen teilte uns unser RA bereits mit, dass das Gericht auf einen Vergleich aus ist. Das wurde auch klar, nachdem nur die Begründung der Ex verlesen wurde. Dies wurde von der Vorsitzenden Richterin noch in der Art verfälscht, dass es hieß, die Ex hätte während der Ehe zu keiner Zeit gearbeitet, was nicht richtig ist, da sie zum größten Teil der Ehe Vollzeit und danach Teilzeit gearbeitet hat. Auch die Aussage der Richterin, dass die Ex drei Kinder allein großgezogen hat, ist nicht richtig, da beide Elternteile im Schichtdienst tätig waren und sich somit die Kindererziehung geteilt hatten.

    Die Darlegungen sowie Argumente meines Mannes wurden weder verlesen noch wurde er hierzu befragt. Sein RA wurde von Beginn an mundtot gemacht, da ihm gar keine Gelegenheit zu Äußerungen gegeben wurde. Der zugrunde liegende Sachverhalt wurde zu keiner Zeit erörtert.

    Bereits zehn Minuten nach Verhandlungsbeginn schlug das Gericht den selben Vergleich wie bereits im Juni 2009 vor – die Verhandlung dauerte insgesamt etwa eineinhalb Stunden, wobei es aber nur um den Vergleich ging.
    Zitat Richterin: Besser sie nehmen den Vergleich an, denn sonst schreibe ich ein Urteil, was wesentlich schlechter ausfällt und teurer ist als der Vergleich. Ebenfalls wies sie mehrmals auf ein Urteil des BGH hin, worin der nacheheliche Unterhalt bei 17-jähriger Ehe auf vier Jahre befristet wurde. Zitat Richterin: Falls sie denken, sie können in Revision nach Karlsruhe gehen, werde ich dies ablehnen, wir werden es verhindern.

    Im Endeffekt blieb meinem Mann nichts anderes übrig, als den Vergleich anzunehmen. Dieser beinhaltet die Nachzahlung des Unterhalts von monatlich 160 Euro seit Mai 2008 und ist befristet bis Mai 2011 mit gegenseitiger Aufhebung der Kosten. Der Streitwert wurde mit der Summe eines Jahresunterhalts festgelegt.

    Nach dem Versuch zur Schadensbegrenzung seitens meines Mannes bezüglich der Unterhaltshöhe wurde vom Richter nur angemerkt, dass er diesen berechnet habe. Allerdings ist uns schleierhaft, wie er auf die gleiche Summe kommen kann wie die bei der Scheidung festgelegten, denn mittlerweile wohnt der Sohn (angerechnete fiktive Mieteinnahmen) meines Mannes nicht mehr bei uns, seine Ex verdient durch die Vollzeittätigkeit mehr und wir haben zwischenzeitlich geheiratet.

    Leider existiert auch von der ganzen Verhandlung kein Protokoll, da nur am Ende der Vergleich durch den Richter durch vorlesen eines ihm vorliegenden Papiers auf Band gesprochen wurde.

    Zum Schluss der Verhandlung warf mein Mann den Richtern vor, warum er überhaupt zur Verhandlung habe erscheinen müssen, da ja die Entscheidung des Senats von Anfang an feststand. Die drei Richter erstarrten zwar kurzzeitig, setzten dem aber nichts entgegen.

    Meine Frage: Gibt es Möglichkeiten Beschwerde einzureichen wegen eventueller Verfahrensfehler und wenn ja, bei welcher Stelle. Macht es Sinn, mit diesem ganzen Prozedere an die Öffentlichkeit (Zeitung, Fernsehen) zu gehen?

    Für ihre Antwort im Voraus schon einmal vielen Dank!

    Viele Grüße
    Gabi

  21. Ulla

    Guten Tag
    Das ist ja sehr schön das es Richter gibt ,die ab und an zu gunsten der alt Ehen endscheiden.

  22. Gabi

    Ja, ich finde es auch ganz super, dass es Frauen gibt, die absolut keinen Stolz haben! Auch die Richter finde ich toll, die sich über bestehende Gesetze einfach hinwegsetzen und einseitig urteilen!

  23. antje

    Hallo Gabi,

    wir haben ähnliches erlebt.Die Richter haben heut zu Tage kein Rückrad mehr.Die Ex meines Mannes ist auch mit allem durchgekommen,lebte in einem eheähnlichem Verhältnis,war zu faul mehr zu arbeiten(das hätte sie nachdem Gesetzt müssen) und ist mit allem durchgekommen,obwohl wir bewiesen haben das sie in einem eheähnlichem Verhältnis lebte,hat der Richter darauf gedrungen einen Vergleich zuzustimmen.Wir haben die Welt nicht mehr verstanden,alles bewiesen,jahrlang gezahlt und nur weil der Anwalt der Ex-Frau damit gedroht hat beim OLG weiterzu klagen.Anstatt der Ex-Frau mal klar zu machen,das Sie nichts von dem nachgekommen ist,was sie vom Gesetz her hätte tun müssen und Ihr klar zu machen,das Sie seit 4 Jahren mit ihrem Typen zusammen lebt,musste mein Mann noch 6Monate Unterhalt zahlen,zwar nicht den vollen Satz aber anteilig.An dem Tag habe ich den Glauben an die Gerechtigkeit verloren!Lügen und sich an nichts halten,dann kommt mann durch.

    Und an Ulla:Ich glaube Sie haben das Geschriebene von Gabi, nicht ganz verstanden.

    LG.Antje

  24. Gabi

    Hallo Antje,

    ich kann auch nicht verstehen, dass Richter immer zugunsten der Frauen urteilen, egal was die Beweislage tatsächlich aussagt. Man findet auch im Internet kein Urteil, das nach aktuellem Unterhaltsrecht ohne Befristung gefällt wurde. Man könnte denken, die Richter haben Angst und keiner will der Erste sein, der danach urteilt und den Unterhalt komplett streicht. Das ganze nennt sich dann Gerechtigkeit….

    LG Gabi

  25. Henrietta

    @ Ulla

    Auch bei einer Altehe haben BEIDE Verpflichtungen; die Exfrau als Unterhaltsberechtigte hat – wenn sie schon Unterhalt kassiert – die Verpflichtung gegenüber dem Exmann anzuzeigen, dass sie schon 2 Jahre in einer verfestigten Partnerschaft lebt und dass sie mittlerweile eine Vollzeitstelle angenommen hat.
    Es ist nicht ok, dass sie das unterschlagen hat.

  26. antje

    Auch das hat unsere liebe Ex vor Gericht geleugnet.Wir konnten e s sogar beweisen,aber der Richter konnte oder wollte es nicht sehen.
    Unsere Ex hat nachdem Motto gelebt,ich nehme soviel und solange vom Ex-Mann,wie ich kriegen kann.Und der Richter,hat sie dabei voll unterstützt.

    Antje

  27. Henrietta

    Hallo Antje,

    „unsere“ Ex klingt gut…

    Sie dürfen eines nicht vergessen: Sie kennen nur die eine Seite. Sie hören nur, was Ihr Partner Ihnen erzählt über seine Exfrau/Ehe (und er würde sich bestimmt selber nicht schlecht machen!!!) .

    Seine Frau sieht da sicherlich einiges anders und darum so mancher Scheidungskrieg.

  28. Frank

    Ich bin seid 09.2008 geschieden. Wir haben eine Tochter die jetzt 6 Jahre alt ist.

    Meine Ex bekommt von mir Betreuungsunterhalt von 1.400,00 € zzgl. 297,00 € Kindesunterhalt plus Kindergeld.

    Diese Zahlungen sind bis 12.2009 durch einen Vergleich bindent. Ich habe jetzt die
    Unterhaltsabänderungsklage eingereicht. Nun meine Frage, meine Ex arbeitet nicht!
    Ich habe angeboten und auch die möglchkeit, die Betreuung des Kindes nach 14:00 Uhr oder nach Absprache uach frühr, zu übernehmen. Dies ist mir auf Grund meines Berufes möglich. Dies wurde nun von ihr abgelehnt mit der Begründung das „Sie“ es nicht möchte. Ich habe ihr diverse Stellenangebote zukommen lassen. Diese lehnte sie ab mit der Begründung, die Arbeitszeiten würden ihr nicht gefallen (teilweise Samstagarbeit). Der Hohn ist nun, sie scheint vom Famielengericht recht zu bekommen. Der Familienrichter hält sich an der 08/15 Regel fest.

    Auch das Zuständige OLG tendiert in diese Richtung!
    Kann das alles so richtig sein? Gibt es keine Urteile die in einem solchen Fall, in dem die Betreung durch den Vater übernommen weden kann, in die Richtung des neuen Unterhaltsrechtes tendiert?

    Für eine kurze Info wäre ich dankbar!

  29. RA Thomas von der Wehl

    @ frank

    was Sie schildern, ist auch meine Erfahrung. Die Gerichte sind kaum bereit, den Willen des Gesetzgebers, die Eigenverantwortung nach Scheidung zu stärken, mehr Gewicht zu verleihen. Auf kaltem Wege wird das Altersphasenmodell wiedereingeführt beziehungsweise einfach weiter angewendet.

    Ich könnte mir nur vorstellen, dass im Hinblick auf „die Betreuungssituation im Einzelfall“ die konkreten Vorschläge des Vaters, die Betreuung des Kindes selbst teilweise zu übernehmen, nicht mehr einfach so vom Tisch gewischt werden kann. Hier würde ich intensiver nachsetzen.

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  30. Frank

    Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Ich hoffe mein RA setzt dies um. Als ich ihm mitteilte das ich notfals bis zum BGH gehn werde, war er jedenfalls nicht sehr erfreut.

    Ich denke man muss hier jedenfalls etwas tun, so kann es jedenfalls nicht in Ordnung sein.

  31. RA Thomas von der Wehl

    @ frank

    ich bin der Meinung, die Väter können nicht erwarten, dass die Mütter vollschichtig arbeiten und nebenbei die Kinder betreuen. Dies wäre einfach eine unausgewogene Mehrbelastung der Mütter.

    Wenn aber ein Vater sich bereit erklärt, in gleichem Maße für die Kinderbetreuung zu sorgen, ist für mich ebenfalls nicht einsichtig, dass dies – wie bisher – von den Gerichten als für die Mutter unzumutbar bezeichnet wurde.

    Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht, beide haben die Pflicht sich um ihr Kind zu kümmern, so ist für mich nicht einsichtig, dass in der Regel die Mutter nur die Betreuung übernimmt während der Vater nur bezahlt. Hier muss man künftig über andere Modelle nachdenken. Natürlich wird dies nur Einzelfälle betreffen, da ein üblicher Angestellter mit einem Achtstundentag kaum Zeit finden wird, in diesem Rahmen ein Kind zu betreuen.

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  32. Nicole

    Sehr geehrter von der Wehl,

    mein Mann hat mich vor zweieinhalb Jahren getrennt, wegen meiner Freundin.

    Durch die Enge und immer wieder kehren Kontakt bin ich weggezogen ohne meine Kids um Ruhe zu bekommen.

    Wir sind seit Okt. diesen Jahres geschieden. Ich bezahle Unterhalt für beide Kinder. Nun ist das Problem mit dem Umgangsrecht der Kids, da ich ein Strecke ca 640 km habe.

    B

  33. Nicole

    Sehr geehrter von der Wehl,

    mein Mann hat mich vor zweieinhalb Jahre verlassen, wegen meiner Freundin.

    Durch die Enge und immer wieder kehren Kontakt bin ich weggezogen ohne meine Kids um Ruhe zu bekommen.

    Wir sind seit Okt. diesen Jahres geschieden. Ich bezahle Unterhalt für beide Kinder. Nun ist das Problem mit dem Umgangsrecht der Kids, da ich ein Strecke ca 640 km habe.

    Bis langen haben wir uns auf halber Strecke getroffen. Nun steht Weihnachten vor der Tür und mein Exmann kann nicht kommen wegen seines Nebenjob muss er arbeiten.
    Mein Vorschlag das ich mit der Bahn komme und mit den Kindern wieder zurückfahre und die Kosten teilen.

    Dies will er absolut nicht tun. Wie soll ich mich verhalten oder habe ich eine Möglichkeit das ein zufordern? Denn über das Jahr entsehen mir enorme Kosten.

    Mit freundlcihen Grüssen

    Nicole

  34. Anke

    Hallo Nicole,

    die Kosten des Umgangs musst du komplett selbst tragen. Dafür bleibt dir dein Teil des Kindergeldes. Dein Ex-Ehemann muss dazu nichts beitragen, er kann sogar von dir erwarten, dass du die Kinder bei ihm abholst.

  35. Michael

    Hallo zusammen,

    Meine Heirat 1995 bis 2000 inkl. Trennungsjahr, eine Tochter heute 12j alt.
    Ich 45j. arbeite 26 Jahre im Schichtdienst, Sie 42j. und arbeitet in Vollzeit (Büro).
    Kurze Fakten um sich ein Bild zu machen, nach dem neuen Unterhalts Gesetzt Anfang 2008 ging ich frohen Mutes zum Anwalt, endlich meiner Ex-Frau keinen Betreuungsunterhalt mehr zahlen zu müssen.
    Die erste Instanz Amtsgericht Moers (Niederrhein) Urteilte: Ich muss weiter Bezahlen, Betreuungsunterhalt in Höhe von 432€, eine Befristung würde abgelehnt!
    Zweite Instanz OLG Düsseldorf im Mai 2009 in der Verhandlung würde Streitig Verhandelt.
    Mein Anwalt Beantragte wieder eine Befristung, wieder Abgelehnt jedoch würde neu Berechnet sie bekommt jetzt 300€ weiter Betreuungsunterhalt. Also klares Alterphasen Modell, oder?!
    Meine Tochter geht auf ein Gymnasium sie wird bis 16h betreut!
    Meine Tochter hatte zwei vieren auf dem Zeugnis Grund fürs Gericht nicht zu Befristen dass Kind braucht besondere Betreuung, ich verstehe die Welt nicht mehr…….!
    Was will der Gesetzgeber denn noch mehr?! Sie bekommt jetzt 300€ jeden Monat weiter, freut sich einen Ex-Mann zu haben der fleißig arbeiten geht und immer schön Bezahlt.
    Der Witz an der Sache ist nun das meine Ex-Frau schon mal vorsorglich meine Tochter bei der Betreuung abgemeldet hat um für die nächste Runde bei Gericht mit Weinen und Betreuung der Tochter weiter Punkten kann.

    Tschüss Micha

  36. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    Solche Urteile kenne ich und diese Urteile ärgern mich auch. Meines Erachtens entsprechen diese Urteile nicht dem Willen des Gesetzgebers.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  37. Happy

    Hallo…ich bin geschieden und habe einen 8 jährigen Sohn für den ich 152 % Kindesunterhalt zahle.
    Meine Frau ist teilweise berufstätig und wir haben einen Ehevertrag in dem geregelt ist das ich ihr die Differenz zu ihrem früheren Gehalt zahle. Vor 2 Jahren teilte sie mir mit sie hätte einen neuen Arbeitsplatz und auf die Frage ob sie nun mehr verdiene meinte sie mir keine Auskunft erteilen zu müssen. Ich fragte meine Anwältin und diese meinte ich solle sie schriftlich auffordern. Das habe ich dann getan. Meine Ex ist direkt zum Anwalt. Es ging vor Gericht und es kam heraus das ich 160 € monatlich zu viel gezahlt habe da sie mir ihre Lohnerhöhungen nicht mitgeteilt hat. Das war dem Gericht jedoch egal. Meine Anwältin hat auf Verwirkung geklagt, ohne Erfolg. Desweiteren hat sie einen „Lebensabschnittsgefährten“ der einen Schlüssel besitzt und bei ihr ein und aus geht.
    Die Anwältin konnte das Urteil nicht nachvollziehen und hat mir geraten in die Berufung zu gehen.
    Das habe ich auch getan. Am Dienstag war die Verhandlung. Weder meine Ex noch ich wurden befragt. Die Anwälte haben kurz die Sachlage geschildert und das Oberlandesgericht war der Auffassung des Amtsgerichts. Wieder verloren. Mein Anwalt hat es zumindest geschafft das der Unterhalt aufgrund einer falschen Berechnung der Steuerklasse etwas gemindert wurde und das die Gerichtskosten für das OLG geteilt werden.
    Fazit: um zu erfahren was meine Ex verdient darf ich nun 6500 € an das Amtsgericht zahlen, Anwaltskosten und auf die Rechnung für das OLG warte ich noch.
    Inzwischen ist meine Ex bereits 4 1/2 Jahre in einer neuen Beziehung, allerdings räumlich getrennt. Aber sie sind bereits zusammen übers Wochenende verreist, verbringen alle Wochenenden zusammen, er hat einen Schlüssel und ist auch fast täglich bei ihr.

    Ich würde mich über eine Einschätzung Ihrerseits freuen.

    M.

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