Keine vollschichtige Tätigkeit bei 8-jährigem Kind

Leitsatz des KG Berlin im Urteil 08.01.09

Nach der Scheidung ist der betreuende Elternteil des gemeinsamen achtjährigen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das Kind – abweichend von der während der Ehe praktizierten Kindesbetreuung – ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.

Das Gericht führt dazu u.a. aus:

Vor diesem Hintergrund kann von der Antragstellerin nicht erwartet werden, dass sie ihren achtjährigen Sohn ganztägig in eine Fremdbetreuung gibt. Während des Zusammenlebens ist die Antragstellerin schon deshalb Hauptbezugsperson für das Kind gewesen, weil sie die ersten drei Lebensjahre des Kindes zu Hause geblieben ist. Nach diesem Zeitpunkt ist sie mit 25 Wochenstunden mehr als halbschichtig erwerbstätig gewesen, die Kindesbetreuung erfolgte im Kindergarten bzw. auch durch den Vater oder die Großeltern. Wenn auch der Antragsgegner jetzt bestreitet, dass die Ehegatten sich auch für die Schulzeit von R. darauf verständigt hätten, dass die Antragstellerin nur 25 Wochenstunden erwerbstätig ist, ist das nicht von erheblicher Bedeutung, da es nach der Gesetzesbegründung der jetzigen Fassung auf das während der Ehe tatsächlich praktizierte Modell ankommt, das war eben keine vollschichtige Erwerbstätigkeit der Antragstellerin. Würde sie jetzt den ganzen Tag erwerbstätig arbeiten, hätte das zur Folge, dass R., der nicht nur eine intakte Familienbeziehung verloren hat, auch weitgehend auf die mütterliche Zuwendung verzichten müsse, wenn diese, wie sie nachvollziehbar darlegt, erst um 18.45 Uhr nach Hause kommen kann, wobei es nicht entscheidend auf 30 min mehr oder weniger ankommt. Das Wohl des Kindes wäre damit unmittelbar nachteilig berührt. Der Antragsgegner reduziert zu Unrecht die Kinderbetreuung auf technische Einzelheiten. Kindererziehung besteht nicht nur in Vermittlung von Kompetenzen. Vollkommen unberücksichtigt lässt der Antragsgegner, dass Kinder von ihren Eltern – nicht von Fremdbetreuern – Liebe, Rücksicht, Wärme, Zuwendung, Geduld, Anerkennung und nicht zuletzt Förderung erwarten dürfen.

Derartige immaterielle Dinge lassen sich nicht auf technische Handlungen reduzieren, sondern äußern sich in vielen kleinen Signalen des Tages, in teilweise unbewusster Kommunikation mit dem Elternteil. Letztlich sind es diese vielen – oftmals nicht unmittelbar an Bedeutung gewinnenden – Begebenheiten, die Kindern Vorbild, soziale Kompetenz und die Fähigkeit zur Reflektion vermitteln. Diese Leistung kann weder ein Hort noch eine sonstige Fremdbetreuung ausreichend vermitteln, weil die persönliche, emotional und genetisch beeinflusste Beziehung nicht die gleiche ist bzw. weil sich das Kind die Bezugsperson im Hort mit vielen anderen Kindern teilen muss. Insofern ist es für die Entwicklung des Kindes einerseits zwar günstig, einen Teil seines Tages in einem Kindergarten/einem Hort zu verbringen, aber darf andererseits nicht zum Verzicht auf den von den Eltern zu erbringenden Teil führen. Das wäre aber der Fall, wenn die Mutter R. erst ab 18.00 Uhr oder sogar noch später wiedersieht. Es erübrigt sich auch keineswegs die persönliche Anwesenheit der Mutter, wenn der Hort dafür sorgt, dass R. an nachmittäglichen Aktivitäten teilnehmen kann, die persönliche Anteilnahme eines Elternteils an den täglichen Erfolgs- oder Misserfolgserlebnissen des Kindes vermag das nicht zu ersetzen. Das gilt ebenso für die behauptete gute Hausaufgabenbetreuung im Hort. Sie ersetzt nicht die individuelle Anerkennung oder auch Kritik durch die Eltern und vermag dem Förderungsgrundsatz nicht gerecht zu werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade die Grundschulen aufgrund des in Berlin bestehenden Personalmangels gerichtsbekannt ihren Ausbildungspflichten nicht mehr in ausreichendem Maße nachkommen. Die Lehrer fordern zunehmend von den Eltern häusliche Nacharbeit mit den Kindern, weil der Schulstoff nicht mehr angemessen vermittelt werden kann. Die Mutter hat diese Pflicht bisher erfüllen können. Anhand welcher Tatsachen der Antragsgegner misst, dass dergleichen Förderungsarbeit der Mutter nicht notwendig sei, ist nicht nachvollziehbar. Das kann sicher nicht anhand einiger eingereichter Arbeitsbögen festgestellt werden. Desgleichen wird gerade von Eltern in der Grundschule tätiges Interesse und Mitwirkung an schulischen Aktivitäten gefordert, was sich letztlich positiv für den Schüler aktiver Eltern auswirkt. Mit einer Vollzeitbeschäftigung kann die Mutter dem schon aus zeitlichen Gründen nicht gerecht werden.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist eine sonstige zumutbare Betreuung nicht vorhanden. Soweit er sich selbst – von seiner Stellung her als grundsätzlich willkommene – Betreuungsperson anbietet, scheitert die Zumutbarkeit an dem nicht aufgearbeiteten Elternkonflikt. Die in der rechtskräftigen Sorgerechtsentscheidung niedergelegte Wertung ist für die Unterhaltsentscheidung hinzunehmen. Es findet im Unterhaltsverfahren keine Fortsetzung des Sorgerechtsstreits statt. Eine regelmäßige nachmittägliche Betreuung durch den Vater könnte R. in einen dauerhaften Loyalitätskonflikt bringen, der seinem Wohl widerspräche. Das regelmäßige Weiterreichen von Betreuungsperson zu Betreuungsperson (Schule/Hort/Vater od. Großeltern) schaffen für ein Kind eine zu vermeidende Unruhe, R. muss sich in seinem Alter noch darauf verlassen können, nicht erst kurz vor dem Zubettgehen seinen Lebensmittelpunkt zu Hause für sich in Anspruch nehmen zu können. Dieser Auffassung steht nicht die vom Antragsgegner für seine Ansicht in Anspruch genommene Entscheidung des BGH (FPR 08, 509 ff.) entgegen. Denn in dieser Entscheidung verweist der BGH ausdrücklich auf die gebotene Einzelfallprüfung (a.a.O, S.517) und was der BGH unter „kleineren“ Kindern versteht, führt er auch nicht weiter aus. Er ist aber der Ansicht des Berufungsgerichts zur Begrenzung des Unterhalts ab dem 6.Lebensjahr des jüngsten Kindes nicht gefolgt und hat bei seinen Erwägungen zu den Bedürfnissen kleinerer Kinder auch auf den erforderlichen persönlichen Zuspruch und das Vertrauen des betreuenden Elternteils in die Fortsetzung der früheren Aufgabenverteilung abgehoben.
 
Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. R. ist erst acht Jahre alt. In welcher Weise er sich in der Schule entwickeln wird, wann und auf welche weiterführende Schule er wechseln wird und wann eventuell pubertär bedingte Schwierigkeiten beginnen werden, kann jetzt nicht prognostiziert werden. Je nach Entwicklung reduziert oder erhöht sich der Betreuungsaufwand der Mutter. Angesichts der Unmöglichkeit einer zuverlässigen Prognose ist der Antragsgegner zu gegebener Zeit auf § 323 ZPO zu verweisen.

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