Bundestag beschließt Neuordnung des Versorgungsausgleichs

Gerechte Rentenaufteilung nach der Scheidung:

Der Deutsche Bundestag hat heute die von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagene Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das Recht des Versorgungsausgleichs wird damit grundlegend neu geordnet und inhaltlich verbessert. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Es soll am 1. September 2009 in Kraft treten.

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der – zum Beispiel wegen der Kindererziehung – auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.

„Nach der Unterhaltsrechtsreform und der Modernisierung des familiengerichtlichen Verfahrens ist die Reform des Versorgungsausgleichs ein weiterer Baustein für ein modernes Familienrecht. Reformbedarf besteht, weil der Versorgungsausgleich bisher so kompliziert ist, dass ihn nur noch wenige Experten verstehen. Außerdem hat er mittelbar häufig die Frauen benachteiligt. Unsere Reform sorgt für mehr Klarheit und mehr Gerechtigkeit. Künftig werden durch die Aufteilung jeder Versorgung die Chancen und Risiken der jeweils erworbenen Versorgungsanrechte gleichermaßen auf beide Ehegatten verteilt. Jeder Ehepartner erhält ein Konto und muss sich nicht mehr bei Eintritt in die Rente um seine Bezüge kümmern“, erklärte Bundesjustizministerin Zypries heute in Berlin.

Das Reformgesetz sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird. Durch diese Teilung erhält der jeweils berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils verpflichteten Ehegatten. Das ist der Grundsatz der „internen Teilung“. Er löst das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung ab. Künftig können so auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden weitgehend entbehrlich.

Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von insgesamt 30.000,- Euro aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner erhält sie gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die beiden Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt.

Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine „externe Teilung“ vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt oder bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten sind. Die Teilung erfolgt dann nicht intern beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch zweckgebundene Abfindung und Einzahlung dieses Kapitalbetrages bei einem anderen Versorgungsträger. Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll.

Will im vorigen Beispiel der Arbeitgeber des Ehemanns dessen Ehefrau abfinden, kann er mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende Versorgungskapital von 15.000,- Euro aus der Pensionskasse beispielsweise in eine Lebensversicherung (Riestervertrag) zu ihren Gunsten zweckgebunden einzahlen. Auch hier wird die Anwartschaft des Ehemanns dann entsprechend gekürzt.

In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt: Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren ist der Ausgleich ausgeschlossen, es sei denn, ein Ehegatte beantragt die Durchführung. Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht ebenfalls von der Durchführung des Ausgleichs absehen. Außerdem erhalten die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln.

„Die Reform reagiert damit auch auf die gewachsene Sensibilität der Bürger für ihre Altersvorsorge. Wir bestärken sie darin, sich bei einer Scheidung eigenverantwortlich damit auseinander zu setzen und ihre Vorsorgeplanung selbst zu gestalten“, unterstrich Bundesjustizministerin Zypries.

Der Zugang zum Recht wird allen Beteiligten – also den geschiedenen Eheleuten, deren Anwälten und den Versorgungsträgern – durch die Reform erleichtert: Die familienrechtlichen Vorschriften, bisher auf vier komplizierte Gesetze verteilt, werden im neuen Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst. Die Vorschriften sind möglichst knapp und gut verständlich formuliert.

Stimmt der Bundesrat zu, wird das neue Recht am 1. September 2009 in Kraft treten, zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens. Es wird für Scheidungen gelten, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden. Bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1. September 2009 weiter betrieben werden. Spätestens ab dem 1. September 2010 soll das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/versorgungsausgleich.

37 Reaktionen zu “Bundestag beschließt Neuordnung des Versorgungsausgleichs”

  1. Neudeck

    Ich verstehe nicht, was da bezüglich der gesetzlichen Rente so neu sein soll. Den Versorgungsausgleich mittels Ãœbertragung von Rentenpunkten gibt’s doch schon seit Jahren, wie ich aus persönlicher Erfahrung weiss.

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ neudeck

    das ist neu:

    „Das Reformgesetz sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird. Durch diese Teilung erhält der jeweils berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils verpflichteten Ehegatten. Das ist der Grundsatz der “internen Teilung”. Er löst das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung ab.“

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  3. Genzke

    Das bedeutet für Frauen wie mich, dass sie nie wieder heiraten können/dürften.
    Ich habe eine feste Arbeit (öffentl. Dienst) und neben der Arbeit mein Kind großgezogen. Da mein Mann selbständig war und nicht in die Rentenkasse eingezahlt hat, darf ich ihm nun noch als Dankeschön einen Teil meiner Rente mit auf dem Weg geben. Und nach der Scheidung noch mein Kind weiter alleine groß ziehen. Mein Mann lebt weiterhin mit seinem Geschäfft auf großem Fuß – natürlich nicht offiziell – und bekommt noch dafür meine Rente! So haben wir dann eben 2 Sozialhilfeempfänger im Alter… kein Wunder, dass es immer mehr Singles gibt. Oder gibt es da Härtefallregelungen?

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ genzke

    Ihre Fälle sind gar nicht so selten. Vor kurzem noch sagte ein Richter zu einer Frau in Ihrer Situation:

    “ Sie sind schließlich verheiratet gewesen und habe um diesen Umstand gewusst. Sie hätten jederzeit für eine andere Regelung Vorsorge treffen können, sei es dass ihr Mann Rentenversicherungen abschließt, die in den Ausgleich fließen oder sei es, dass eine notarielle Vereinbarung getroffen wird, die den Versorgungsausgleich ausschließt. Letztlich können Sie nicht das Gericht dafür verantwortlich machen, dass sie solche Vorsorge nicht getroffen haben.“

    Es war ganz schwer (unmöglich) gegen diese Einstellung zu argumentieren. Und natürlich ist auch viel wahres daran.

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  5. Julia

    also mich verwirrt das alles total. während meiner fünfjährigen ehe war ich voll erwerbstätig und habe meinem mann so das studium finanziert. deshalb sind mein mann und ich uns einig, dass meine rentenansprüche nicht geteilt werden sollen. ist jetzt das alte recht oder das neue besser für mich? und kann ich die rechtslage, die für unsere scheidung greift beeinflussen, indem ich notarielle vereinbarungen und den scheidungsantrag VOR dem 01.09. unterschreibe bzw. stelle?

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ julia

    Schließen Sie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in welcher der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird und stellen Sie den Scheidungsantrag erst am 2.9.09.

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  7. Braren

    Meine Frau und ich wollen uns scheiden lassen.
    Wir haben Gütertrennung vereinbart.
    Kein Partner hat Anspruch auf Kapitalversicherungen,des anderen.

    Ich bin selbstständig und bekomme 268,00 Euro
    nach heutigem Stand gesetzliche Rente.

    Meine Frau hat 20 Jahre in meinem Betrieb als Angestellte gearbeitet und damit auch Rentenansprüche erworben.

    Für die Zeit der Ehe stehen mir doch 50 % ihrer Rente abzüglich meiner Rente von 268,00 Euro zu oder?

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ braren

    so einfach ist die Rechnung nicht. Zunächst ist festzustellen, welcher Zeitraum für die Berechnung des Versorgungsausgleiches maßgeblich ist. Dies ist die Zeit zwischen der Hochzeit und der Beantragung des Scheidungsverfahrens. Sodann wird geklärt, wer welche Versorgungsansprüche in dieser Zeit erworben hat. Das Gericht wird die entsprechenden Anfragen an die Versorgungsträger schicken. Wenn die Auskünfte vorliegen wird geschaut, welcher der Ehepartner höhere Rentenansprüche erworben hat. Dieser muss dann 1/2 der überschießenden Beträge als Versorgungsausgleich abgeben. So ist es jedenfalls bis zum 31.08.2009.
    Danach gilt die oben geschilderte Reform des Versorgungsausgleiches, wonach alle einzelnen Anwartschaften geteilt werden.

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  9. Juergen

    verfolge einige Themen und Kommentare in diesem Blog und bin mir trotzdem nicht sicher ob bei gegenseitiger Uebereinstimmung ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden kann oder nicht, i.e. Scheidungsfolgevereinbarung……hatte an andere Stelle gelesen, dass dies nicht moeglich und ausserhalb der Kontrolle der Scheidungsparteien ist…..
    Ist es nun oder ist es nicht (moeglich) ???

    Vielen dank

  10. RA Thomas von der Wehl

    @ jürgen

    grundsätzlich ist möglich, dass der Versorgungsausgleich mit notarieller Vereinbarung ausgeschlossen wird.

    Die von Ihnen geschilderte Diskrepanz kann daran liegen, dass ein Scheidungsfolgenvertrag, der einen Ausschluss des Versorgungsausgleiches vorsieht, mindestens ein Jahr liegen muss, bevor der Scheidungsantrag gestellt werden kann. Andernfalls wäre diese Vereinbarung unwirksam bezw. müsste von dem Familiengericht genehmigt werden. Diese Jahresfrist gilt aber dem 1.9.09 nicht mehr.

    Gleiches gilt, wenn Eheleute, die jeweils einen Anwalt haben, untereinander vereinbaren, den Versorgungsausgleich auszuschließen und das Gericht bitten, diesen Vergleich zu protokollieren. Auch dann muss das Gericht dem Vergleich zustimmen und insofern ist den Eheleuten nicht jede gewünschte Vereinbarung möglich.

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  11. Juergen

    Vielen Dank fuer diese Information…..
    Unsere Situation is folgende:
    Wir haben 1985 in den USA geheiratet, uns 1990 getrennt, meine Frau ist nach Deutschland zurueckgekehrt und seit dieser Zeit in Vollbeschaeftigung. Ich bin bis jetzt im Ausland taetig geblieben und werde 2010 nach Deutschland zurueckkehren. Habe bis 1994 Abgaben in Rentenversicherung und Bankenverbands Pensionsfonds, sowie Betriebsrentenfonds geleistet. Seitdem selbststaending ohne jeglich Zahlungen in Deutschland. Auf Wunsch meiner Frau wollen wir uns baldmoeglichst scheiden lassen ( nach 19 Jahren Trennung) und sind uns ueber Scheidefolgeverpflichtungen einig, das heist keiner on uns Beiden stellt irgendwelche Ansprueche. Das trifft auch fuer Versorgungsausgleich Zahlungen zu (ein Versorgungsausgleich zu Lasten meiner Rente wurde schon einmal bei meiner ersten Scheidung im Jahre 1983 getroffen). Ich verstehe nun von Ihrer Antwort, dass dieser Verzicht mit notarieller Hilfe moeglich ist.
    Verstehe ich Sie richtig, dass die einjaehrige „Liegepflicht“ in unserem Falle nicht mehr zutrifft und auch ein Familiengerichtsbeschluss nicht notwendig ist?

    Meine Frau moechte die Scheidung ueber entsprechende Internetapplikationen einreichen und durchfuehren lassen (auch fuer mich vorteilhaft da im Ausland lebend)….Koennten Sie in dieser Sache ein Ansprechpartner sein?

    Vielen dank.

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ jürgen

    es ist richtig, dass durch einen notariellen Vertrag auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden kann.

    Auch ist richtig, dass die bisherige Jahresfrist ab dem 1.9.09 nicht mehr gilt. Wenn also der Scheidungsantrag nach dem 1.9.09 eingereicht wird, hat das Gericht den ausgeschlossenen Versorgungsausgleich zu beachten haben.

    Ich selbst betreue viele Verfahren, die von im Ausland lebenden Bundesbürgern eingeleitet wurden und kann gern behilflich sein. Nähere Informationen finden Sie, wenn Sie auf das unten stehende Symbol des Warentrenners klicken.

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  13. Juergen

    Sehr geehrter Herr von der Wahl,

    nochmals vielen Dank fuer die ausfuehrliche und prompte Beantwortung meiner Fragen. Ich werde mich in den naechsten Tag mit meiner Frau abstimmen welche naechsten Schritte einzuleiten sind und in welcher Form wir Ihren Service in Anspruch nehmen koennen.

    MfG
    Juergen

  14. RA Thomas von der Wehl

    @ jürgen

    ich würde mich freuen, Ihnen helfen zu können. Denken Sie aber bitte immer daran, dass ein Anwalt Parteivertreter ist. Er darf niemals objektiv beratend für beide Eheleute tätig werden. Das ganze wird bei einer einvernehmlichen Scheidung war selten problematisch, ich möchte es aber doch erwähnt haben.

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  15. Nils

    Ich bin seit mittlerweile über 17 Jahren verheiratet, lebe seit etwas über 3 Jahren getrennt von meiner Frau. Habe ich das richtig verstanden, dass man den Versorgungsausgleich auch noch während der Ehezeit ausschließen kann? Außerdem hätte ich gerne gewusst, ob ich Unterhalt für meine Frau zahlen müsste, sollte sie arbeitslos werden. Die Ehe ist kinderlos.

  16. RA Thomas von der Wehl

    @ nils

    es ist richtig, dass die Eheleute jederzeit einen notariellen Vertrag schließen können, mit dem Scheidungsfolgen abweichend vom Gesetz geregelt werden. So kann auch jederzeit einen Vertrag darüber geschlossen werden, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll. Bei längerer Trennungszeit wäre die Alternative zum Beispiel, dass man in einem notariellen Vertrag festlegt, von wann bis wann der maßgebliche Berechnungszeitraum für den Versorgungsausgleich liegen soll. Also zum Beispiel von der Hochzeit bis zur tatsächlichen Trennung.

    Im Moment würden wir noch über Trennungsunterhalt reden. Insofern kommt hier in Betracht, dass sie bei Arbeitslosigkeit Ihrer Frau Trennungsunterhalt zahlen müssten. Schwieriger wäre es für die Frau dann, wenn die über nachehelichen Unterhalt reden würden, also wenn sie bereits geschieden wären.

    Insofern würde ich an Ihrer Stelle über eine Scheidung nachdenken, zumal ich persönlich von langen Trennungszeiten nichts halte.

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  17. Rosalie

    Hallo Herr von der Wehl,

    habe ich die Neuerung des Familienrechts ab 01.09.09 richtig verstanden:
    Mein Ehemann und ich leben seit 09/08 getrennt. Haben nun im August 2008 den Versorgungsausgleich notariell ausgeschlossen. Entfällt die einjährige Wartefrist aufgrund der gesetzlichen Neuerung, so dass die Scheidung eingereicht werden kann und der notarielle Vertrag Bestand hat?

  18. Rosalie

    Sorry, mir ist ein Schreibfehler unterlaufen. Der notarielle Vertrag wurde im August 2009 geschlossen.

  19. FrankB

    ich bin 3,5 jahre verheiratet und seit august getrennt lebend. die scheidung wird im märz 2010 eingereicht. wir haben einen ehevertrag mit gütertrennung, versorgungsausgleich ausgeschlossen etc… volles programm. meine frau ging immer arbeiten, genau wie ich. keine kinder.

    muss ich nun fürchten,dass sie rentenansprüche durchsetzen kann? muss ich mein vermögen und das eigene haus teilen?
    oder gilt der alte ehevertrag weiter?

    danke!

  20. RA Thomas von der Wehl

    @ rosalie

    ja, Sie können jetzt die Scheidung einreichen. Die Jahresfrist ist entfallen.

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  21. RA Thomas von der Wehl

    @ frank b.

    der alte Vertrag gilt weiterhin. Insofern hat das neue Familienrecht keine Änderung erbracht.

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  22. RalfJ

    Meine Ehefrau und ich wollen beide auf den Versorgungsausgleich verzichten. Der von meiner Ehefrau beauftragte (gemeinsame) Anwalt hat den Scheidungsantrag mit der Bitte des Versorgungsausgleichausschlusses am 28.08.09 beim Gericht eingereicht. Das Gericht verlangt nun die Darlegung der finanziellen Lage. Welche Möglichkeiten haben wir, damit der Versorgungsausgleich nicht erfolgt?

  23. RA Thomas von der Wehl

    @ ralfJ

    Ich persönlich hätte mit dem Scheidungsantrag bis nach dem 1.9.09 gewartet. Nunmehr gilt noch das alte Recht, wonach die Zustimmung des Gerichtes zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches notwendig ist. Der Ausschluss kann ohnehin nur entweder per notariellem Vertrag oder mit einem 2. Anwalt als Vergleich vor Gericht geschlossen werden. Immer wird das Gericht aber prüfen dürfen, ob dieser Ausschluss sachgerecht ist. Dazu kann das Gericht verlangen, dass die finanzielle Situation der Eheleute in der Ehe dargelegt wird.

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  24. RalfJ

    Besteht denn nicht die Möglichkeit, den Scheidungsantrag (vorerst) zurückzunehmen und in ein paar Wochen erneut den Scheidungsantrag zu stellen, um somit nach neuem Recht den Versorgungsausgleich ohne richterlicher Genehmigung auszuschließen zu können?
    Ist nach neuem Recht für den Versorgungsausgleichsauschluss auch ein notarieller Vertrag bzw. ein 2. Rechtsanwalt erforderlich?
    MfG
    RalfJ

  25. RA Thomas von der Wehl

    @ ralfj

    diese Möglichkeit besteht zwar, aber mit erheblich negativer Kostenfolge. Die Tätigkeit des Anwaltes im 1. Scheidungsverfahren ist zu bezahlen und gleichzeitig fallen Gerichtskosten an. Wenn nur ein Anwalt tätig ist und er möglicherweise auf diese Kosten verzichtet, wäre dies eine denkbare Lösung. Es kann dann vorab ein notarieller Ausschluss des Versorgungsausgleiches beurkundet werden. Dies ist die günstigere Lösung. Für einen gerichtlichen Vergleich braucht man tatsächlich einen 2. Anwalt.

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  26. RalfJ

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    vielen Dank für Ihren schellen Rechtsbeistand. Sie haben mir sehr geholfen.
    MfG
    RalfJ

  27. Dieter Bodo

    Hallo,

    ich bin seit 1996 geschieden.Meine Exfrau bekommt fuer 20 Jahre Erziehung der Kinder eine entsprechende Rentenanwartschaft gutgeschrieben
    Bin ich nach dem Renteneintritt meiner Exfrau noch zu weiteren Unterhaltszahlungen verpflichtet? Sie war vor und nach der Erziehungszeit bis heute Vollzeitbeschaeftigt.

    Danke fuer eine Antwort Dieter Bodo

  28. RA Thomas von der Wehl

    @ dieter

    es wundert mich, dass sie überhaupt unterhaltsverpflichtet sein sollen, wenn ihre geschiedene Frau vollzeitbeschäftigt ist.

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  29. Birgit S

    Mein Mann wird am 1.1.2011 pensioniert (BW). Wir waren 25 Jahre vh und haben insgesamt 31 Jahre zusammen gelebt. Wir werden uns dieses jahr einvernehmlich trennen und wollen keine Scheidung.Wie sieht das mit dem VA aus?? Ich war z.Teil vollbeschäftigt und auch jetzt noch. Mein Anspruch bisher ist ca. 500 Euro aus meiner Rentenkasse und habe ab 2023 erst die Vollzeit erreicht. Mein Mann hat jetzt Kopfschmerzen, dass ihm jetzt schon der VA abgezogen wird und ihm nicht mehr viel übrig bleibt. Sind seine Sorgen berechtigt? Habe ich es richtig verstanden dass wenn er Unterhalt zahlt nicht gekürzt wird. Bisher lese ich immer nur bei Scheidung, aber wie sieht es bei Trennung aus??

  30. RA Thomas von der Wehl

    @ birgit S

    bei einer Trennung wird der Versorgungsausgleich noch nicht durchgeführt. Insofern wird ihrem Mann auch nichts abgezogen werden.

    Das Problem ist ein anderes. Ihr Mann wird in der Zukunft keine weiteren Anwartschaften erwerben. Anders als Sie. Sie hätten derzeit einen Anspruch auf Versorgungsausgleich in Höhe xxx, der durch die von ihnen in der Zukunft erworbenen Anwartschaften immer geringer werden wird. Hier sollte eine notarielle Vereinbarung getroffen werden, z.B. so

    1) Wir schließen hiermit nach § 6 VersAusglG den Versorgungsausgleich nach
    dem VersAusglG gegenseitig aus, und zwar für die Zeit nach der Trennung. Von
    einer solchen Trennung ist auszugehen ab dem ………..
    2) Für die Zeit vor der Trennung soll der Versorgungsausgleich hingegen
    durchgeführt werden.
    3) Dieser partielle Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird so verwirklicht,
    dass die von den Ehegatten jeweils in der gesamten Ehezeit erworbenen
    Anrechte um diejenigen gekürzt werden, die sie in der Trennungszeit erworben
    haben. Das Ehezeitende nach § 3 Abs.1 VersAusglG bleibt hingegen
    unberührt.

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  31. Erhard

    wir sind seit 9 jahre verheiratet,meine frau war nie
    berufstätig.wir haben keine kinder.
    Frage muß ich nach der scheidung unterhalt
    zahlen. wenn ja wielange?

  32. Ralf R.

    Hallo Herr von der Wehl,
    In meinem Fall heißt das:
    Ich bin mit 53 Jahren Pensioniert worden. Meine geschiedene Frau hat das gleiche Geburtsjahr wie ich ( 1954 ). Wenn sie nach heutigem Recht mit 67 Jahren in Rente geht, werden mir 14 Jahre ihre Rentenanteile Monat für Monat, die sie noch nicht bekommt von meiner Pension abgezogen.
    Mit meiner Scheidung 1992 wurde vom Gericht festgelegt, dass ich einen Versorgungsausgleich von 4.878,36 DM jährlich ( 406.53 DM monatlich) zu bezahlen habe. Dieser Betrag ist bei ihrem Rentenbeginn von mir zu bezahlen. Ich bin 2007 in Pension gegangen ( nicht in Rente). Es wurden mit Eintritt in die Pension Mai 2007 vom damaligen Scheidungstermin alle Gehaltserhöhungen und alle Beförderungen hochgerechnet, so das mir ab Mai 2007 jeden Monat 299,04 Euro automatisch abgezogen werden.
    299,04 Euro X 12 Monate = 3.588,48 Euro im Jahr X 14 Jahre = 50.238.72 Euro die im Staatssäckel verschwinden.
    Von diesem Betrag sieht meine geschiedene Frau nicht einen Cent.
    P.S.Ich habe an den Wehrbeauftragten der Bundeswehr geschrieben und keine befriedigende Antwort bekommen!
    Wissen Sie noch einen Rat, wie ich diesen Zustand endern könnte?
    Gruß Ralf R.

  33. Sabine 22

    Hallo, ich habe ein ganz großes Problem:
    Ich wurde im Dez.2010 geschieden und habe einen Anspruch des Versorgungsausgleiches von ca. 560 € mtl. von meinen geschiedenen Mann, habe aber im gleichen Zuge auf mein Unterhalt verzichtet, weil mein Ex-Mann im vorübergehenden Ruhestand ist und ich mein eigenes Geld verdiene. Aber jetzt kommt es: Wir haben zwei minderjährige Kinder und für die ist mein Mann Unterhaltpflichtig, dieser Pflicht ist er bis zur Scheidung nachgekommen und würde dieses auch gerne weiter bezahlen, aber da er im Ruhestand ist, wird mein Versorgungsausgleich jetzt von seiner Rente abgezogen und somit hat er nach allen Abzügen eine Nettorente von ca. 1100,– €. Da er Beamter ist, muß er davon seine KV bezahlen und somit bleibt ca. 900,– € für ihn. Wir hatten schon ein Antrag wegen der Minderung gestellt, aber die Minderung ist schon in der Nettorente einbezogen. Tja und jetzt müssen die Kinder unter dem Gesetz des Versorgungsausgleiches leiden und es gibt leider keine Möglichkeit, die Zahlungen an mein Rentenkonto auszusetzen. Der Gesetzgeber hat im Versorgungsausgleich leider die Minderjährigen Kinder vergessen und somit bin ich so lange die Kinder klein sind ein Hartz IV – Fall geworden. Ich arbeite voll, kann aber ohne Unterhalt für die Kinder die Kosten nicht decken. Wenn irgendjemand ein Gesetz kennt, dass den Versorgungsausgleich aussetzt, damit mein Ex-Mann wieder Unterhalt zahlen kann, wäre dass echt klasse.
    (Ein Antrag wegen Unterhalt an mich ist nicht möglich, denn ich habe kein Anspruch und somit ist diese Möglichkeit ausgeschöpft) Vielleicht weiß ja jemand Rat.
    Viele Grüße
    Sabine N.

  34. Rüdiger

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    bin seit meheren Jahren auf Grund einer MS Erkrankung dienstunfähig und erhalte die Mindestpension. Nun sind wir geschieden, ich habe in der Ehezeit Beamtenanwartschaften von 640 Euro erwirtschaftet. Meine geschiedene Ehefrau hat 280 Euro Rentenanwartschaften erwirtschaftet. Die interne Teilung soll durchgeführt werden. Als Beamter im Ruhestand müsste ich sofort bezahlen, obwohl meine Ex voll arbeitet und dies auch noch 20 Jahre tun kann. Gibt es eine Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, um die Absenkung der Mindestpension zu verhindern? Meine Kinder leben bei mir und ich bin zu 50 prozent Invalide. Vielen Dank für Ihre Zeit.

  35. RA Thomas von der Wehl

    @ rüdiger

    schauen sie mal in die §§ 35 ff VersAusglG und befragen Sie Ihren RA zu dieser Problematik. Da sollte sich etwas machen lassen.

    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    info@vonderwehl.de
    0431 – 911 16

  36. Edmund

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich wurde 2004 geschieden und auch der Versorungsausgleich wurde in der Zeit festgelegt. Ich muss 350 Euro Versorungsausgleich ab dem 01.04.2012 bezahlen.
    Ich verstehe das richtig, dass das neue Gesetz für mich nicht greift, sondern nur für Scheidungen ab 09/2009?
    Ich hoffe es bleibt für mich wie es ist!

  37. Magdalena

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    mein jetziger Ehemann hat bei seiner Scheidung (1999) per Gericht den Versorgungsausgleich vorgenommen.
    Nun bekommt seine damalige Ehefrau wahrscheinlich pro Kind einen höheren Rentenbetrag, der ja bei der Scheidung noch nicht berücksichtigt werden konnte. In seinem Fall bekommt seine damalige Ehefrau für 3 Kinder eine zu erwartende höhere Rente von ca. 78 €. Wäre es nicht logisch diesen Betrag dann auch nachträglich noch zu teilen, da ja bei der Scheidung von anderen Rentenbezügen pro Kind ausgegangen wurde.

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