Abitur – Lehre – Studium Fälle
Ein Kind hat grundsätzlich nur den Anspruch auf eine (= 1) Ausbildung. Diese Ausbildung haben die Eltern mit Unterhalt zu finanzieren. Häufig sind die Fälle, in denen das Kind nach dem Abitur zunächst eine Berufsausbildung absolviert und erst anschließend mit dem Studium beginnt. Fraglich ist, ob die Eltern auch das Studium zu finanzieren haben.
Dazu ist erforderlich, dass der Studiengang einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dem Ausbildungsberuf ausweist. Wenn dieser Zusammenhang feststeht, ist ausreichend, dass der Entschluss das Studium zu beginnen auch erst nach Beendigung der Ausbildung gefasst wird. Das Kind muss allerdings unverzüglich mit dem Studium beginnen. Ob es seine Eltern von diesem Plan rechtzeitig unterrichtet hat, ist jedoch unterhaltsrechtlich unmaßgeblich.
Wenn das Kind allerdings vor Beginn des Studiums mehrere Monate in dem Ausbildungsberuf gearbeitet hat, könnte der enge zeitliche Zusammenhang fehlen. Dies gilt natürlich nicht, wenn mit dieser Zeit z.B. eine Wartezeit auf den Studienplatz überbrückt wird. Eine mehr als 30 Monate dauernde Unterbrechung zwischen Beendigung der Ausbildung und Beginn des Studiums erfüllt nicht mehr den engen Zusammenhang.
Nachstehend möchte ich einige Beispiele für den engen sachlichen Zusammenhang aus der Rspr. aufführen.
Ein enger sachlicher Zusammenhang wurde bejaht bei:
Banklehre -Jurastudium
Industriekaufmann-Jurastudium
Zimmerer-Bauingenieur
Bauzeichner-Architektur
Banklehre-Volkswirtschaft
dagegen Beispiele aus der Rechtsprechung, in welchen ein sachlicher Zusammenhang verneint wurde
Bürogehilfin-Informatik
Speditionskaufmann-Jurastudium
kaufmännische Ausbildung-Medizinstudium
Industriekaufmann-Maschinenbau
Sekretärin-Volkswirtschaft
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Am 20. August 2009 um 16:52 Uhr
Hallöchen !!!
Ich habe da mal eine Frage zu der Unterhaltsverpflichtung meines Lebensgefährten für seinen mittlerweile volljährigen Sohn. Dieser hat bis Juni (er ist im Mai volljährig geworden) ein einjähriges Praktikum in einem Kindergarten gemacht. Davor hatte er die Schule abgebrochen, hat wahrscheinlich einen Erw. Sek. 1 Abschulss. Das Praktikum hat ihm gut gefallen und er möchte gern diesen Beruf erlernen. Nun geht er allerdings für 2 Jahre wieder zur Schule (angeblich fachbezogen, keine Ahnung was das dann sein soll) und will erst danach die Ausbildung beginnen. Er wohnt immer noch bei seiner Mutter. Wie sieht es denn da mit der Unterhaltsverpflichtung aus, da diese Schule ja im Grunde genommen für die weitere Ausbildung gar nicht notwendig ist???
Und wie ist es mit der Unterhaltsverpflichtung bei Volljährigen, wenn die Mutter selbständig ist und vermutlich ein doppelt so hohes Einkommen wie der Vater hat.
Lieben Dank schon einmal im voraus für Ihre Antwort.
shajam
Am 24. August 2009 um 12:42 Uhr
@ shajam
Wenn es sich um eine staatliche Schule mit einem anerkannten Schulabschluss handelt, wird man von einer Unterhaltsverpflichtung für diese Zeit ausgehen müssen. Volljährige Kinder haben einen (Bar-)Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile. Die Eltern haften im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen zueinander. Ob die Grundsätze des nachstehenden Artikels hier eine Rolle spielen können, kann ich im Moment nicht beurteilen.
http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/08/12/unterhalt-minderjaehrige-betreuende-mutter-verdient-doppelt-so-viel-wie-vater/
Am 18. November 2009 um 13:18 Uhr
Hallo,
habe eine Frage bezüglich der Abitur – Lehre – Studium-Regelung. Habe mein Fachabitur gemacht, im Anschluss direkt eine Ausbildung bei der Agentur für Arbeit als Fachangestellter für Arbeitsförderung angefangen. Habe mit der Zeit gemerkt, dass dieser Beruf einfach nichts für mich ist. Die Ausbildung mache ich dennoch zuende. Nach der Beendigung würde ich gerne ein Studium als Bauingenieur anfangen. Dieses setzt ein Praktikum in dem Bereich Bau oder alternativ eine min. 2Jährige Ausbildung in einer Verwaltung voraus. Die Agentur für Arbeit ist ja wie man weiss eine der größten Verwaltungen in Deutschland ;D
Und der Bereich Bauingenieur Baubetrieb/Bauleitung beinhaltet auch einige verwaltende Tätigkeiten.
Ist in diesem Sachverhalt ein sachlicher Zusammenhalt gegeben?
Vorab schonmal vielen Dank für eine Antwort
Am 19. November 2009 um 12:18 Uhr
@ p.weber
Eine abschließende Antwort auf Ihre Frage kann ich nicht geben. Dies wird sich wohl nur in einem gerichtlichen Verfahren klären lassen. Nach meiner – bitte sehr vorsichtig zu beurteilenden – vorläufigen Auffassung würde ich sagen, das Studium als Bauingenieur wäre nicht mit Unterhalt zu alimentieren.
Am 25. Februar 2010 um 17:34 Uhr
Hallo,
ich hoffe, mir kann jemand helfen,
ich habe folgenden Fall:
Handelsschule (mittlere Reife 2001 – 2003)
Ausbildung zu Kauffrau im Groß- und Außenhandel von 07/2004 – 06/2006
Sachbearbeiterin von 06/2006 – 08/2008
Arbeitssuchend von 09/2008 – 11/2008
Sachbearbeiterin von 11/2008-09/2009
Schülerin seit 08/2009 bis Heute (Fachabitur 1-jährig)
(Schule hat sich einen Monat mit Job überschnitten, weil ich im RESTURLAUB, schon zum Unterricht ging.)
Nun will ich ab Oktober 2010 BWL studieren, bekomme aber kein elternunabhängiges BaFöG, weil mir 9 Monate Erwerbstätigkeit fehlen (6 Jahre inkl. Ausbildung)…
Kann ich über Vorausleistung Bafög bekommen, weil der enge ZEITLICHE Zusammenhang fehlt?
Verstehe mich gut mit meinen Eltern, aber die haben mir ja bereits die ERSTAUSBILDUNG finanziert….
Hab auch erst vor 1-2 Monaten dafür entschieden zu studieren??
Vielen Dank im Voraus!
Am 2. März 2010 um 10:27 Uhr
@ jenni
zu den Voraussetzungen der Gewährung von BAföG kann ich nichts sagen. Dies ist kein spezielles Problem des Familienrechtes. Wenn sich die Frage stellen, ob die Eltern auch das Studium finanzieren müssten, würde ich davon ausgehen, dass mangels engem zeitlichen Zusammenhang keine Verpflichtung der Eltern besteht.