Gesteigerte Erwerbsobliegenheit (Quelle ARGE FamR im DAV)
OLG Naumburg: Unterhaltsverpflichteter und Erwerbsobliegenheit
Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind macht es erforderlich, dass der Unterhaltsverpflichtete, der den Mindestunterhalt nicht leisten kann, sich bundesweit um eine besser bezahlte Stelle bemüht, wenn er derzeit eine Tätigkeit ausübt, die seinem Ausbildungsstand nicht entspricht.
Az 3 UF 39/08, Urteil vom 11.11.2008,
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Am 26. März 2009 um 13:27 Uhr
Ab wann beginnt denn die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern?
Erst nach der Scheidung oder bereits im Trennungsjahr?
Am 26. März 2009 um 16:39 Uhr
@ anke
sie beginnt sofort bzw. besteht permanent.
Am 27. März 2009 um 01:18 Uhr
Wie lässt sich das z.B. vereinbaren, wenn der Partner, welchen ab Trennung die gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft, zuvor nicht oder nur in Teilzeit berufstätig war, und während des Trennungsjahres ansonsten eigentlich noch gar keine Erwerbsobliegenheit treffen würde?
Beißt sich das nicht mit dem Zweck des Trennungsjahres, in dem es ja darum geht, den Ehepartnern die Möglichkeit zu geben, wieder zueinander zu finden, so dass die Scheidung vermieden werden kann, weshalb während der Trennungszeit ja auch die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse, die Aufgabenverteilung und der Umfang der Erwerbstätigkeit möglichst aufrechterhalten bleiben sollen?
Wie kann es sein, dass der eine Partner in diesem Zuge gar keiner Erwerbsobliegenheit unterliegen kann (sogar die eheliche Wohnung soll während des Trennungsjahres ja erhalten bleiben), den anderen Partner aber eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit sofort trifft, für die ihm Nebenjobs oder Arbeitgeberwechsel zugemutet oder alternativ ein fiktives Einkommen unterstellt werden kann?
Mir scheint sich das Retten einer Ehe schwer zu gestalten, wenn ein Ehepartner wegen gesteigerter Erwerbsobliegenheit während einer möglicherweise nur temporär gewesenen Trennung mal eben seinen Arbeitsplatz ans andere Ende Deutschlands verlegen soll, nicht zu vergessen, dass – wenn es sich um gesteigerte Erwerbsobliegenheit handelt – ja hier auch noch Kinder im Spiel sind, die i.d.R. ja noch ein viel stärkeres Interesse daran haben, dass die Ehe ihrer Eltern bestehen bleibt, und wohl gerade das die Fälle sind, wo das Trennungsjahr seine Berechtigung am ehesten hat.
Es ist schon seltsam, wie bei dieser Rechtssprechung mit so zweierlei Maß gemessen zu werden scheint.
Am 30. März 2009 um 11:43 Uhr
@ anke
ich denke nicht, dass dieses Urteil von Unterhaltsansprüchen der Eheleute untereinander (Trennungsunterhalt) spricht. Es geht auch nicht um das Trennungsjahr sondern dem die gesteigerte Erwerbsobliegenheit wegen Kindesunterhaltes für minderjährige Kinder.
Wenn es um Trennungsunterhalt ginge, hätten Sie im wesentlichen Recht.
Am 12. Januar 2010 um 10:50 Uhr
Hat der Unterhaltsverpflichtete an den Unterhalts verlangenden über einen längeren Zeitraum freiwillig Unterhalt gezahlt ohne diesen aufzufordern sich nun selbst um Arbeit zu bemühen, so könnte nach der Rechtssprechung darin ggf. ein konkludentes Einverständnis darin zusehen sein, dass der Verpflichtete damit einverstanden ist, dass der Berechtigte keine Arbeit aufnimmt.
Grundsätzlich muss sich der eventuell Unterhaltsberechtigte aber laut Rechtssprechung um Arbeit bemühen und diese Bemühungen durch Vorlage konkreter Bewerbungen nachweisen.
Am 23. Februar 2010 um 16:32 Uhr
…kann argumentiert werden, dass ein Kind aus einer neuen Beziehung (10 Jahre) eine Gesteigerte Erwerbsobliegenheit ausschließt?
Am 2. März 2010 um 10:31 Uhr
@ tommy
nein
Am 13. November 2010 um 08:06 Uhr
Hallo, für mich ist es unglaublich, wie sich jemand fast 10 Jahre auf Kosten der Steuerzahler bequem machen kann. Trotz minderjährigem unterhaltspflichtigem Kind aus einer Ehe.Trotz erlerntem Beruf. Trotz Privatinsolvenz(Erwerbsobliegenheit ebenso).
Die Ämter machen nichts. Hauptsache die Mutter geht arbeiten(von diesen Steuergeldern werden solche Leute dann auch noch finanziert) und alles funktioniert irgendwie !!!
Ich kann es einfach nicht glauben.