Anschriftensperre

besonders in Fällen ehelicher Gewalt und in den Fällen, in denen die Ehefrau aufgrund von Gewalt z.B.  ins Frauenhaus flieht, stellt sich immer wieder die Frage, ob die Anschrift der Frau in dem folgenden Prozess vor dem Familiengericht bekannt gegeben werden muss. Grundsätzlich muss eine Klage vor einem Familiengericht die ladungsfähigen Anschriften der beiden Parteien enthalten. Allerdings hat die von Gewalt bedrohte Ehefrau ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihre Anschrift geheim gehalten wird.

In der Praxis lese ich immer wieder, dass der Anwalt der Ehefrau statt der Anschrift seiner Mandantin seine eigene Kanzleianschrift angibt. Dies reicht in der Regel nicht, allein aus der Tatsache heraus, dass das Familiengericht seine örtliche Zuständigkeit prüfen muss. Wenn der Aufenthaltsort der Klägerseite nicht bekannt ist, ist diese Prüfung nicht möglich.

In der Praxis handhabe ich es dann so, dass ich entweder dem Richter anrufe, ihm den Sachverhalt mitteilte oder auf einem gesonderten Blatt  die Anschrift und den Aufenthaltsort meiner Mandanten mitteile und das Gericht bitte,dass diese Daten nicht weitergegeben werden. Das Gericht wird dann in aller Regel eine Anschriftensperre verhängt. Die Geschäftsstelle wird angewiesen dies auf der Akte deutlich zu machen.

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht