Verwirkung rückständiger Unterhaltsansprüche

Auch die in der Vergangenheit entstandenen Unterhaltsansprüche unterliegenden der Verwirkung gem. § 242 BGB.

Diese Grundsätze gelten sowohl für durch Titel festgeschriebene Unterhaltsansprüche, als auch für nicht titulierte Ansprüche. Allerdings sind für die titulierten Ansprüche erheblich strengere Anforderungen an die Verwirkung zu stellen.

Die Verwirkung setzt auf 2 Voraussetzungen:

1. das Zeitmoment und

2. das Umstandsmoment.

Das Zeitmoment, also wann zeitlich die Verwirkung eingetreten ist, kann nicht allgemein beantwortet werden. Das Zeitmoment ist an jedem Einzelfall gesondert zu prüfen wobei insbesondere die Verjährung von 3 Jahren zu berücksichtigen ist. Es gibt Urteile, in denen das Zeitmoment als gegeben angesehen wurde, weil der Titelinhaber eine Frist von mehr als einem Jahr verstreichen ließ, ohne seinen titulierten Anspruch zu realisieren.
Mit dem Umstandsmoment ist gemeint, dass im Einzelfall der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen besondere Umstände seitens des Unterhaltsschuldners vorgetragen werden müssen, warum dieser sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) darauf verlassen konnte, dass er nicht mehr auf Zahlung von Unterhaltsansprüchen in Anspruch genommen wird. So können zum Beispiel diese besonderen Umstände dann vorliegen, wenn der Unterhaltsgläubiger über einen langen Zeitraum den ihm zustehenden laufenden Unterhalt überhaupt nicht mehr geltendgemacht hat. Er kann damit dem Unterhaltsschuldner die Vorstellung vermittelt haben, er sei finanziell gar nicht mehr bedürftig und bräuchte den Unterhalt nicht mehr.

Ein solches Umstandsmoment kann aber nicht von demjenigen Unterhaltsschuldner geltendgemacht werden, der ständig in der Bundesrepublik oder auch im Ausland umzieht. Jedenfalls dann nicht, wenn er auch „vergisst“ seine neue Anschrift anzugeben.

Immer wieder sind die Fälle zu beurteilen, in denen der Unterhaltsgläubiger von dem Schuldner Auskunft verlangt, diese Auskunft auch in schriftlicher Form umfänglich erhält, aber danach seinen Unterhaltsanspruch nicht berechnet und beziffert. Hier kann ein Umstandsmoment für eine Verwirkung vorliegen. Das gleiche gilt, wenn der Unterhaltsschuldner nach Erläuterungen einen Unterhaltsanspruch gekürzt hat und der Gläubiger diese Kürzung ohne Reaktionen hinnimmt. Er kann dann nicht nach einem längeren Zeitraum verlangen, dass ihm der gekürzte Unterhalt nachgezahlt wird.

Hier ist aus Sicht des Unterhaltsschuldners allerdings größte Vorsicht geboten. Dieser kann sich nicht auf die Verwirkung verlassen, sondern mein Rat wäre, bei berechtigten Kürzungsansprüche den Unterhaltsgläubiger mit einer außergerichtlichen Abänderung zu konfrontieren und, falls dieser darauf nicht reagiert, die Abänderungsklage zu erheben.

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22 Reaktionen zu “Verwirkung rückständiger Unterhaltsansprüche”

  1. loewin

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich lebe seit September 2008 von meinen Mann getrennt, wir haben 2 Kinder !15 + 12 J), ich arbeite 25 Std./Woche, bekomme von meinem Mann Unterhalt für die Kinder, Unterhalt für mich während der Trennung habe ich bisher nicht in Anspruch genommen. Habe ich nun rückwirkend bzw. für den rest der Trennungsphase auch keinen Anspruch mehr darauf?
    Vielen Dank im voraus
    loewin

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ löwin

    Wenn ein Unterhaltsanspruch besteht kann dieser die Zukunft geltend gemacht werden. Der Verzicht in der Vergangenheit führt nicht zur Verwirkung.

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  3. Christoph

    Hallo,

    ich hätte eine Frage zu den erwähnten Urteilen, nach denen eine Verwirkung eines titulierten Unterhaltsanspruchs bereits nach mehr als einem Jahr bestätigt wurde:

    Wäre es möglich, die Aktenzeichen einzustellen. Helfen würde mir auch schon ein Hinweis auf die Quelle.

    Besten Dank

    Christoph

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ christoph

    Quelle bin ich selbst und Urteile gibt es viele zu ganz verschiedenen Sachverhalten. Einfach mit googeln versuchen.

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  5. Christoph

    Besten Dank für die Antwort, Herr von der Wehl,

    ganz verschiedene Sachverhalte gibt es sicher ganz viele…
    Nur nach meiner Recherche habe ich keinen Fall gefunden, wo titulierte Unterhaltsrückstände bereits nach mehr als einem Jahr wegen Nicht-Inanspruchnahme verwirkt gewesen wären.

    Beste Grüsse Christoph

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ christoph

    BGH, Urteil vom 23.10.2002- Aktenzeichen XII ZR 266/99

    aa) Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Insofern gilt für Unterhaltsrückstände, die allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche (Senatsurteil BGHZ 84, 280 , 281). Vielmehr spricht gerade bei derartigen Ansprüchen vieles dafür, an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit ohnehin nur ausnahmsweise gefordert werden. Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muß eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, daß er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Andernfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechtsstreit die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, daß das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585 b Abs. 3 , 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB verdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung. Diesem Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in der Weise Rechnung getragen werden, daß das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen kann (Senatsurteil BGHZ 103, 62 , 68 ff.). Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, wenngleich es die Frage, ob im vorliegenden Fall das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt ist, letztlich offengelassen hat.

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  7. Christoph

    Hier handelt es sich jedoch nicht um bereits titulierte Unterhaltsrückstände, sondern um nicht geltend gemachte Unterhaltsansprüche, oder?

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ christoph

    Das mag sein, dabei sehe ich allerdings keine so großen Unterschiede.

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  9. kathrin

    habe laut scheidungsurteil kein anspruch auf nachehelichen unterhalt ,arge schrieb nun meinen ex an ,nach 9 jahren er möchte bitte einen einkomensnachweis senden ,da geprüft werden soll ob er hätte doch zahlen können oder müssen ,er zalt für unseren sohn unterhalt und hat neu geheiratet und noch 2 kinder ist es überhaubt denkbar ,dass es so etwas zu fordern gibt von der arge trotz scheidungsurteil und alle papiere der scheidung müssen wir auch koplett vorlegen ,das sind doch ganz intime dinge die da drinn stehn ,durch die steuerklasse ist doch nachgewiesen dass ich alleinstehend bin danke

  10. RA Thomas von der Wehl

    @ kathrin

    bevor der Staat Leistungen gewährt, wird er immer prüfen, ob nicht jemand anderes stattdessen bezahlen müsste.

    Wenn Sie minderjährige Kinder haben, für die der Vater Unterhalt zahlt, kommt immer auch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt in Betracht. Diesen Anspruch prüft der Staat, indem er von dem Kindesvater die Einkommensunterlagen anfordert, um daraus festzustellen, ob ein solcher Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, bezw. der Kindesvater für einen solchen Unterhalt leistungsfähig ist.

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  11. Christoph

    Hatte heute eine Verhandlung zum Thema Unterhaltsrückstände und Vollstreckung:

    Es lag ein OLG-Vergleich von 2004 vor, in dem bereits vorher fällig gewordene Unterhaltsbeträge (Trennungsunterhalt) enthalten waren (=Verjährung 30 Jahre). Diesen Betrag vollstreckt die Gläubigerin nun (in 2009). Letztmalig wurde dieser Betrag Ende 2004 vollstreckt, was bei mir zur Abgabe der EV geführt hat.
    Nun habe ich gegen die Vollstreckung den Einwand der Verwirkung per Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht. Diesen hat die Richterin abgeschmettert, weil ich ja Anfang 2005 die EV abgegeben hätte und deshalb keine Verwirkung vorliege, da die Gläubigerin nach der EV nicht sinnvoll hätte vollstrecken können. Letztendlich haben wir uns dann verglichen.

    Mein Anwalt war und ist wie ich der Meinung, dass die Abgabe der EV einem späteren Verwirkungseinwand nicht im Wege steht.
    Ohne den neuen Vergleich wären wir in die 2. Instanz gegangen. Ich habe zu diesem Thema im Web nichts gefunden. Gibt es zum Thema Verwirkung und EV Entscheidungen?

    Besten Dank

    Christoph

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ christoph

    konkrete Entscheidungen kenne ich nicht. Ich würde zu der Meinung der Richterin tendieren. Eine eV wirkt 3 Jahre und dieser Zeitraum kann nicht als Zeitmoment der Verwirkung herangezogen werden.

    Durch den Vergleich ist die Sache doch jetzt abgeschlossen.

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  13. vorsichtiger

    Guten Tag,

    wie beurteilen Sie das regelmäßige Auskunftsbegehren eines Jugendamtes jährlich die Dezember-Gehaltsmitteilung eines UH-Verpflichteten zu erhalten. In Jahr 1 begründet man dies mit § 1605 BGB, im Jahr 2 dann mit der (angeblichen) Notwendigkeit zur Prüfung inwieweit der Verpflichtete in der Lage sei Rückstände zu begleichen. Hierzu sei angemerkt, dass bereits der laufende Unterhalt nicht vollumfänglich bedient werden kann – geschweige der rückständige.
    Die Weigerung des Pflichtigen seine unveränderten Einkünfte alle 8 – 12 Monate nachzuweisen führte zur Androhung sofortiger Vollstreckung.
    Selbst die berechtigte Anmerkung des Verpflichteten die Rückstände seien fehlerhaft berechnet und nicht stimmig führte lediglich zur Antwort, dass dies unerheblich sei, die Forderung stehe fest.

    Vielen Dank

    PS: Vielleicht schauen Sie doch mal auf den Seiten der TrennungsFAQ rein – es würde uns sicher freuen fachkundigen Rat zu lesen.

  14. RA Thomas von der Wehl

    @ vorsichtiger

    die gesetzlichen Vorschriften gelten auch für das Jugendamt. Grundsätzlich ist nur alle 2 Jahre eine Auskunft geschuldet. Es sei denn, es liegen Erkenntnisse vor, dass sich die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners deutlich geändert hat.

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  15. Chris

    Hallo
    Ich habe mal eine Fragem die mir sehr unter den Nägeln brennt.
    Meine „Nochehefrau“, wir leben seit 2 3/4 Jahren getrennt, Eigendliche Dauer der Ehe 2 Jahre, 7 Monate……ist kurz vorm Hartz 4 Bezug bzw. hat sich bereits den dafür notwendigen Antrag bei der ARGE abgeholt. Dazu kommt, das Sie vor einem viertel Jahr auf ein „Kaff“ gezogen ist, wo es arbeitsmäßig überhaupt nichts gibt. Nun will die ARGE prüfen, ob ich nicht evtl. Unterhalt zahlen müsse und die somit aus der Pflicht wären. Wie schon gesagt, seit 2 3/4 Jahren wurde von ihrer Seite kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht. Ich verdiene im Monat ca 1500 netto…..mit Miete und Autofinazierung komme ich schon auf 1000 EUR. da ist aber noch kein Kraftstoff um auf Arbeit täglich zu kommen, dabei…..noch Lebensmittel…Kleidung etc. Nun habe ich riesengroße Angst, dass mich der Staat wirklich bis nach unten drückt und ich auch noch die paar letzten Cents die mir bleiben, abziehen.

    Frage: Wenn so eine Forderung der ARGE kommt ( wo ich meine Kosten für Ausgaben etc. den Einnahmen gegenüberstellen muß ) soll ich damit am besten gleich zum RA??

    Vielen Dank für eine schnelle Antwort!

    Chris

  16. RA Thomas von der Wehl

    @ chris

    Ja, ich kann nur dringend raten bereits bei der Aufforderung zur Auskunftserteilung einen Fachanwalt für Familienrecht einzuschalten.

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  17. r

    Diese Aufforderung gemäß SGB bekam ich auch und widerlegte Sie mit §60 SGB da ich Unterhalt zahlte jedoch übte ARGE Wilkür aus und als ich nach 3 Monaten Ortstermin bekam stellte sich heraus das gnädige zu unrecht Leistung bezog da ich Arge vorgab das gnädige durch die hohe Unterhaltszahlung Wohngeld zu beantragen hat(140€) und kein Anspruch auf Leistung hat bzw die Wohnung zu groß ist.Auf einen Berechnungsbescheid warte ich seit 1 Jahr(steht jedem Bürger zu laut SGB) erst über Anwalt (bezahlte ich)wurde mitgeteilt das mit meiner Zahlung einverstanden. Soviel zur Anfrage ARGE und Wilkür

  18. sandra

    hallo
    ich habe mal eine Frage ich bin nun schon 3 Jahre von meinem Ex mann geschieden,wir haben zusammen 6 Kinder im alter von 9,10,12,14,17 und 19 Jahre bis letzten monat hat er regelmäßig 1000€ unterhalt bezahlt und heute kam er an und meinte ab diesem Monat (15) gibt es nur noch 800€ darf er es einfach selber kürzen??

  19. sandra

    mein ex mann und ich sind jetzt seit 3 jahren geschieden habe aber im trennungsjahr keinen trennungsunterhalt für mich erhalten, er sagte zu mir das es mir nicht zustehen würde, kann man es noch nachfordern??
    lg

  20. Angina

    Ich habe eine Frage:
    Ich habe ein tituliertes Unterhaltsurteil, aus dem Jahre 2004. 2005 habe ich einen Gerichtsvollzieher los geschickt. Dieser konnte aber nichts pfänden, weil sich in dem Ort nur der 2. Wohnsitz befand. Jetzt hat der Schuldner Verbraucherinsolvenz angemeldet und ich soll jetzt Verjährungsfristen nachweisen? Muss man das?
    LG

  21. RA Thomas von der Wehl

    @ angina

    Unterhaltsleistungen als wiederkehrende Leistungen verjähren nach relativ kurzer Zeit. Man muss also nachweisen, Maßnahmen unternommen zu haben, die Verjährung zu unterbrechen.

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  22. ratlos

    Wie sieht das aus wenn die Ex Klage führt auf Trennungsuntehalt zb 900€ Der Beklagte zahlt freiwillig in Form von Darlehen 700€ Gericht schläft und lässt sich fast 2 Jahre Zeit Gutachten usw Terminverlegung usw.
    Hat man dann auch die Möglichkeit zumal Gegenseite auch nicht auf die höhere Zahlung drängte??

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