BGH: Nichtigkeit des Ehevertrages (Quelle: ARGE FamR im DAV)

Wenn im Ehevertrag ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kompensationslos vereinbart wird und die Ehefrau bei Abschluss des Vertrages schwanger ist, ist der Vertrag nach § 138 Satz 1 BGB nichtig. Die Ehegatten haben bewusst in Kauf genommen, dass die Frau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf Weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte erwerben wird.

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4 Reaktionen zu “BGH: Nichtigkeit des Ehevertrages (Quelle: ARGE FamR im DAV)”

  1. Marion

    Wer kann mir helfen, meine Scheidung wurd im April 2004 vollzogen. Wir hatten einen Ehe- und Erbschaftsvertrag abgeschlossen, darin steht, dass ich keinen Versorgungsausgleich erhalte. Dieser Vertrag wurde im Dez. 1985 unterschrieben, im Januar fand die Hochzeit statt und im Juni kam meine Tochter zur Welt. Habe ich eine Chance heute noch, dagegen anzukämpfen?

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ marion

    ein Informationsgespräch mit einem Fachanwalt für Familienrecht wird sich sicherlich lohnen. Wenn sie eine Empfehlung wünschen, bräuchte ich den gewünschten Kanzleisitz des Rechtsanwaltes.

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  3. Marina

    @ RA von der Wehl

    Ich habe eine Fage bezüglich des Ehevertrages. So wie ich weiss kann man diesen jederzeit abschließen.
    Wenn beide Eheleute arbeiten. Der Mann aus einer früheren Beziehung ein Kind hat.
    Kann die Ehefrau des Mannes sich mit einem solchen Ehevertrag damit absichern das sie nicht für den Kindesunterhalt rangezogen werden kann wenn der mann ein mangelfall ist?

  4. Antonia

    Sehr geehrter RA von der Wehl,
    In wie weit ist ein Ehevertrag mit einem Globalverzicht (keine Zwangslage, nicht schwanger gewesen zu. Zeitpunkt der Unterschrift) nichtig. Mein Mann ist selbständig und ich bin vollzeitbeschäftigt. Er ist der Ansicht, dass er weder Trennungs – noch nachehelichen Unterhalt zahlen muss. Lohnt es sich gegen den Vertrag (Stand März 2013) anzugehen? an welchen Experten in Großraum Bielefeld kann ich mich wenden?
    Ich wäre dankbar für eine Antwort.

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