Kammergericht: Keine Abänderung eines Alttitels über Krankheitsunterhalt (Quelle: ARGE FamR im DAV)

AG Familienrecht – Newsletter 07/2009


Der geschiedene Ehegatte ist durch ein Urteil, das vor der Gesetzesänderung zum 1.1.2008 ergangen ist, verpflichtet worden, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Die begünstigte Ehefrau war bei Rechtskraft der Scheidung so krank, dass sie nicht arbeiten konnte. Dieses Urteil darf nicht abgeändert werden, um den Unterhalt zu begrenzen, solange die Ehefrau ihre Obliegenheit erfüllt, alle zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Az 16 UF 131/08, Urteil vom 27.11.2008.

2 Reaktionen zu “Kammergericht: Keine Abänderung eines Alttitels über Krankheitsunterhalt (Quelle: ARGE FamR im DAV)”

  1. rp

    Nach seinen Feststellungen, die auf einem Sachverständigengutachten beruhen, habe die Erkrankung der Beklagten ihre Wurzeln in ihrer Kindheit (Verhältnis zu ihren Eltern), sei jedoch erst durch die Ehekrise
    Die Erkrankung sei nicht schicksalshaft und müsse im Zusammenhang mit der Ehe gesehen werden, denn bei der Eheschließung sei die Beklagte gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Sie sei auf Wunsch War Sie jetzt gesund oder krank.Ich sehe hier einen Widerespruch im Urteil

  2. geschieden

    Es elbe die nichtm angewendetet Unterhaltsreform!!

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