OLG Hamm: Keine Erwerbsobliegenheit bei sinnvoller Weiterbildung (Quelle: ARGE FamR im DAV)

AG Familienrecht – Newsletter 07/2009


Die Unterhaltsberechtigte kommt ihrer grundsätzlich bestehenden teilschichtigen Erwerbsobliegenheit zurzeit nicht nach, weil sie an einer Fortbildung teilnimmt. Das ist nicht zu beanstanden, weil diese Weiterbildungsmaßnahme – Teilzeitausbildung zur Bürokauffrau – nicht nur sinnvoll, sondern gemäß § 1574 III BGB sogar geboten ist. Denn ein Anknüpfen an die juristische Ausbildung, die sie 1996 mit dem juristischen Staatsexamen beendet hatte, bietet keine ausreichenden Erfolgsaussichten. Az 13 UF 88/08, Urteil vom 23.1.2009

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