OLG Koblenz: Säuglingserstausstattung ist Sonderbedarf (Quelle: ARGE FamR im DAV)
Die Erstausstattung eines Säuglings stellt Sonderbedarf im Sinne des § 1613 II 1 Ziffer 1 BGB dar. Auf dem Wege der Schätzung kann von einem Pauschalbetrag von 1000 Euro ausgegangen werden, soweit nicht überdurchschnittliche Verhältnisse vorliegen. Az 11 UF 24/09, Urteil vom 12.5.2009.
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