OLG Zweibrücken: Keine Vollzeittätigkeit bei siebenjährigem Kind (Quelle: ARGE FamR im DAV)

Ein sieben Jahre altes Kind braucht noch eine weitgehend lückenlose Betreuung und Beaufsichtigung. Selbst wenn es eine Fremdbetreuung von 8 bis 16 Uhr gibt, kann von der betreuenden Mutter keine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden. Der Unterhaltsanspruch darf nicht herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, solange keine zuverlässige Prognose über den Wegfall der mit der Betreuung verbundenen ehebedingten Nachteile möglich ist. Az 2 UF 99/08,

5 Reaktionen zu “OLG Zweibrücken: Keine Vollzeittätigkeit bei siebenjährigem Kind (Quelle: ARGE FamR im DAV)”

  1. tabea

    wie sieht es denn dann aus wenn man 2kranke kinder im haushat hat 7 und 9 jahre die kleinere behindert und keine betreuungsmöglichkeiten ausser halbtagscchule aufweisen kann denn es sind ja schlieslich 118 wochen ferien im jahr wohin da mit den kids,wenn der vater sie nicht nimmt? finde mal einen arbeitgeber der da mitspielt

  2. tabea

    nachtrag 18 wochen ferien

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ tabea

    in den Fällen des Betreuungsunterhaltes ist jeder Einzelfall gesondert zu prüfen. In Ihrem Fall würde ich davon ausgehen, dass allenfalls eine halbschichtige Tätigkeit, wenn überhaupt, von Ihnen erwartet werden kann.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  4. Martina

    Mein Noch Ehemann hat unsere kinder 11 und 12 jahre meiner Meinung nach beeinflusst so das die beiden jetzt bei ihm Leben wollen. Das hat er nur aus dem Grund getan damit er nicht arbeiten gehen muss. In den 20 Jahren Ehe war ich diejenige die Arbeiten gegangen ist. Unser 14 jähriger Sohn will bei mir bleiben.
    Wie sieht es mit dem unterhalt aus? Kann man meinem noch Ehemann nicht auch zum arbeiten kriegen?

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ martina

    bei dem geschilderten Alter der Kinder steht der Unterhaltsberechtigte auf der Schwelle zwischen einer mindestens geforderten halbschichtige Tätigkeit und einer von ihm zu erwartenden vollschichtigen Tätigkeit. Dies hängt aber vom Einzelfall ab. Ganz ohne berufliche Tätigkeit wird er keinen Unterhalt verlangen können.

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