Unterhalt für Minderjährige, die weder in Schul- oder Berufsausbildung sind?

Die Frage taucht immer wieder dann auf, wenn minderjährige Kinder einfach faul herumsitzen und weder die Schule besuchen, noch eine Ausbildung absolvieren. Sie kümmern sich einfach nicht um ihren weiteren Berufsweg. Eltern fragen sich dann zurecht, ob sie weiterhin diesen Kindern (Faulenzern) gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind.

Dazu einige Urteile:

OLG Brandenburg, vom 23.08.2004 Aktenzeichen 9 WF 157/04

Auch für noch nicht 16 Jahre alte Kinder gilt, dass sie im Verhältnis zu ihren Eltern zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet sind, wenn sie an keiner Ausbildung teilnehmen. Unterbleibt dies, so muss das Kind sich in erzielbarer Höhe fiktive Einkünfte zurechnen lassen.

etwas anders dagegen:

OLG Stuttgart, Beschluß vom 10.05.1996
– Aktenzeichen 17 UF 159/96

1. Auch das minderjährige Kind kann eine Erwerbsobliegenheit treffen.
2. Die Anrechnung fiktiver Einkünfte zu Lasten des Unterhaltsanspruchs des Minderjährigen ist jedoch nicht möglich (Erst-Recht-Schluß aus der Regelung des §  1611  Abs.  2   BGB ).

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9 Reaktionen zu “Unterhalt für Minderjährige, die weder in Schul- oder Berufsausbildung sind?”

  1. Bianca

    Hallo,
    mein Ex und ich haben uns vor 9 Jahren getrennt und sind seit 8 Jahren geschieden.Wir haben einen gemeinsamen Sohn, für den damals ein Unterhalt in Höhe von 184 € festgelegt wurde, und welchen er auch immer bezahlte. Inzwischen ist unser Sohn 13 Jahre alt, und laut Düsseldorfer Tabelle würde uns wesentlich mehr Geld zustehen. Mein Ex hat allerdings zwischenzeitlich wieder geheiratet und zwei weitere Kinder (5 und 3) mit denen er auch zusammen lebt. Vor kurzem habe ich ihn nun auf einen Erhöhung des Unterhalts für unseren 13 jährigen angesprochen, worauf er mir frech antwortete, daß er aufgrund der Heirat und der beiden weiteren Kinder sowieso nicht mehr zahlen müsse, da die drei(seine Frau mit Kinder) ihm angerechnet würden. Stimmt das, oder hat mein Sohn Anspruch auf den Unterhalt, der ihm laut Düsseldorfer Tabelle zusteht?

    Mit feundlichen Grüßen

  2. Anke

    @Bianca,

    es kommt auf sein bereinigtes Netto Einkommen an, wieviel er an Unterhalt zahlen muss.

    Wenn er nicht mehr als 184 EUR bezahlen muss, dann müsste über seinem Selbstbehalt nicht mehr als 69% der notwendigen Verteilungsmasse für die drei unterhaltsberechtigten Kinder bleiben, also (268+199+196) x 0,69 = 457 EUR.

    Da er sagt seine Frau würde ihm angerechnet, trägt sie wahrscheinlich nicht oder nur geringfügig zum Familienunterhalt bei was dann wohl bedeutet, dass der Selbstbehalt nicht unter 900 EUR abgesenkt werden kann. Ansonsten steht sie als Unterhaltsberechtigte nach den 3 Kindern auf Rang 2.

    Sein bereinigtes Netto dürfte dann wenn seine Aussage richtig ist nicht mehr als 1357 EUR betragen.

  3. Sylli

    Hallo Herr RA von der Wehl,

    bei meinem Mann ist nun der Fall eingetreten, dass sein nichtehelicher Sohn (15) kurz vor den Prüfungen des Hauptschulabschlusses „keinen Bock“ mehr auf Schule hat. Er ist bereits vorbestraft und ist nach vielen Chancen nun doch letzte Woche von der Schule geflogen. Obwohl mein Mann kein Sorgerecht hat, haben wir geholfen wie nur möglich. Ich habe mit ihm Bewerbungen geschrieben etc.. Seine Mutter ist arbeitslos und hat sich nie um ihn gekümmert. Nun will sie ihn nicht mehr und er ist weg, keiner weiß wo der Junge steckt. Wir haben sie auf ihre Aufsichtspflicht hingewiesen, das ist ihr egal. Was sollen wir tun? Hat sie trotzdem das Recht auf Unterhalt und Kindergeld? Der Junge hat den Kontakt zur Mutter auch abgebrochen und mittlerweile geht er auch bei uns nicht mehr an sein Handy. Wir machen uns Sorgen, obwohl er das nicht verdient hat bei seinen kriminellen Machenschaften, aber Kind bleibt Kind, oder? Haben Sie einen Rat für uns ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Sylli

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ sylli

    einen Unterhaltsanspruch hat die Mutter derzeit nicht. Wenden Sie sich an das Jugendamt wegen einer Kindeswohlgefährdung.

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  5. Sylli

    Hallo Hr. RA von der Wehl,

    da bin ich wiedermal.
    Der Sohn meines Mannes ist jetzt 17 und er hat selbst ALG 2 beantragt. Somit hat die Kindesmutter die Gläubigerschaft an die ArGe abgetreten. Das Kind und die Mutter reagieren seit 2 Jahren nicht auf unsere Bitte um Auskunft. Wir wissen nicht wo der Sohn wohnt, ob er je noch eine Schule besucht hat, oder in Arbeit ist etc.
    Nun prüft die ArGe erneut unser Einkommen. Da die ArGe der neue Gläubiger ist, hat sich mein Mann erlaubt, die Auskünfte über den Werdegang des Kindes dort zu erfragen.
    Nun haben wir eine erschütternde Antwort erhalten, die ArGe teilt uns mit, dass das Kind Anspruch auf Unterhalt hat bis es 18 ist und wir keinerlei Auskünfte über die momentane Situation des Kindes fordern können, selbst wenn das Kind in keiner Schul-oder Berufsausbildung ist, muß mein Mann voll zahlen.
    Kann das so stimmen? Ich glaube nicht.
    Bitte um Hilfe.
    Danke, viele Grüße von Sylli

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ sylli

    das ist definitiv Unsinn. Auch ein minderjähriges Kind, welches nichts macht, weder Schule noch Ausbildung, sondern nur chillt, hat keinen Unterhaltsanspruch. Darum besteht eine Auskunftspflicht.

    Dennoch müssen auch Sie Auskunft erteilen.

    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    0431 – 911 16
    info@vonderwehl.de
    http://www.vonderwehl.de

  7. Sylli

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Sie haben uns sehr geholfen. Natürlich erteilen wir die Auskunft an die ArGe.

    Kann man Ihnen auch mal was Gutes tun? Mittlerweile sind es ja schon Jahre, in denen Sie mir
    immer kompetent zur Seite standen, das ist für mich nicht selbstverständlich. Ich danke Ihnen für Ihren
    unermüdlichen und kostenlosen Einsatz hier im Forum und überhaupt für die informative Web-Site.

    Viele Grüße, Sylli

  8. manuela bothe

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Meine frage ist: der erzeuger meiner Tochter hat ein Ehelichen Sohn und eine Uneheliche Tochter. Dem Sohn wurde Unterhalt gezahlt trotz Privat Insolvenz und meiner Tochter die in der Aubildung war nicht mehr. Meine frage ist jetzt ob dies rechtens ist?

  9. manuela bothe

    Ich habe vergessen das der Sohn Studiert und älter ist als meine Tochter. Mit freudlichen Gruß M.Bothe

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