Gesteigerte Erwerbsobliegenheit – Grundsätze

Nach § 1603 Abs. 2 BGB haftet ein Unterhaltspflichtiger für den Unterhalt minderjähriger Kinder verschärft. Dies wird auch gesteigerte Erwerbsobliegenheit genannt.

Der Unterhaltspflichtige muss unter Anspannung aller seiner Kräfte und unter Ausnutzung aller seiner vorhandenen Möglichkeiten sich um die Erlangung eines hinreichenden bezahlten Arbeitsplatz bemühen. Er muss zudem alle seine verfügbaren Mittel für den Unterhalt des Kindes verwenden. Er muss alle Erwerbsmöglichkeiten die sich ihm bieten ausschöpfen und dabei auch einschneidende Veränderungen in seiner Lebensgestaltung, wie zum Beispiel einen Wohnortwechsel, in Kauf nehmen. In jedem Falle muss er versuchen, den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle sicherzustellen.

Die Gerichte haben dazu ausgeführt, dass bei einem Unterhaltsanspruch für minderjährige Kinder nicht nur das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners maßgeblich ist, sondern auch das, was er theoretisch verdienen könnte.

Diese Verpflichtung ist gegenüber minderjährigen Kindern durch die oben zitierte Vorschrift besonders scharf gefasst. Ein Unterhaltspflichtige hat hier eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Er ist dafür darlegungs- und beweispflichtig. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsschuldner in einem Unterhaltsprozess, ob er nun Kläger ist oder Beklagter, darlegen muss, dass er alles getan hat, um jedenfalls den Mindestunterhalt seines Kindes sicherzustellen. Die Anforderungen der Gerichte sind hier sehr hoch. Ist der Unterhaltspflichtige zum Beispiel arbeitslos, hat er sich durch intensive Suche einen neuen Job zu beschaffen.

Hat er einen Job mit nur geringem Einkommen, muss er sich entweder einen neuen besser bezahlten suchen oder eine zusätzliche Beschäftigung annehmen. Einem Unterhaltspflichtigen ist in diesem Bereich zuzumuten, sich jedenfalls nach einer gewissen Zeit um jede Art von Tätigkeit zu bemühen. Auch solche Tätigkeiten, die deutlich unterhalb seines Ausbildungsniveau liegen. Dazu zähle auch Jobs für ungelernte Kräfte sowie Jobs zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen.

Der Unterhalt Pflichtige kann sogar gezwungen sein, durch einen Wohnortwechsel gegebenenfalls im gesamten Bundesgebiet eine Arbeit zu übernehmen, sofern in anderen Teilen Deutschlands bessere Erwerbsmöglichkeiten bestehen. Die Umzugskosten müssen dabei aber in einem vernünftigen Verhältnis zu dem erzielbaren Verdiensten liegen.

Für die Suche nach Arbeit hat der Unterhaltspflichtige die Zeit aufzuwenden, die erforderlich ist, in Betracht kommende Jobs zu finden, sich darauf zu bewerben und Vorstellungsgespräche wahrzunehmen. In der Regel wird hier erwartet, dass dieser Zeitaufwand gleichzusetzen ist mit dem Zeitaufwand für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit. Das bedeutet, 8 Stunden am Tag.

Der Unterhaltspflichtige muss sich regelmäßig beim Arbeitsamt melden und die dort vermittelten Angebote wahrnehmen. Er muss die Tageszeitungen und die überörtliche Presse auswerten auf Stellenangebote. Es werden von ihm eigene Annoncen zu erwarten sein und Blindbewerbungen bei großen Firmen, die im Betracht kommen könnte. An die Bewerbungen selbst sind ebenfalls strenge Grundsätze anzulegen. Sie sind in schriftlicher Form abzufassen und so zu gestalten, dass sie geeignet sind, einen Job zu bekommen, da sie die Ernsthaftigkeit der Bewerbung und die Eignung des Bewerbers widerspiegeln. Bloße telefonische Bewerbungen sind nicht ausreichen, zumal diese schwer im Rahmen der Beweisfälligkeit zu dokumentieren sind.

Häufig sagen die Gerichte, dass es einen Erfahrungssatz, wonach schlecht oder gar nicht qualifizierte Kräfte in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit kaum eine Beschäftigungschance haben, nicht bestehen. Ein solches Fehlen von Arbeitsmöglichkeiten müsse in jedem Einzelfall positiv festgestellt werden.

Kann der Unterhaltsberechtigte die entsprechenden Bemühungen, den Mindestunterhalt sicherzustellen, nicht nachweisen, wird er nicht theoretisch zu erzielenden Einkommen fingiert. Das bedeutet, es wird so getan, als hätte er ausreichend Einkommen, um jedenfalls den Mindestunterhalt zu zahlen.

Ob dies dem Unterhaltsberechtigten im konkreten Fall allerdings hilft (einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche fassen) ist eine ganz andere Frage. Häufig reagieren die Unterhaltsverpflichteten in diesen Fällen mit der Stellung eines Antrages auf private Insolvenz. Die zurückliegenden Unterhaltsansprüche wären davon auch betroffen.

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22 Reaktionen zu “Gesteigerte Erwerbsobliegenheit – Grundsätze”

  1. Andrea M..

    Hallo!
    Ich lebe in Scheidung, meine 2 Kinder (13 + 16 Jahre alt) leben bei ihrem Vater.
    Mein Verdienst liegt etwa bei 1100 Euro (LSt.-Gruppe 1) und ich habe 26 km einfach zu meiner Arbeitsstelle zu fahren.
    Ich habe noch ein paar ersparte Euro. Gibt es ein „Schonvermögen“ für mich, oder muss ich mich „blank setzen“?
    Dem Vater meiner Kinder überließ ich quasi „Haus und Hof“, von dem gemeinsam beschafften Hausrat habe ich nichts bekommen, selbst meine Kommuniongeschenke und Aussteuer sind noch dort im Haus.
    Nun fordert er „vollen“ Unterhalt in Höhe von 590 Euro (lt. Düsseldorfer Tabelle).
    Seit meinem Auszug zahle ich einen monatlichen Unterhalt aus meinem geringen Verdienst und meinen Ersparnissen (566 Euro), zahle Miete, habe mir den nötigsten Hausrat angeschafft.
    Problem: ich unterschrieb blöderweise einen Ehevertrag, nachdem unser Geld geteilt war, in dem Vertrag steht auch, dass „der Hausrat geteilt ist“.
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    MfG
    A.

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ andrea

    Ob Sie ihre Erwerbsobliegenheit vollständig erfüllen, kann ich natürlich nicht beurteilen. Wenn Sie allerdings einen Vollzeitjob ausüben und aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung nicht mehr verdienen können, wäre ihr Selbstbehalt bei 900,00 €. Grundsätzlich wären auch Fahrtkosten anzurechnen, wobei in Einzelfällen, wenn der Mindestunterhalt nicht gewährleistet wird, sehr genau geschaut wird. Ihr Vermögen, wenn es aus geringfügigen Ersparnissen besteht, müssen sie grundsätzlich nicht angreifen. Ich würde dringend raten, sich mit einem Fachanwalt für Familienrecht in Verbindung zu setzen und dort eine umfassende Beratung einzuholen.

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  3. r

    Man sollte doch mal fragen warum Kinder bei Vater sind?
    Wenn es nicht reicht sollte (Frau) sich noch Stelle suchen.
    Umgekehrt wäre es doch genau so!

  4. Maria

    Hallo,

    meine drei Kinder (16,13,10) leben bei ihrem vater. Ich erhalte eine EU-Rente von 630,- € aufgrund einer Erkrankung.
    Ich bin erneut verheiratet.
    Laut Urteil habe ich minimalen unterhalt zu leisten, da mein neuer Mann mir gegenüber unterhaltsverpflichtet ist und ich somit von dem Geld an meine Kinder Unterhalt zu zahlen habe.
    Wir stehen finanziell nun sehr schlecht dar. Wenn nun mein neuer Ehemann von seinen Eltern monatlich eine Summe zur Unterstützung erhalten würde, würde das dann auch für die Unterhaltszahlungen an meine Kinder berechnet werden.
    Alos: Würden finazielle monatliche unterstüztung von Seiten der Eltern meines Mannes an ihn sein Einkommen rechnerisch erhöhren?

    Gruß
    Maria

  5. Anke

    Hallo Maria,

    google mal nach „Unterhalt“ in Verbindung mit „freiwillige Leistungen Dritter“.

    Da die Eltern deines Mannes ihm ja nicht unterhaltspflichtig sind, dürfte das eine solche sein, und diese Leistung kann von dem Lesitungserbringer dafür bestimmt werden, nicht dir oder deinen Kindern zu Gute zu kommen.

  6. Maria

    Liebe Anke,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Du hast mir sehr geholfen!!!

    Liebe Grüße
    Maria

  7. Manne

    Sehr geehrter Herr RA Thomas von der Wehl

    mein volljähriger Sohn (24 Jahre alt) ist nach einer abgeschlossenen Ausbildung nach 3 Monaten im seinem Betrieb fristgerecht gekündigt worden. Nun hat er Alg I und Alg II beantragt. Er wohnt in einer 2-Zimmerwohnung, die Ihm von der Arge genehmigt wurde.

    Da grundsätzlich jedes Kind nur Anspruch auf Unterhalt während einer Erstausbildung hat, bin ich noch verpflichtet meinem Sohn Unterhalt zu zahlen?

    Vielen dank für eine Antwort.

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ manne

    kurz: nein!

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  9. Dirk

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl.

    Zunächst möchte ich mich bei Ihnen recht herzlich für diesen Blog bedanken, der zwar u.U. keinen Besuch bei einem Ihrer Kollegen erspart, aber viele Dinge in ein besswer sichtbares Licht rückt.

    Auch ich habe eine Frage, die sich mir arg auf den Nägeln brennt.

    Kurze Vorgeschichte:
    42 Jahre alt, aus gesundheitlichen Gründen umgeschulter Industriekfm. ohne Berufserfahrung, z.Z. arbeitslos, Antrag auf Schwerbehinderung (Herzinfarkt und Arthrose in den Gelneken) ist gestellt.

    Seit meiner Trennung vor nunmehr über 10 Jahren zahle ich regelmäßig Kindesunterhalt für meine Kinder (15 + 18J). Bei jeglicher Änderung meiner Einkommensverhältnisse gebe ich dem zuständigen JA und der KM Bescheid.
    Nun soll ich einen pfändbaren Unterhaltstitel in einer Höhe unterzeichnen (ca. 577€ lt. Tabelle), die ich in absehbarer Zeit, trotz intensiver Bemühungen (15 Bewerbungen / Monat, laufendes Qualifizierungsseminar über Agentur für Arbeit für Lohn- und Gehaltsbuchhaltung) nicht leisten kann.

    Was kann ich tun, um mir bei meiner Suche nach einer gut bezalhten Tätigkeit nicht noch einen Klotz ans Bein zu binden? (pfändbarer Titel, der muss schließlich dem potentiellen AG mitgeteilt werden.)
    Kann ich die Unterzeichnung mit Begründung verweigern (ich zahle ja im Rahmen meiner Möglichkeiten)?

    Ich bin ein wenig verzweifelt, da die Suche nach einem Job in meinem Alter und mit den von mir genannten Einschränkungen eh schon eine Ochsentour ist, und ich zwar mit aller Kraft meiner U-Pflicht nachkommen will, aber nicht auf Kosten meiner Gesundheit (wie die letzten Jahre)

    Vorab vielen lieben Dank für Ihre Hilfe,

    Dirk

  10. Anke

    Was heißt denn in absehbarer Zeit nicht leisten können. Beziehst du im Moment noch Alg I und kannst deinen Unterhaltspflichten nachkommen, musst aber wegen schlechter Job Aussichten damit rechnen, bald Alg II zu beziehen und dann nicht mehr leistungsfähig zu sein?

    In dem Fall würde ich einen zeitlich begrenzten Titel unterzeichnen, der nur bis zu dem Monat reicht, bis zu dem du vorr. zahlungsfähig sein wirst.

    Wenn du im Moment schon nicht den geforderten Unterhalt aufbringen kannst aber 15 Bewerbungen pro Monat schreibst, dann bist du offiziell nicht leistungsfähig und musst auch nur einen Titel über den Betrag unterschreiben, den du leisten kann.

  11. Dirk

    Hallo Anke.

    Vielen lieben Dank für deine Antwort und entschuldigung für mein langes Schweigen. Ich hatte den Link hierher verdaddelt.

    Da ich ja für das AA jede Bewerbung als Nachweis bereithalten muss, denke ich schon, dass ich beweisen kann mich um eine Arbeitsstelle auch entsprechend zu bemühen.

    Da ich mit meiner Freundin zusammenlebe (keine eingetragene Lebensgemeinschaft) erhalte ich im Falle von ALG II keine Unterstützung und muss mich aufgrund ihres Verdienstes, der 50,-€ über dem Satz liegt, auch selber versichern, was dann unterm Strich wieder ein Minus von etwa 200,-€ macht.

    Soweit will ich es, auch im Interesse meiner Kinder, erst gar nicht kommen lassen. Schließlich sind es ja auch meine Kiddies, selbst wenn ich geschieden bin. Aber die derzeitige Wirtschaftslage ist ja alles andere als rosig und da kann man sich als Personalchef eben die Rosinen aus dem Kuchen picken.

    Jetzt werde ich wohl erstmal abwarten müssen, wie hoch denn der Titel sein soll, dann muss ich weitersehen.

    Danke nochmal und liebe Grüße

    Dirk

  12. Dirk

    Kurzer Nachtrag:

    Ich meinte natürlich die Kranken- und Pflegeversicherung, die ich selber tragen muss, da ich bei Hartz IV keine Unterstützung bekomme.

    Grüße

    Dirk

  13. Anke

    @Dirk,

    sei dir eben bewusst, dass du nicht irgend einen Titel unterschreiben musst der dir vorgelegt wird, du kannst ihn selber schreiben und nach deinen Bedürfnissen ändern.

    Aus dem Grund würde ich den
    Unterhaltstitel zeitlich begrenzen nähmlich genau bis zu dem Zeitpunkt, ab dem du kein Alg II mehr beziehen wirst.

    Schließlich ist es absehbar, dass du ab diesem Zeitpunkt nicht mehr leistungsfähig sein wirst, wenn du bis dahin keinen neuen Job gefunden hast, und genau deswegen wird die Gegenseite jetzt ja wohl auch auf einen Unterhaltstitel bestehen, den sie vorher nicht brauchte.

    Für den Fall, dass du einen Job findest, müsste der Unterhalt dann ja auch aufgrund geänderter Einkommensverhältnisse angepasst werden. Wenn du zum Auslaufen des von dir unterschriebenen Titels dann weiterhin leistungsfähig bist, schickst du einfach einen neuen Titel.

  14. Torsten

    Hallo und danke auch von mir für diesen Blog. Wirklich sehr hilfreich.

    Auch ich möchte eine Frage loswerden:

    Ich bin geschieden, habe 2 Kinder aus dieser Ehe, ein Kind aus einer beendeten Beziehung und ein Kind mit meiner jetzigen Lebensgefährtin.

    Mein Einkommen reicht nicht für den Regelsatz an Kindesunterhalt aus, zudem befinde ich mich seit 2 Jahren in Privatinsolvenz.

    Der Anwalt meiner Ex-Frau verlangt nun von mir das ich zur Steigerung der Leistungsfähigkeit einen Nebenjob aufnehme, was ja prinzipiell auch richtig wäre. Bei mir ist jedoch das Problem das ich in Projekten tätig welche fast ausschließlich in weiter Entfernung von meinem Wohnort sind. Ich selbst wohne in der Nähe von Frankfurt, das aktuelle Projekt ist in Bonn, das Projekt davor war in Bielefeld.

    Dies führt dazu das ich nur an den Wochenenden zu Hause bei meiner Lebensgefährtin und unserem Kind bin, von Sonntags abends bzw. Montags morgens bis Freitag abends bin ich dann in den Projekten unterwegs. Wie soll ich da noch einen Nebenjob machen? Wenn ich Samstags noch arbeiten gehen würde könnte ich mich ja gerade noch einen Tag in der Woche um meine Familie kümmern, und das Umgangsrecht mit den anderen Kindern würde ich natürlich auch gerne noch wahrnehmen.

    Leider hat das Gericht im PKH-Beschluss bereits angedeutet das es einen Nebenjob für zumutbar hält, aber ich weiß ehrlich nicht wie das gehen soll…zumal ich vor 4,5 Jahren auch eine seelische Belastungsstörung hatte die mich für drei Monate in eine teilstationäre Behandlung zwang und ich durchaus Angst davor habe das mir dieses hier wieder passieren könnte. Dieses Argument möchte ich aber bei einem Prozess nur ungern angeben.

    Gibt es Erfahrung bezüglich gesteigerter Erwerbspflichten in einer solchen Konstellation (auswärtige Beschäftigung)?

    Danke für Hinweise und Tips!

    Gruß Torsten

  15. Anke

    @Torsten,

    wenn du dir die Urteile ansiehst, dann wird bezügich der Notwendigkeit einen Nebenjob anzunehmen aufgrund der gegebenen Verhältnisse entschieden.

    Wenn aufgrund der Gegebenheiten deines Jobs eine Nebentätigkeit unrealistisch ist, dann wird überlegt ob ein Wechsel in einen anderen Job das Problem vielleicht beheben könnte, und ob es dir zuzumuten ist den Job zu wechseln.

    Dann müsstest du nachweisen, dass du dich ausreichend um eine besser bezahlte Stelle kümmerst oder eine die dir eine Nebentätigkeit ermöglicht.

    Ich würde genau deine beruflichen Umstände schildern und was deine Belastungsstörung angeht, für die du immerhin ja teilstationär in Behandlung warst, würde ich die auch angeben, mit Entlassungsbericht z.B. Das ist schließlich kein ärztliches Attest, dass du dir mal eben hast ausstellen lassen, die Sache war so schwerwiegend, dass du hierfür in Behandlung musstest. So was muss und wird ganz sicher von jedem Richter ernst genommen werden müssen, denn es dient dem Unterhaltsberechtigten Kind wenig, wenn der Unterhalszahler wegen Überlastung dann ganz zahlungsunfähig wird.

    Beschreibe deine Situation schriftlich so sachlich wie möglich und füge Belege bei.

  16. Torsten

    Hallo Anke,

    danke für Dein Feedback.

    Die Tatsache, das ich eh immer nur von Freitag abend bis Sonntag abend/Montag früh zu Hause bin hatten wir im PKH-Antrag ausführlich belegt. Leider ist im PKH-Beschluss darauf gar nicht eingegangen worden, es wurde pauschal behauptet das ich bis zu 48 Stunden pro Woche arbeiten könnte. Ich persönlich habe den Eindruck das hier sehr pauschalisiert geurteilt wurde, ohne sich den Einzelfall überhaupt anzuschauen.

    Ich überlege gegen den PKH-Beschluss Beschwerde einzulegen.

  17. Anke

    @Torsten,

    ich denke da spielt velleicht die Option mit rein, dass du alternativ auch den Job wechseln könntest um die 48 Stunden Arbeitszeit erreichen zu können und nicht unbedingt die Bedingungen deines jetzigen Jobs zu Grunde gelegt werden müssen.

  18. lissi

    hallo ich bin seit drei jahre geschieden meine kinder 20 und 17 leben beim vater ,der jüngere hat jetzt klage wegen kindesunterhalt gemacht,sein vater vertritt ihn ,ich bin seit jahren chronisch krank viele ops und unfall schwerbehinderung mit gleichstellung 50 prozent.habe seit 5 jahren einen minijob beim arzt,vorher nur hausfrau und krank.seit unfall vor zwei jahren fährt mein jetziger partner und mann mit in die arbeit habe sogar ein atest vom arbeitsamt das ich suizied gefärdet bin,wie gross sind die chansen das er den prozess gewinnt,ich brauche unbedingt hilfe.aja mein jüngerer sohn hat seit voriges jahr eine lehrstelle wo er im monat mehr verdient als ich.kann er mier das sorgerecht entziehen.viele dank in vorraus.

  19. Stiefmama

    Hallo Herr von der Wehl,
    hallo liebe Forumnutzer,

    vielleicht kann mir hier ja jemand einen Ratschlag geben.

    Folgende Situation:
    KM ist Unterhaltspflichtig, Kind 8 Jahre, lebt beim Vater.
    KM wurde seit August 2009 durch Jugendamt und danach Anwalt in Verzug gesetzt. Mehrere Gerichtsverhandlungen, im Juli 2010 sagte KM, dass sie erstmal freiwillig 150 Euro zahlen will, aber keine Zahlung statt fand. Im September erging ein Urteil, dass sie 272 Euro laufend zu zahlen habe und der Rückstand wurde aufgelistet (ca. 5.000 Euro).
    Bis heute wurde nicht ein Cent gezahlt.

    Sie verdient ca. 1.100 Euro Netto zzgl. Trinkgelder, aber zahlt trotzdem nicht.

    Kontopfändung ging ins Leere, da Konto leer geräumt, Lohnpfändung wurde abgelehnt, da falsche Firmierung, richtige Firmierung nur durch das Handelsregister rauszufinden.

    Haben letzte Woche eine Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung machen lassen.
    Nun erfahren wir, das die KM wohl im 2 Monat schwanger sein soll, aber es ändert ja letztendlich nichts daran, dass sie ca. 1,5 Jahre zahlen konnte und dieses nicht tat.
    Kann es jetzt sein, wenn sie sich krank schreiben lässt (weil schwanger), dass sie nicht mehr unterhaltspflichtig ist? Sie wohnt mittlerweile mit dem neuen Freund zusammen.

    Hat jemand einen Rat für uns? Was können wir machen? Wäre super, wenn jemand eine Idee hätte!

    Vielen Dank und liebe Grüße

  20. RA Thomas von der Wehl

    @ stiefmama

    Es kann sein, dass die Kindesmutter nicht mehr leistungsfähig ist und Abänderung verlangt. Die Abänderung muss sie aber auch verlangen und gegebenenfalls mit der Abänderungsklage durchsetzen. Automatisch entfällt der Unterhaltstitel nicht.

    Das betrifft nicht die Rückstände, aber wegen der Rückstände könnte sie private Insolvenz beantragen.

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  21. Stiefmama

    Hallo Herr von der Wehl,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Das würde ja bedeuten, dass wenn die KM z.B. in 3 Jahren wieder schwanger werden würde, sie sich ihrer Unterhaltspflicht für ihr Erstgeborenes weitere 3 Jahre entziehen könnte…

    Sie muss also eine Abänderungsklage einreichen, um den Titel abzuändern. Auch wenn die Staatsanwaltschaft jetzt ermitteln sollte, dass sie nicht leistungsfähig wäre…sie muss trotzdem Abänderungsklage einreichen?

    Was zählt denn dann noch bei der KM als Einkommen (wenn sie sich krank meldet auf Grund der Schwangerschaft)?

    Bekommt sie dann nicht auch Betreuungsunterhalt von ihrem neuen Freund?
    Kann man den Selbstbehalt (770 Euro) nicht runtersetzen lassen, da sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt?

    Man muss doch irgendwas machen können, es wäre ja sehr einfach sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen, zumal es ja auch ein gerichtliches Urteil gibt.

    Haben Sie noch einen Expertentipp für uns?
    Lieben Gruß

  22. Markson

    Hallo, du hast hier sehr vorsichtig sein, nicht gelten für ein Darlehen in einem Unternehmen, die Sie kennen, weil Sie betrogen zu werden nicht. Ich wurde getäuscht und von allen Darlehen Kreditgeber in diesem Ort betrogen, ich dachte, dass sie real sind, aber sie sind es nicht, sie sind alle falsch und Betrüger. Ich werde alle hier beraten, sehr vorsichtig sein im Internet, viele von ihnen sind hier Betrüger vorgeben, Darlehen Kreditgeber zu sein, ist alles, was sie wollen, Ihr Geld und Sie werden nie einen Kredit zu bekommen von ihnen. Ich verlor so viel im Internet alles nur, weil ich brauchte einen Kredit. Aber ich war so überrascht, als ich gestern war, einzuführen, um Mr. McClain, der von Abu Dhabi ist, und ich für ein Darlehen von etwa 32.000 € aufgebracht, dachte ich, dass es auch ein Betrug, aber ich falsch war, bekam ich mein Darlehen von Herrn . McClain gestern war ich sehr glücklich, das ist, warum ich bin Weitergabe dieser Informationen an alle hier, kontaktieren Sie Herrn McClain und er wird Ihnen helfen, die Art, wie er mir geholfen hat, ihre E-Mail-mcclainrich.finance@gmail.com

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