verfestigte Lebensgemeinschaft schon nach 1 Jahr – neue Rechtsprechung
die ARGE FamR im DAV teilt mit:
AG Essen: Nachehelicher Unterhalt und neuer Partner
Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung nur ein Jahr mit einem neuen Partner zusammenlebt, kann der nacheheliche Unterhalt schon verwirkt sein. Damit hat das AG Essen neue Wege beschritten. Denn es ist zwar anerkannt, dass eine neue eheähnliche Lebensgemeinschaft zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führt. Bisher galt jedoch, dass die Partner mindestens zwei bis drei Jahre zusammenleben mussten. Die Wertvorstellungen zur Ehe und zu einer verfestigten Lebensgemeinschaft hätten sich seit 1983 geändert, als der BGH zu diesem Thema eine Grundsatzentscheidung gefällt hatte
hier die Fundstelle des URTEILS
Am 11. Oktober 2009 um 01:44 Uhr
Hallo,
meine zukunftige Ex-Frau verlangt den nachehelichen Unterhalt von mir. Sie lebt jedoch seit einem Jahr zusammen mit ihrem Freund. bei gericht hat sie jedoch angegeben sie leben in einer Zwecksgemeinschaft. Glaubt das Gericht solche Angabe, prüft das Gericht sie , oder muss ich Beweise anführen, dass sie tatsächlich ein Paar sind?
Am 12. Oktober 2009 um 15:08 Uhr
@ fragender
Sie müssen dem Gericht Tatsachenvortrag und Beweisangebote liefern, wonach das Gericht prüfen könnte, ob eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft vorliegt oder nicht. Dieses in der Regel nicht einfach, da die Gegenseite versucht diese Tatsachen und zu verschleiern.
Am 12. Oktober 2009 um 16:53 Uhr
Danke für Ihre Antwort!
Dass das Paar bei gemeinsamen Einkäufen, und bei Händchenhalten gesehen wurde, reicht da wohl nicht, oder doch?
Schwierig…Hätten Sie vielleicht ein beispiel für einen ausreichenden Beweis?
Vielen Dank!
Am 12. Oktober 2009 um 17:09 Uhr
@ fragender
lesen Sie mal hier
http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/01/28/zusammenleben-in-einer-verfestigten-lebensgemeinschaft/
Am 12. Oktober 2009 um 17:31 Uhr
Wäre es nicht eine Möglichkeit, Auskunft über das Einwohnermeldeamt zu bekommen? Wenn man zusammenzieht müsste man sich ja eigentlich ummelden. Müsste…
Am 12. Oktober 2009 um 17:54 Uhr
@ alle
eine gemeinsame Wohnanschrift ist ein Indiz, reicht aber für sich gesehen nicht aus
Am 12. Oktober 2009 um 22:19 Uhr
Man fragt sich wozu die Gesetzte geändert werde, wenn Lüg und Trug sowieso vorrang hat 🙁
Am 17. Mai 2010 um 12:33 Uhr
Hallo ich hatte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und daraus ein Kind. Es geht um den Betruungsunterhalt an die Mutter. Die seit Dez. von mir getrennt lebt. Nun ist Sie offensichtlich seit März wieder zurück zum Ex-Mann. (die lebten getrennt seit 2006 und geschieden in 2009). Die meiste Zeit verbringt sie im Haus vom Ex-Mann mit dem sie noch 2 weitere Kinder hat, die bei ihm leben. Das Haus gehört nach wie vor beiden (Grundbuch), sie hat aber noch eine alleinige Wohnung.
Reicht das schon aus um den B.Unterhalt zu verwirken oder was muss noch vorliegen bzw. welche Beweise müssen vorgelegt werden um eine Chance zu sehen.
Vielen Dank
Ralph
Am 17. Mai 2010 um 15:13 Uhr
@ ralph
ich denke, hier kann noch nicht von einer verfestigten Lebensgemeinschaft gesprochen werden. Es ist aber sicherlich ein Zweifelsfall.
Bei der Berechnung des Betreuungsunterhaltes wird der Kindesmutter aber gegebenenfalls nunmehr ein Wohnwertvorteil zuzurechnen sein.