verfestigte Lebensgemeinschaft, wenn gemeinsam Immobilie gekauft wurde

Das OLG Koblenz hat entschieden

Leitsatz:
Von einer verfestigen Lebensgemeinschaft ist auszugehen, wenn die neuen Partner gemeinsam Immobilieneigentum, insbesondere ein zu Wohnzwecken dienendes Hausgrundstück, erworben haben und neben den finanziellen Verflechtungen auch die tatsächliche Ausgestaltung der Nutzung des Hausanwesens – hier: Mitbenutzung von Küche und anderen Räumlichkeiten – keinen Zweifel daran aufkommen lässt, dass die Beziehung für die Zukunft und auf Dauer angelegt ist.

I. Sachverhalt

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Trennung erfolgte 1996. Bis einschließlich Februar 2008 erbrachte der Antragsgegner an die Antragstellerin regelmäßig freiwillige Unterhaltsleistungen. Zuletzt erfolgte im Monat März 2008 eine Zahlung in Höhe von 250 EUR.

Die Antragstellerin ist neben einem Herrn G. L. – dieser zu ¾, die Antragstellerin zu ¼ – Miteigentümerin eines Hausanwesens, das von beiden erworben wurde und bewohnt wird. Die Antragstellerin bewohnt in dem Hausanwesen die im Obergeschoss gelegenen Wohnräume, die nicht über eine Küche verfügen, sie nutzt jedenfalls u.a. die Küche der im Erdgeschoss der Anwesens gelegenen Wohnung des Miteigentümers L. mit (Anlage Wohnungsmietvertrag PKH- Beiheft).

Die Antragstellerin hat vorliegend um Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren und ein Verfahren auf einstweilige Anordnung, gerichtet auf die Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 350,00 EUR, nachgesucht. Sie hat dies damit begründet, nur über den Anteil an dem fremdfinanzierten Hausanwesen zu verfügen und damit völlig mittellos zu sein. Sie lebe nicht in einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft und verfüge in dem Hausanwesen über eine eigenständige Wohnung.

Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, dass mit Blick auf die Trennungszeit, aber auch auf die 2004 von der Antragstellerin mit Herrn L. eingegangene und mittlerweile verfestigte Lebensgemeinschaft, die nicht nur durch den gemeinsamen Erwerb der Immobilie, sondern auch durch das Erbringen von Versorgungsleistungen der Antragstellerin für Herrn L., gemeinsame Urlaubsfahrten sowie deren gemeinsames Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit belegt werde, der Antragstellerin keine Unterhaltsansprüche zustünden.

II. Begründung

Nach dieser Bestimmung kann der Unterhaltsanspruch versagt werden, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Die Beurteilung des Vorliegens einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist nicht schematisch, sondern nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmen. Zwar wird, orientiert an der Rechtsprechung des BGH (so BGH, NJW 1997, 1851; BGH, FamRZ 2002, 810), von einer dauerhaften, an die Stelle der Ehe getretenen Gemeinschaft in der Regel erst dann ausgegangen werden können, wenn die Gemeinschaft zwei bis drei Jahre besteht (Mindestdauer). Das Zeitmoment ist jedoch nicht das alleinige Kriterium, an dem die Verfestigung einer Lebensgemeinschaft zu messen ist. Vielmehr kann, je fester die Verbindung nach außen in Erscheinung tritt, eine kürzere Zeitspanne ausreichen. Dabei kommt beispielsweise dem Umstand, dass die neuen Partner gemeinsam Immobilieneigentum, insbesondere ein Wohnzwecken dienendes Hausgrundstück, erworben haben, wegen der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Vorgangs zentrale Bedeutung für die Annahme zu, dass die Partner sich für eine langjährige gemeinsame Zukunft entschieden haben, so dass bereits das Zusammenleben in der gemeinsam erworbenen Immobilie während der Dauer eines Jahres genügen kann, eine verfestigte eheähnliche Lebensgemeinschaft anzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 706; OLG Schleswig, FamRZ 2006, 954; OLG Köln, FamRZ 2000, 290; vgl. auch BGH, FamRZ 2002, 810).

Auch vorliegend liegen hinreichende Umstände für das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit Herrn G. L. vor. So ist die Antragstellerin neben Herrn L. – dieser zu ¾, die Antragstellerin zu ¼ – Miteigentümerin eines gemeinsam genutzten Hausanwesens, das mit Mitteln beider Parteien erworben wurde. Ohne den finanziellen Beitrag des Herrn L. wäre die Antragstellerin auch nicht in der Lage gewesen, ein Hausanwesen zu erwerben. Die Antragstellerin bewohnt Räumlichkeiten im Obergeschoss des Hausanwesens, Herr L. im Erdgeschoss gelegene Wohnräume, wobei die Küche incl. Waschmaschine, der Garten und ein Kellerraum von der Antragstellerin, deren Wohnräume nicht über eine Küche verfügen, mitbenutzt werden dürfen, und diese räumliche Aufteilung offensichtlich erst im Januar 2007 gewählt worden ist (Anlage Wohnungsmietvertrag PKH- Beiheft). Die finanziellen Verflechtungen, aber auch die tatsächliche Ausgestaltung der Nutzung des Hausanwesens, bei der die Antragstellerin für ihre Versorgung zumindest teilweise auf eine Mitbenutzung der Wohnung des Herrn L., insbesondere der Küche, angewiesen ist, lassen bei vernünftiger Betrachtung keine Zweifel daran aufkommen, dass die Beziehung der neuen Partner für die Zukunft und auf Dauer angelegt ist. Bei der gegebenen Sachlage spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung alles dafür, dass die Antragstellerin in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Eine Reaktion zu “verfestigte Lebensgemeinschaft, wenn gemeinsam Immobilie gekauft wurde”

  1. Warum?

    Hallo Hr. von der Wehl,

    folgende Frage:
    Ich lebe in Scheidung und ich verdiene mehr als mein Ex. Die Trennungsunterhalt, Zugewinn und Nachehelicher Unterhalt in Richtung meines Ex sind noch nicht geklärt. Nun folgende Frage: Meine Lebensgefährte möchte mir aus div. Gründen sein Haus an der Ostsee ganz offiz. verkaufen und ich will es dann in Ruhe weiterverkaufen. Wenn ich dieses Haus nun kaufe ca. 60.000,00 € welche Auswirkungen hat das auf meine Scheidung. Wird diese Haus bei Zugewinn, Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt zu gunsten meines Ex berücksichtig? Enstehen mir dann Nachteile? Oder bleibt das außen vor? Ich habe bisher verstanden das alle nach Auszug des Partners entstandenen Schulden z.B. Aufnahme eines Raten-Kredites für die Scheidung nicht relevant sind. Also dise Kosten quasi Privatvergnügen sind. Ist das so????
    Vielen Dank vorab.
    VG

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