Kosten in Familiensachen (Scheidung + Unterhalt) können anders verteilt werden

Wir haben ein neues Gesetz seit dem 01.09.09. Das FamFG. Es regelt jetzt auch abweichend von der bisherigen Rechtslage die Aufteilung der Kosten in einem Prozessverfahren vor den Familiengerichten. Bislang war es die Regel, dass in Familienverfahren die Kosten gegeneinander aufgehoben worden. D.h. jeder bezahlte seinen Anwalt selbst. Völlig unabhängig vom Ergebnis des Prozesses.

Hier hat das Familiengericht nunmehr weitergehende Befugnisse, die Kosten abweichend davon zu verteilen. Interessant ist dabei die Norm des

§ 81 FamFG.

1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.


Hier sind einige Veränderungen denkbar.

Beispiel: im Scheidungsverfahren verzögert einer der Eheleute die Auskunftserteilung zum Versorgungsausgleich. Das Gericht könnte ihm in diesem Falle die Kosten insoweit allein auferlegen, als sie den Versorgungsausgleich isoliert betreffen.

Beispiel: Der betreuende Elternteil verweigert nachhaltig das Umgangsrecht des anderen. Entschuldbare Gründe dafür gibt es nicht. Auch hier kann das Familiengericht die Kosten dem betreuenden Elternteil allein auferlegen.

Beispiel: in einem Unterhaltsverfahren hat einer der Prozessbeteiligten verschwiegen oder wahrheitswidrig behauptet, dass er:

– weitere Einkünfte aus einem Nebenjob hat,

– nicht mit einem neuen Partner zusammenlebt usw.

Kommt dies heraus, wird das Gericht ihm die Prozesskosten allein auferlegen.
Eine interessante Frage wird sein, wie weit die Familiengerichte hier gehen werden. Ein immer wieder auftretender Fall ist folgender:

Beispiel: Der Ehemann verdient als Angestellter circa 2500 € netto monatlich. Die Ehefrau hat nur einen Teilzeitjobs mit 750 € netto monatlich. Beide wollen sich einvernehmlich scheiden lassen und überlegen, dass die Ehefrau Anspruch auf Prozesskostenhilfe (heißt in Familienverfahren seit dem 1. September 2009 „Verfahrenskostenhilfe„) hätte. Also wird die Frau vorgeschickt zum Scheidungsanwalt mit dem Auftrag, dass dieser für sie Verfahrenskostenhilfe beantragt. Das Scheidungsverfahren wäre damit für beide Eheleute kostenfrei und der Staat würde diese Kosten übernehmen müssen.

Ich könnte mir vorstellen, dass diese Fälle in Zukunft nicht mehr funktionieren.

Es kommt in diesen Fällen hinzu, dass die Sicherheit, der Staat übernimmt die Kosten, trügerisch sein kann. Über die Rechnungshöfe sind die Kostenbeamten angewiesen, diese Fälle wesentlich strenger zu prüfen. Sollte die Ehefrau also in diesen Fällen später mehr Geld verdienen oder sollte sie zum Beispiel aus dem Zugewinnausgleich Geld von ihrem Mann erhalten, wird sie darüber Auskunft erteilen müssen und gegebenenfalls die die Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) zurückzahlen müssen. Sie hat in diesem Fall keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den inzwischen geschiedenen Mann und nach der üblichen Lebenserwartung muss davon ausgegangen werden, dass der geschiedene Ehemann dann die Kosten freiwillig nicht mehr übernehmen wird.

Also Vorsicht bei solchen Tricks!!

33 Reaktionen zu “Kosten in Familiensachen (Scheidung + Unterhalt) können anders verteilt werden”

  1. betroffen

    das finde ich gut – die PKH ist sehr ausgenutzt worden, nicht nur in Scheidungsverfahren. . Denn letztlich zahlen wir alle falls der/diejenige sich nicht fair verhält betr. PKH und viele tun das leider auch nicht mit falschen unwahren Angaben etc. Dann wird es auch nicht mehr soviele Revisionen, Klagen über Kleinkram etc. geben.

  2. betroffen

    und die Gericht haben mehr Zeit, die Verfahren werden schneller bearbeitet und die Leute überlegen sich dann doch eher auf vorgeschlagene Vergleiche einzugehen.

  3. r

    Eine Frage?
    Warum kann sich ein OLG über BGH Urteile hinwegsetzen?
    Dann braucht man doch kein BGH
    Der Bundesgerichtshof hat zur Frage xx am 03.10.05 mit AZ : VIIZB 13/05 Folgendes festgestellt:wenn andere Gerichte doch abändern usw.
    Über Antwort würde ich mich freuen.
    MfG

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ r

    Jeder Richter ist in seiner Entscheidung unabhängig. Es gibt sogar Senate am BGH, die über gleiche Rechtsfragen unterschiedlich entschieden haben. Es gibt auch häufig die Situation, dass der BGH, nicht zuletzt durch andere Rechtsprechung der unteren Gerichte, seine höchstrichterliche Rechtsprechung geändert hat.

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  5. r

    Danke!
    Das verstehe wer will ;-))
    Einer sollte doch die Richtung angeben.
    Schönes Wochenende
    MfG
    r

  6. markus

    Sehr geehrter Herr von der Wehl

    Habe da mal eine frage an sie wenn man durch zahlen des Kindersunterhalt nur noch den SB hat ist es dann möglich Beratungskostenbeihilfe und Prozesskostenbeihilfe zu beantragen oder zu bekommen.
    Gibt es für solch Berechnung irgentwelche Tabellen oder bestimmte Sätze.

    vielen dank im vorraus

    mfg Markus

  7. RA Thomas von der Wehl

    @ markus

    Wenn jemand durch Unterhaltszahlungen bei dem Selbstbehalt gelandet, kann er in der Regel Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen. Es gibt im Internet in diverse Seiten mit Rechnern, in welche die konkreten Zahlen eingegeben werden können.

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  8. Leon

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    Eine Ehefrau die im Ausland lebt hat die Scheidung eingereicht und PKH beantragt. Sie gibt ein mtl. Einkommen von 100 EUR an. PKH wird abgelehnt weil Sie nicht bedürftig ist und einen lt. Beschluss Anspruch gegen Ihren Ehemann auf Prozesskostenvorschuss 1360a IV BGB besteht.
    Kann das wirklich so sein?
    Es ist davon auszugehen, dass die Angaben über die Einkommenssituation falsch sind. Muss der Ehemann in jedem Fall bezahlen (auch den gegnerischen Anwalt) oder gibt es Möglichkeiten dies zu verhindern?

    Vielen Dank
    Leon

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ leon

    Die Frage des Prozesskostenvorschusses hängt davon ab, in welcher Einkommenssituation sich der Ehemann befindet. Wenn er wirklich sehr gut verdient, kommt ein solcher Anspruch in Betracht. Es läge dann an dem Ehemann nachzuweisen, dass die Ehefrau deutlich mehr verdient, als sie angegeben hat. Ich würde die Sache aber unbedingt einem Fachanwalt für Familienrecht vorlegen, der die Frage des Prozesskostenvorschusses beurteilt.

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  10. michael

    @RA von der Wehl

    befinde mich im klageverfahren Unterhalt. Mit meiner Anwältin bin in unzufrieden.
    Was für kosten würden auf mich zukommen. Ich bekomme PKH.

    mfg, michael

  11. michael

    @ RA von der Wehl

    natürlich wenn ich die Anwältin wechseln würde. sorry

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    die Kosten kann ich natürlich nicht beurteilen. Es sind aber schnell ein paar 100, wenn nicht sogar 1000 € zusammengekommen. Ein Anwaltswechsel in einem Verfahren der Prozesskostenhilfe ist meist aus finanziellen Gründen nicht möglich.

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  13. r

    @michael welches Bundesland?

  14. Rafael

    Ist es normal, dass Anwälte wie folgt abrechnen?
    Anfrage: RA sagt die Erstberatung kostet 50-190€ je nach Dauer.
    Beratung: Gespräch dauert 15 Min. und Anwalt möchte anhand der Gehaltszettel den Unterhalt berechnen
    Rechnung 190€+20€ Auslagen+MwSt.
    Ich: 190€ für 15 Min. das kann ja wohl nicht sein.
    RA: Doch, denn die Unterhaltsberechnung geht über die Erstberatung raus und ich soll froh sein, dass er nicht den Unterhaltswert als Grundlage genommen hat.

    Ist das Verhalten des RA so korrekt und richtig?

  15. RA Thomas von der Wehl

    @ rafael

    ich bin selbst Rechtsanwalt und möchte zu dem Thema der Gebührenabrechnung von Anwälten nichts sagen. Ob die Abrechnung unkorrekt ist, können sie gegebenenfalls bei der zuständigen Anwaltskammer erfragen.

    Gebühren für eine Erstberatung müssen konkret ausgehandelt werden. Falls es keine konkrete Vereinbarung darüber gibt, kann der Anwalt nur das geltendmachen, was angemessen ist.

    Eine Unterhaltsberechnung anhand von Gehalts Unterlagen nimmt aber im üblichen nicht unerheblich Zeit in Anspruch.

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  16. Rafael

    Hmmm, komisch, dass die RA-Gehilfin meinte, das sie meine 12 Gehaltszettel nur mal schnell ins Programm eintippen muss und ihr Programm dann ratzfatz das Ergebnis ausspuckt…

    Aber gut, ich buche es unter Lehrgeld ab und werde mir einen Anwalt suchen, der mit offeneren Karten spielt, wenn es um die Kosten geht…

  17. RA Thomas von der Wehl

    @ rafael

    so einfach mache es mir nicht und Beratungskosten werden hier vorher verbindlich festgelegt.

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  18. Sylvia

    Gilt das auch für den Fall, dass man sich vom Richter zu einem Vergleich überreden hat lassen, weil der die Erörterung der Frage, ob die Beschuldigung, dem Vater das Umgangsrecht verweigert zu haben, den Tatsachen entspricht, kategorisch abgelehnt hat?
    Es kann doch eigentlich nicht sein, dass man ohne Vorwarnung und Grund vor Gericht gezerrt wird, dort nicht einmal die Gelegenheit erhält, eine solche Verleumdung auch als solche klarzustellen, und dann auch noch dafür bezahlen muss?!

  19. RA Thomas von der Wehl

    @ sylvia

    Bei einem Vgl. werden immer die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Es ist nicht vorstellbar, dass hier eine allein die Kosten zu zahlen hat.

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  20. Sylvia

    Das heißt im Klartext, wer dem anderen entgegenkommt, obwohl der im Unrecht ist, wird dafür bestraft, indem er bezahlen muss. Ich werde es mir für das nächste Mal merken.
    Was ich nicht verstehe, ist, warum mein RA mir von dem Vergleich nicht abgeraten hat.
    Jetzt ist noch die Frage, wie die Kosten für das Verfahren selbst verteilt werden, denn der Vergleich hatte ja mit dem ursprünglichen Antrag gar nichts zu tun und dieser wurde auch zurückgenommen. Der Richter schrieb, er beabsichtige da ebenfalls eine Kostenaufhebung. Kann ich dagegen vorgehen?
    Danke fürs Antworten

  21. RA Thomas von der Wehl

    @ sylvia

    In Familienverfahren ist die Kostenaufhebung die Regel. Es ist auch vom Gesetzgeber nicht gewünscht, dass in derartigen Verfahren einer als Sieger hervorgeht, weil der andere die Kosten tragen muss. In mehr als 70% der Fälle wird zudem mit Verfahrenskostenhilfe prozessiert, so dass die Kosten letztlich meist beim Steuerzahler verbleiben.

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  22. Sylvia

    Letztlich ist er jetzt aber doch der Sieger, weil er endlich, nach all den Jahren, doch noch eine effektive Möglichkeit gefunden hat, mir zu schaden. Denn er kann das Spiel ja beliebig oft wiederholen. Er kann sich das leisten, ich nicht. Wenn dieser Paragraph nicht einmal dazu gut ist, das zu unterbinden, wozu dann überhaupt?

  23. RA Thomas von der Wehl

    @ sylvia

    wir haben ein neues und daher noch recht unerprobtes Gesetz, dass Sie schützen kann

    § 81 II FamFG

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  24. Sylvia

    Aber nur, wenn die Gerichte das auch konsequent anwenden. Es war aus meiner Sicht als Betroffene ein Fehler, die Anwendung in das Ermessen der Gerichte zu stellen.

  25. Peter

    Hallo Zusammen!

    Ich stehe kurz vor der Trennung..meine Frau arbeitet auf 400 € Basis und in 2-3 Monaten sollte als Halbtagskraft anfangen..
    Die Frau nimmt fast volljährige Tochter mit, ich bleibe mit mindehrjährien Sohn in der alte Wohnung.
    1. Frage: die Ehefrau muss den Anwalt nicht bezahlen, mir sagte der Anwalt – nur die PROZESKOSTENHILFE könnte ich beantragen (falls zum Prozess kommen sollte). Aktuelle beantwortung der fragen der „gegnerische“ seite muss ich selbst zahlen und die Koste beläufen sich auf ca. 700 €.
    2. Muss ich die aktuelle Wohnung verlassen? (75 qm, Sozialwohnung).
    Die Kinder haben hier 14 Jahre gelebt..Der Sohn möchte die Freundschaftskreise nicht verlieren…

    Für schnelle Antwort wäre ich sehr, sehr dankbar!

  26. RA Thomas von der Wehl

    @ peter

    in ein aktuelles Mandatsverhältnis und speziell die dort auftretenden Kostenfragen möchte ich mich nicht einmischen.

    Hinsichtlich der Wohnung erscheint mir, dass keiner der Eheleute ein besseres Recht hat.

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  27. Lars

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    wie verhält es sich, wenn der Ehemann gegenüber seiner Noch-Ehefrau seine Einkommesverhältnisse verschleihert ? In dem Fall gibt er an, nur eine kleine deutsche Rente zu erhalten und einen minijob zu haben. Die ausländische Rente wird im Anwaltsschreiben nicht erwähnt (bekommt er aber) und über das tatsächliche Ausmaß seines „minijobs“ bestehen auch Zweifel. Mit den knappen 1000€ die er angeblich hat, bewohnt er eine 100qm Wohnung, hat allein in diesem Jahr für mehrere tausend Euro bei ebay eingekauft und weigert sich nun die gemeinsamen Schulden zu tragen.

  28. jaggy

    Hallo!!

    habe mal ne Frage , habe auch probleme mit meinen Anwalt würde auch gern wechseln bekomme auch Proßeßkostenbeihilfe , mein Anwalt ist aus der Kanzlei ausgeschieden und ich wurde einen anderen Anwalt zugewiesen der aber nicht auf das Gebiet spezialisiert ist,muß ich dabei bleiben wegen der Beihilfe oder kann ich auch wechseln ?

  29. Alex

    Hallo,
    Vielleicht habe ich es auch hier irgendwo ueberlesen. Mich wuerde es mal interessieren, wieviel eine scheidung mindestens kostet, also wenn sich beide ehepartner mit allem einig sind und nur „auseinandergeschrieben“ werden wollen. Wenn es mir zu teuer ist, wuerde ich lieber getrennt lebend bleiben. Oder ist das rechtlich gesehen sehe anders? Wie gesagt, wir sind uns in allem einig und die trennung laeuft super

  30. RA Thomas von der Wehl

    @ alex

    eine Scheidung kostet bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen zwischen 1000 und 2000 €, wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt. Eine lange Trennungsdauer ist immer gefährlich. Man muss sich bewusst sein, dass der Versorgungsausgleich z.B. im Hintergrund immer weiter läuft.

  31. Alex

    Achso, und kinder haben wir auch nicht

  32. geschieden

    Wie ist das mit der Rückzahlung, wenn eine grosse Summe von ca. 50.000 Euro gezahlt wird an den PKH-Unterhaltsberechtigten zzgl. zu einem monatlichen Unterhalt von 700,–Euro und laufendem Verfahren in der Revision? Muss der Unterhaltsberechtigte dann einen Teil aus der Abfindung zahlen oder alles?
    Bekommt der o.g. vor dem BGH dann noch PKH? oder kann derjenige das GEld einbehalten und muss nichts zurückzahlen bzw. bekommt für den NU Unterhalt und Revision PKH. Er hat ja dann ein Vermögen von immerhin 50.000 Euro zzgl. 700,–Euro monatlich. In den 50.000 Euro sind eine Altersversorgung von 350,–Euro eingerechnet. Muss sie diese auch dahingehend einzahlen? Viele Fragen, wäre dankbar für eine Antwort. Mfg.geschieden

  33. sabine

    hallo,

    habe ein schreiben vom gericht bekommen zwecks
    streitwert rentenpunkte. die anwaltin meines ex mannes hat mir die berechnung geschickt mit einem streitwert. jetzt soll ich die hälfte der kosten dafür bezahlen, obwohl ich nichts veranlasst habe . bin seit 2005 geschieden.

    mfg sabine

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