Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung entfällt, wenn der andere Elternteil doppelt so viel verdient

Das OLG Brandenburg hat am 17.01.06 ein interessantes Urteil zum Kindesunterhalt veröffentlicht. Es ging um einen Vater, der für sein minderjähriges (und später volljähriges, aber privilegiertes) Kind Unterhalt zahlen sollte und in diesem Prozess einwandte, er könne nicht auf die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 BGB verwiesen werden, da das anrechenbare Einkommen der Kindesmutter, bei der das Kind lebte, doppelt so hoch sei, wie sein eigenes. Die Kindesmutter sei daher ohne Beeinträchtigung ihres eigenen angemessenen Selbstbehalt in der Lage, auch den Barunterhaltsbedarf für die von ihr betreute Tochter in voller Höhe zu decken.

Dem stimmte das OLG im wesentlichen zu!

Das OLG stellte fest, dass die nach §§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB gegenüber dem Vater bestehende verschärfte Unterhaltsverpflichtung dann entfällt, wenn ein anderer leistungspflichtiger Verwandter stattdessen in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB. Grundsätzlich hätte der Kindesvater gegenüber der minderjährigen Tochter, die auch nach Volljährigkeit noch zur Schule ging, die erweiterte Unterhaltsverpflichtung. Er hätte danach alle verfügbaren Mittel bis zur Grenze seines notwendigen Selbstbehalts mit dem Kind teilen müssen.

Diese Verpflichtung tritt nach Auffassung des OLG aber dann nicht ein, wenn ein anderer Unterhaltspflichtiger vorhanden ist. Dieser andere kann auch der Elternteil sein, der das minderjährige Kind betreut. Es muss aber hinzukommen, dass dieser betreuende Elternteil unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage ist, auch den Barunterhalt des Kindes ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts ist zu leisten.

Hierzu hat bereits der BGH ausgeführt, dass der betreuende Elternteil auch zum Barunterhalt des Kindes beizutragen hat, wenn anderenfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern auftrete. In diesen Fällen kann für den betreuenden Elternteil die Verpflichtung bestehen, den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe oder zumindest teilweise zu übernehmen. Damit ermäßigen sich natürlich die Unterhaltspflichten des an sich barunterhaltspflichtigen oder entfallen sogar vollständig.

Das OLG hatte nur noch die Frage zu klären, wann ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht vorliegt. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils mindestens doppelt so hoch ist, wie das des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils. Dessen Unterhaltspflicht entfällt dann vollständig, selbst wenn bei dem nicht betreuenden Elternteil noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht.

Tipp: Die Fälle werden eher selten sein, in denen die betreuende Kindesmutter doppelt soviel verdient, wie der Kindesvater, der an sich Unterhalt zahlen soll. Dennoch darf nie vergessen werden in den Fällen, in denen die betreuende Kindesmutter gut verdient, deren Einkommen zu prüfen und genau zu berechnen, ob sie nicht tatsächlich mehr als doppelt soviel verdient, wie der zum Unterhalt verpflichtete Vater.

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106 Reaktionen zu “Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung entfällt, wenn der andere Elternteil doppelt so viel verdient”

  1. Antje

    Guten Abend.
    Ich bin alleinerziehend und mit dem Kindsvater nie verheiratet gewesen und habe eine Beistandschaft errichtet. Mich erreicht die Post, der Kindsvater hat Unterhaltsherabsetzung beantragt, ich allerdings einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom Amtsgericht mit 100%. Der Vater zahlt 125,- Euro monatlich, hat zwei Kinder und ist in einer Umschulung für die er monatlich 1150,- Euro erhält. In welchem Fall kann er eine Herabsetzung beantragen? Kann ich das ablehnen und auf Weiterzahlung der 125,- Euro bestehen? Es sind schon ein paar Tausend Euro Rückstände für mich (mit Titel) aufgelaufen, habe jetzt Angst, dass er nicht mehr zahlen muss. Gruß Antje – Wusste nicht, wo diese Frage hingehört, sorry und danke.

  2. Anke

    @Antje,

    er kann eine Neuberechnung (und ggf. Harbsetzung) beantragen wenn sich sein Einkommen ändert oder wenn zusätzliche Unterhaltsberechtigte hinzukommen. Ablehnen kannst du das nicht.

  3. Antje

    hallo anke,

    lieben dank für die antwort, das dachte ich mir schon. herabsetzung heißt, bei einem dritten kind den verbleibenden betrag zum selbstbehalt, in dem fall 250,-€, durch 3 kinder teilen und falls er ein geringeres einkommen hätte.
    was ist mit einer längeren krankheit, bei krankengeld ist der selbstbehalt auch 900,- oder 770,- ?

    gerne würde ich mal sehen, was auf seinem konto so vor sich geht, der hat mehr geld, als er zeigt. ist in einer umschulungsmaßnahme und hat einen 400,- euro-job, den er nicht angibt und macht jede menge noch schwarz. unfair ist das schon alles, seufz………

    muss er denn bei einem verdacht der falschen angaben seine kontoauszüge zeigen?

    danke für die hilfe.

    antje

  4. Anke

    Wenn er längere Zeit nicht berufstätig ist müsste sein Selbstbehalt dann nur noch 770 EUR betragen, auch bei Krankheit. Eine Selbstbehaltssenkung müsstest du allerdings erst veranlassen, das geht nicht rückwirkend.

    Einen Anspruch darauf, dass er seine Finanzen offen legt hast du allerdings schon, die Einnahmen des 400-EUR-Nebenjobs müsste er angeben.

    Von schwarz eingenommenem Geld wirst du natürlich schwer Unterhalt bekommen können, das kann er ja unmöglich angeben und davon Unterhalt zahlen, wenn diese Einnahmen noch nicht mal versteuert wurden. Was allerdings auf der Lohnsteuerkarte steht, das wäre ja leicht zu überprüfen.

    Geht er allerdings einem 400-EUR-Job auch während seiner Krankheit nach, dann müsste sein Selbstbehalt wieder hochgesetzt werden, weil er in dem Moment ja wieder berufstätig ist.

  5. michael

    Guten Tag,

    gibt es eine Formel nachder man ausrechnen kann wie hoch der Unterhalt an jedes Kind ist, wenn man eine Verteilungsmasse hat, weil die zu zahlende Person nicht genug verdient ?
    Wie berücksichtigt man das alter der Kinder? Mometan zahle ich 264€, 1.Kind 144€ und zweites 120,00€. Ein drittes ist unterwegs.
    Danke.
    michael

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    es Rechenprogramme die mit einer entsprechenden Formel rechnen. Schauen Sie mal in die Leitlinien des für Sie zuständigen OLG. Dort ist häufig für Mangelfallberechnungen etwas niedergeschrieben.

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  7. Anke

    @michael,

    KU Kind X = MindestKU Kind X * Verteilungsmasse / Summe aller MindestKUs

  8. claudia

    Hallo,
    lebe seit 1 Jahr getrennt, werde das Haus gegen eine Ausgleichszahlung von 50.000 € behalten, bin (und war auch fast immer) Alleinverdiener u. mein Noch-Mann hat einen Titel für Unterhaltspflicht seit dem 1.9. 09.
    Wird er nach Geldeingang unterhaltspflichtig, wenn er dann sozusagen „Vermögen“ hat? Er bezieht momentan Leistungen nach Harz..
    Danke für jeden Tip
    Claudia

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ claudia

    Ohne den Einzelfall zu kennen würde ich vorläufig davon ausgehen, dass die Ausgleichszahlung von 50.000 € für Unterhaltszwecke einzusetzen ist. Ein Unterhaltsgläubiger kann nicht weiterhin Unterhalt verlangen, wenn er andererseits ein Vermögen von 50.000 € hat. Der Betrag wird sich sicherlich auch auf die Leistungen nach Hartz 4 auswirken.

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  10. claudia

    Hallo nochmal…ich hab vergessen, dass ich 3 Kinder habe und dass ICH die Ausgleichszahlung an IHN leiste. Er hat bis jetzt keinen Cet bezahlt…

    Danke trotzdem schon mal
    Claudia

  11. lina50

    Hallo,
    ich habe eine Frage zu dem Thema: Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung entfällt…..
    Mein Mann hat sich nach 29 jähriger Ehe wegen einer anderen Frau von mir getrennt.
    Unser Sohn ist mit seinen 31 Jahre unsere Tochter 17 Jahre alt.
    Ich habe während unserer Ehe 18 Jahre lang im Betrieb meines Schwiegervaters gearbeitet. Während dieser Zeit wurde zusammen mit den Schwiegereltern ein Haus gebaut, in dem sich ein Büro befand (Anteil Schwiegereltern) und eine Wohnung (unser Anteil). Die Wohnung lief nur auf den Namen meines Mannes.
    Nach mehreren Jahren (Fertigstellung 2001) bezogen wir unser Haus, welches zur Hälfte mir gehört.
    Von 2001 ab erhielt mein Mann das o.g. Gebäude als Geschenk ebenso wie sein Elternhaus.
    Nach der Trennung habe ich innerhalb des Trennungsjahres einen neuen Job gefunden mit dem ich ca. 1.300 netto verdiene (seit 11.2008)
    Nachdem er keinen Kindesunterhalt bezahlte, bin ich nun im April ausgezogen, da ich das Haus alleine nicht unterhalten konnte. Im übrigen verlangte er 700,00 € Miete von mir.
    Um meiner Tochter Ihren gewohnten Lebensstandard zu erhalten war ich damit einverstanden, dass sie bei ihrem Vater lebt.
    Nun ist folgendes eingetreten: Um sich die Kosten für den Wohnvorteil zu ersparen (Haus ca. 220 qm, meine Wohnung 65 qm) ist mein Ex kurzentschlossen in eine Dachwohnung in sein Elternhaus gezogen (welches ihm ja durch Schenkung gehört) und verlangt nun von mir den gesteigerten Unterhalt für unsere Tochter. Nach den Berechnungen wären dies 396 € abzgl. dem Kindergeld von 84 €. Ich möchte noch betonen, dass mein Ex das Kindergeld schon immer für sich einbehalten hat. Auch als er zu Unterhaltszahlungen verpflichtet gewesen wäre.
    Er verdient mit Mieteinnahmen in der günstigen Steuerklasse II ca. 4.000 € monatl.
    Aufgrund der Schenkungen die ja zu seinem Anfangsvermögen zählen, muss ich ihn jetzt auch noch auszahlen.
    Alles in allem ist es nun so, dass er als Besitzer von 3 Häusern, o. g. Nettoeinkommen (div. Autos und Motorräder nicht mitgezählt) wesentlich besser dasteht als ich, der nach Abzug von Miete, Nebenkosten, Fahrtkosten zur Arbeitsstelle noch ca. 235 € zum Leben bleiben.
    Meinem Anwalt ist dies bekannt, er meint, ich müsse mir dann eben einen Nebenjob suchen.
    Ist dies wirklich gerecht, oder gibt es doch noch Möglichkeiten dagegen anzugehen?
    Danke für Ihre Hilfe
    Lina50

  12. Anke

    @lina50,

    naja, du bist doch schon im richtigen Blog Beitrag hier. Er hat dreimal soviel Einkommen wie du. Mach deinen Anwalt auf dieses Urteil aufmerksam.

  13. michael

    Hallo Herr Van der Wehl,

    ich habe eine Frage. Ich bin 2 Personen unterhaltspflichtig. wir bekommen unser erstes Kind.
    Meine Frau möchte schon bald nach der geburt arbeiten gehen. Das kind wird durch eine Tagesmutter versorgt.
    Das gehalt meiner Frau wird bei 900-1000 € liegen (Ausbildungsgehalt). Wird Sie dann automatisch in der Unterhaltsberechnung mit eingerechnet obwohl unser Kind erst ein paar Wochen alt ist? Oder gibt es da eine bestimmte Frist?

  14. michael

    @Herr von Der Wehl

    Stimmt es dass ich die Kosten für die Erstausstattung unseres Kindes in die Unterhaltsberechnung mit einfließen lassen kann? Gilt das auch wenn man ein Mangelfall ist.
    Wann sollte ich einen Anwalt beauftragen die neue Unterhaltsberechnung durchzuführen? Das Kind kommt im Mai zur Welt.

  15. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    ein Urteil des OLG Nürnberg

    1. Die anläßlich der Geburt eines Kindes anfallenden erhöhten Anschaffungskosten stellen einen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB dar und können damit als Unterhaltsanspruch des Kindes geltend gemacht werden.
    2. Dieser Anspruch des Kindes kann, wenn die Eltern getrennt leben, dem Elternteil, der das Kind betreut, im eigenen Namen geltend gemacht werden.
    3. Unvorhersehbar im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB , und damit „unregelmäßig“ ist ein Bedarf, wenn er zwar wie die Geburt eines Kindes vorauszusehen ist, trotzdem jedoch eine vernünftige finanzielle Planung der Unterhaltsleistungen auf das Ereignis hin nicht möglich ist, weil der Unterhaltsanspruch des Kindes erst mit der Geburt entsteht.
    4. Bei einem laufenden Unterhalt von 256 DM im Monat sind Kosten von 2500 DM „außergewöhnlich hoch“ im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB .

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  16. michael

    @Herr Wehl,

    das würde ja heißen, dass meine Frau und ich ( ich bin Alleinverdiener) diesen Anspruch nicht nutzen können weil wir verheiratet sind und zusammen leben. Aber hat denn unser Kind keinen Anspruch auf diesen Sonderbedarf??
    Wenn unser Kind am 15.05 zur Welt kommt kann ich dann zum 01.06 schon weniger Unterhalt bezahlen? muss ich dies schriftlich durch einen Anwalt fixieren lassen oder kann ich das selber nach Düsseldorfer Tabelle ausrechnen und denen den ich unterhaltsverpflichtet bin das selber schriftlich mitteilen ??? Ich habe da keinen Kontakt oder ist es besser einen Anwalt zu konsultieren.

  17. Anke

    @michael,

    Geld für Erstaustattungen für Neugeborene gibt es auch von z.B. der Caritas, wenn man ein gewisses Einkommen unterschreitet und einen Antrag stellt. Musst dich mal informieren. Anspruch hat darauf jeder, der die Kriterien erfüllt. Deswegen könnte es sein, dass ihr vielleicht eher darauf verwiesen würdet.

    Weil was würde passieren wenn eins deiner anderen Kinder einen Sonderbedarf hätte, du aber ein Mangelfall bist und nicht mehr bezahlen kannst als das was du ohnehin schon bezahlst. Dann könnte das Kind, was den Sonderbedarf hat, diesen ja auch nicht auf Kosten des Unterhalts der anderen Kinder bekommen.

    Es gibt IMHO nur eine Stelle wo man solche Kosten einrechnen kann, das ist bei der Bereinigung des Einkommens.

    Gib hierzu mal bei google „Unterhlatsrichtlinien de OLG“ ein.

    Dort findest du z.B. unter Punkt

    10. Bereinigung des Einkommens
    10.4 Schulden

    eine Möglichkeit die Kosten der Erstausstattung als monatlich abzuzahlende Schulden bei der Bereinigung des Einkommens berücksichtigen zu lassen. Zahlst du die Erstausstattung allerdings aus Vermögen, geht das nicht, du musst Schulden dafür aufnehmen.

    Ich würde aber lieber zunächst mal versuchen das Erstausstatungsgeld von einer Stiftung zu bekommen, damit man dir es am Ende nicht vorhält, dass diese Kosten ja nicht hätten sein müssen und sie dein Privatvergnügen sind.

    Desweiteren findest du unter Punkt 10.3 Kinderbetreuung. Hier kannst du Kosten eurer Tagesmutter in Abzug bringen.

    Beides verteilt sich aber nach Einkommen auf beide Elternteile, also dich und deine Frau, nichtsdotrotz bleibt ein großer Teil an dir hängen und die Verteilungsmasse schmälert sich dadurch, es bleibt mehr Geld in der Familie.

    Da das doch eine kompliziertere Unterhaltsberechnung ist, wirst du wohl besser einen Anwalt hinzuziehen müssen und das auch besser früher als später, damit ihr nicht irgendwelche Fehler macht (Stiftungsgelder, Schulden…).

    Generell muss der Unterhalt neu berechnet werden und wenn es einen Titel gibt dieser erst abgeändert werden.

    Wann und wie man das am günstigsten angeht kann ich dir nicht sagen.

  18. michael

    @ RA von der Wehl

    wann wäre denn der richtige ‚Zeitpunkt um den neuen Unterhalt berechnen zulassen.
    Man müsste dies doch auch vor der Geburt in Angriff nehmen. Denn ansonsten würde ja mein Kind mindestens 1 Monat auf Unterhalt verzichten.
    Sollte ich dass durch ein Schreiben eines Anwaltes regeln lassen?
    Mfg, michael

  19. Stiefmama

    Hallo Herr von der Wehl,
    vielleicht können Sie mir einen Tipp geben. Wie sieht es mit der gesteigerten Erwerbsobliegenheit aus, wenn KM als Friseurin, 43 Std/Woche, 1300 Brutto verdient? Sie hat alle 14 Tage Umgangsrecht von Freitag nach der Schule (7 jährige Tochter) bis Sonntag abend. Abr liegt beim KV!Da KM ein Mangelfall war, kam vor einem Jahr eine Berechnung von 103 Euro raus (laut Jugendamt). Nun hat sich die persönliche Situation der KM wie folgt verändert: sie lebt von ihrem neuen Mann (nicht der KV!!) in Trennung, will sich aufgrund der Kosten aber nicht scheiden lassen. Der Mann ist selbst Geschäftsführer, hatte wohl Schulden und ist selbst 2 Kindern Unterhaltspflichtig. Die Beistandschaft ist mittlerweile wieder aktiv und versucht den neuen Unterhalt zu berechnen. Von August bis November war die KM arbeitslos, da sie aus dem Ausland wieder zurück gezogen ist. Seit August daher keine Unterhaltszahlungen mehr. Die KM arbeitet seit Anfang November wieder, 1.300 Brutto. Wenn durch Trennungsunterhalt, letzte Steuererklärung und ihr neues Gehalt nicht zumindest der Mindestunterhalt gedeckt werden kann, müßte sich dann die KM dann nicht noch einen Nebenjob nehmen? Wo ist die Grenze bei einem Vollzeitjob? Sie hat ja alle 14 Tage Freitags und/oder Samstags frei, damit sie den Umgang wahrnehmen kann. Können Sie uns da einen Tipp geben, wie man sich verhalten soll? Mit dem errechneten Unterhalt zufrieden geben (welcher mit Sicherheit wieder nur um die 100 Euro liegen wird) oder mit Hilfe eines Anwaltes den Unterhalt erneut berechnen lassen?? Vielen Dank für ihre Hilfe! Menschen wie Sie gibt es leider viel zu wenig! Ein ganz dickes Lob für ihre Arbeit!

  20. RA Thomas von der Wehl

    @ stiefmama

    ich bitte, dass meine Ratschläge, nicht als abschließende Entscheidungshilfe angewandt werden. Dazu fehlt mir meist der entsprechend tiefe Einblick in den konkreten Sachverhalt.

    Bei einer Friseurin mit einem Bruttoverdienst von 1300 € und einer 43 Stundenwoche wird es schwer, auch bei der gesteigerten Erwerbsobliegenheit noch mehr Tätigkeit zu erwarten. Keinesfalls wird man erwarten können, dass die Kindesmutter den Umgang aufgibt, um an diesen Tagen mehr zu arbeiten.

    Kann Problem Trinkgeld helfen?

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  21. Stiefmama

    Hallo Herr von der Wehl,
    nein, ich nehme ihren Ratschlag wirklich nur als Gedankenanstoss :-). Danke Ihnen!

    Trinkgeld und der Verkauf von Produkten auf Provision soll die KM laut Beistandschaft wohl an Eidesstatt unterzeichnen.

    Hat die KM denn irgendwelche Vorteile wenn sie sich von ihrem neuen Mann nicht scheiden lässt? Da der Trennungsunterhalt ja auch noch nicht berechnet werden konnte, weil ständig irgendwelche Unterlagen bei den Parteien fehlten, und alles von Anwalt zu Anwalt gehen muss, gehe ich davon aus, dass mein Mann, also der KV wohl noch länger auf eine Unterhaltszahlung für seine Tochter warten muss?

    Wenn die Beistandschaft erst alle Daten und Unterlagen vorhanden hat, kann ja erst eine endgültige Unterhaltsberechnung stattfinden, kann es auch sein, dass es erst Ende März sein wird?
    Wird der Unterhalt denn dann auch rückwirkend bezahlt, ich meine die KM arbeitet ja schließlich auch wieder.

    Lieber Herr von der Wehl, vielen Dank dass Sie sich die Zeit nehmen und sich soviel Mühe machen 🙂 DANKESCHÖN!

  22. RA Thomas von der Wehl

    @ stiefmama

    Unterhalt wird ab dem Zeitpunkt geschuldet, hat dem er geltend gemacht wird. Wenn sich der Schriftverkehr länger hinzieht, laufen in diesem Zeitraum Unterhaltsansprüche auf, die später zu zahlen sind.

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  23. michael

    @RA von der wehl

    ich habe vor ein paar Wochen eine Frage gestellt aber noch keine Antwort erhalten.

    Bin 2 Personen unterhaltspflichtig und erwarte mein erstes Kind mit meiner Frau im Mai 2010. Ab wann soll ich den Unterhalt neu berechnen lassen.

    Mir droht die Arbeitslosigkeit.
    Bei meinem Nettolohn von 1300€ also 1951 brutto wird es nicht viel Arbeitslosengeld sein.
    Die Grenze liegt ja bei 770 €. Was ist wenn ich dadrunter Arbeitslosengeld bekomme? Muss ich das irgendwann nachzahlen also den Kindesunterhalt.
    Was ist denn wenn ich einen 400 € job bekomme + Alg 1 , wir dass dann verrechnet??? Also 770 + 400 € = 1170 €. Geht dann alles über den 770 für Kindesunterhalt drauf???
    lg, michael

  24. Anke

    @michael,

    mit einem 400 EUR Job bist du meiner Ansicht nach dann ja wieder berufstätig, das heißt der Selbstbehalt dürfte dann wieder bei 900 EUR liegen und das Einkommen wird natürlich auch wieder bereinigt.

    Du musst während deiner Arbeitslosigkeit ausreichend Bewerbungen nachweisen, damit man dir kein fiktives Gehalt zurechnet. Solange du das machst und keinen Job findest, bist du nicht leistungsfähig und der Unterhalt muss herabgesetzt werden und läuft nicht als Schulden auf.

    Wann du die Unterhaltsneuberechnung am besten beantragst weiß ich aber nicht.

  25. chris

    Hallo Herr von der Wehl,

    meine Ex-Frau und ich sind seit Mai 2009 geschieden nach 12 Jahren Ehe. Wir haben 2 Kinder, 8 und 12 Jahre, die bei der KM leben. Bisher hat meine Ex je 8 Std. bei Arbeitgeber x gearbeitet und 2 x 4 Std. bei Arbeitgeber y, also ca. 16 Std. die Woche.

    Zu dieser Zeit wurde ich von ihrem Rechtsanwalt aufgrund unserer Einkommen Kindesunterhalt und für sie Betreuungsunterhalt zu zahlen. Dem bin ich nachgekommen.

    Jetzt wurde ihr wegen Schlechtleistung von Arbeitgeber X gekündigt, sodaß ihr mind. 300 Euro mtl. weniger verbleiben.

    Wie sollte ich reagieren, wenn ich wieder von ihrem RA aufgefordert werde, mein Einkommen offenzulegen mit der Folge, noch mehr Unterhalt zahlen zu müssen?

    Eigentlich wollte ich demnächst den Unterhalt für sie mindern, damit sie mehr arbeitet, denn Vormittage, an denen die Kids in der Schule sind, hatte sie noch 2-3 Tage die Woche frei.

    Bin ich verpflichtet zu zahlen, wenn ich eine Aufforderung durch den Anwalt erhalte oder sollte ich dann warten, bis dies vor Gericht geklärt wird?

    MfG
    chris

  26. RA Thomas von der Wehl

    @ chris

    die Fragen kann ich nicht abschließend beantworten. Möglicherweise spielt hier eine Rolle, dass die Kindesmutter aufgrund Eigenverschulden den Job verloren hat. Sie wird sich sicherlich wiederum eine neue Arbeitsstelle in diesem zeitlichen Umfang suchen müssen. Neue Auskünfte sind erst nach Ablauf von 2 Jahren zu erteilen. Ob ich ein Gerichtsverfahren Sinn macht, muss ein Fachanwalt für Familienrecht für Sie prüfen.

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  27. chris

    Hallo,

    danke für die Antwort. „Auskünfte sind erst nach Ablauf von 2 Jahren zu erteilen.“

    Heißt das im Umkehrschluß, sie kann von mir derzeit keinen höhreren Unterhalt verlangen, obwohl sie jetzt durch den Wegfall der Arbeitsstelle erheblich weniger hat?

    Gibt es dazu höchstrichterliche Urteile, Leitfäden oder ähnliches?

    MfG
    chris

  28. Stiefmama

    Hallo Herr von der Wehl,

    die Beistandschaft vom JA hat uns gesagt, dass ein Unterhaltspflichtiger, der nicht den Mindesunterhalt zahlen kann (nur ca. 100 Euro), sich auch nicht prozentual an den Hortkosten bzw. Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung oder sonstige Sonderzahlungen für ein 7 jähriges Kind, beteiligen muss.
    Stimmt das??

    Vielen Dank und lieben Gruß aus Hamburg

  29. RA Thomas von der Wehl

    @ stiefmama

    grundsätzlich ist natürlich richtig, dass derjenige, der aufgrund einer Mangelfallberechnung nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen kann, sich auch nicht an sonstigen Kosten beteiligen kann.

    Dann stellt sich aber die Frage, warum kann der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden. Es gilt hier die gesteigerte Erwerbsobliegenheit und der Unterhaltspflichtigen muss praktisch alles in seiner Macht Stehende tun, um jedenfalls den Mindestunterhalt zu gewährleisten. Die Anforderungen der Gerichte sind hier sehr hoch. Ich würde mich nicht ausschließlich auf das Jugendamt verlassen.

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  30. Stiefmama

    Hallo Herr von der Wehl,

    vielen Dank für ihre Meinung.
    Das Problem ist, wie bereits am 17.11. geschildert, dass die KM mit Sicherheit nicht zu einem Berufswechsel (Leichtlohngruppe)oder sonstige Weiterbildungen verklagt werden kann, und sie somit für immer ein Mangelfall bleiben wird, und nur einen geringen Teil an Kindesunterhalt bezahlen wird. Ich bitte mich sonst zu korrigieren.

    Da eventuell von der KM noch Trennungsunterhalt von ihrem noch Ehemann zu erhoffen ist, Trennung vor 4 Monate, werden wir wohl noch die Berechnung vom JA abwarten und dann gegebenenfalls uns an einen Anwalt wenden.

    Kann man im Namen des Kindes Unterhalt klagen?
    Vielen lieben Dank!

  31. michael

    @RA von der Wehl

    wenn mein Kind im Mai zur Welt kommt kann ich dann den Unterhalt für zwei weitere Personen direkt im Juni mindern.

    Bei Verteilmasse von 264€ und dann 3 Unterhaltsbedürftigen( unter beachtung des Alters)

    1. K= 264*240/638= 99,00
    2.K= 264*199/638=82,50
    3K= 264*199/638=82,50

    kommt meine Rechnung ungefähr hin?? Ich bin ein Mangeflfall.

    Lg. Michael

  32. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    die Rechnung sieht richtig aus

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  33. michael

    @ Ra von der Wehl

    ich hab eine kurze Frage zur Düsseldorfer Tabelle 2010, die vorsieht das Kinder getrennt lebender Eltern/ Scheidungskinder mehr Unterhalt bekommen.
    Wie ist es denn dann zu handhaben wenn ich zwei Personen unterhaltspflichtig bin und mein Kind jetzt 2010 zur Welt kommt. Hat mein Kind dann weniger Anspruch auf Unterhalt durch diese neue Tabelle???

    LG, Michael

  34. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    Ich habe das Gefühl, dass um die Düsseldorfer Tab. 2010 sehr viel mehr Wirbel gemacht wird, als dies der neuen Tabelle zusteht. Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig den Lebensverhältnissen angepasst. Dies kann nach oben, aber auch nach unten gehen.

    Wenn im Jahre 2010 neues Kind geboren wird, für welches Sie unterhaltspflichtig sind, wird der Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tab. 2010 berechnet und dadurch könnte sich natürlich für Änderungen der anderen Unterhaltsberechtigten ergeben.

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  35. michael

    @ RA von der Wehl

    das Gefühl hatte ich auch, aber es wird ja auch so dargestellt wie bei keiner anderen Tabelle, dass es sich um Trennungskinder handelt. Man bekommt den anschein das die anderen Kinder da außen vor gehalten werden.

    Wie verhält es sich denn mit der Situation:
    ich bin arbeitslos und habe Klage gegen den alten Arbeitgeber erhoben. Für janaur kann ich keinen Unterhalt zahlen weil ich ALG 2 benatragen musste bis zum Termin. dann werde ich ALG 1 bekommen. -Habe aber ab März einen neuen Job.
    Ich habe noch Resturlaub den ich dann ausgezahlt bekomme. Muss ich diesen vorweisen und muss ich den auch abtreten wenn es um Kindesunterhalt geht? Wie steht es mit Abfindungen? ich habe keinen Kontakt und möchte dies auch nicht und ich möchte schon gar nicht das das wenige Geld was ich bekomme dahin fließt. Meine finazielle Situation ist momentan so belastend dass wir an manchen Tagen kaum was zu essen haben und meine Frau ist schwanger.

  36. Ivonne

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    meine ehemann hat eine Tochter mit einer anderen Frau. Diese wird nun 18 Jahre, sie mcht grad Abitur und plant ein Studium. Hat mein Mann die Möglichkeit, die Unterhaltzahlungen einzustellen mit Eintritt in das 18 Lj.? Welche Schritte müsste er dann einleiten? Es ist nicht so, dass er dem Kind nichts zahlen möchte, sondern die „gierige“ Ex soll auch mal ins Boot des Zahlers geholt werden.

    Vielen Dank für Ihre Antwort

  37. RA Thomas von der Wehl

    @ ivonne

    ein Kind hat solange einen Unterhaltsanspruch, solange es sich in Schul-oder Berufsausbildung befindet und nicht selbst für den eigenen Unterhalt sorgen kann.

    Mit der Volljährigkeit ändert sich allerdings die Unterhaltsverpflichtung dahingehen, dass beide Eltern barunterhaltspflichtig werden. Dies bedeutet, dass nunmehr die Einkommen der Eltern ins Verhältnis gesetzt werden und die Eltern danach Unterhalt für das volljährige Kind schulden.

    Außerdem wird mit Volljährigkeit und das Kindergeld voll auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

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  38. michael

    @ Ra von der Wehl,

    könnten Sie meine Frage beantworten vom 31.12.09. Ich möchte mich nicht damit an meinen Anwalt wenden, da ich sehr unzufrieden mit ihm bin und ich nur warte bis sich die Unterhaltsgeschichte löst damit ich mir in Zukunft einen anderen suche.

    Lg, Michael

  39. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    die Fragen einer zeitweiligen Arbeitslosigkeit und die Fragen einer Abfindung, kann ich in der Kürze der Zeit hier nicht darstellen. Mir fehlt im Moment auch einfach die Zeit.

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  40. michael

    @ Ra von der Wehl

    ich verstehe das schon.

    lg, Michael

  41. Claudia62

    Hallo!!
    Ich hoffe, dass ich mit meiner Frage hier richtig bin.

    Kurz vorweg: Ich bin seit über 10 Jahren geschieden. Unsere Tochter ist (fast) 13 Jahre alt. Der Vater zahlt Unterhalt nach DüDo-Tabelle.

    Unsere Tochter soll in den Sommerferien eine Sprachreise nach England unternehmen. Da mein Ex-Mann – ansonsten in ordentlichen finanziellen Verhältnissen – u. a. wegen nächster Scheidung derzeit finanziell knapp ist habe ich vorgeschlagen, ich zahle England und – wenn er finanziell wieder auf den Beinen ist – kann er einen Frankreichaufenthalt finanzieren.

    Er lehnt das ab mit der Begründung, ich bekäme ja 400 € Unterhalt monatlich für die Tochter. Ich hätte das zu finanzieren, egal ob er es ihm finanzielle möglich ist oder nicht.

    Mich ärgert das. Schließlich kommen diese teuren Aktionen seiner (unserer) Tochter zugute.

    Bezogen auf die Höhe des Unterhalts – unabhängig von der Sprachreise – bezieht er sich argumentativ immer wieder auf den BaföG-Höchstsatz (das muss reichen).

    Nun habe ich gefunden, dass überdurchschnittliche finanzielle Verhältnisse auch dem zu unterhaltenden Kind zugute kommen sollen (müssen?).
    Ab welchem Nettoeinkommen handelt es sich um überdurchschnittlich gute Verhältnisse?

    Ich bin selbst finanziell (Gott sei Dank) auch vergleichbar (zu meinem Ex) ordentlich gestellt. Mich ärgert, dass sich mein Ex auf das finanziell Nötigste (Pflicht) zurückzieht. Ich halte es für Geiz gegenüber seiner Tochter, mit dem Gedanken, dass ich schon alles finanzieren werde.

    Für eine Beantwortung meiner Frage wäre ich sehr dankbar.

    Grüße von
    Claudia62

  42. Anke

    @Claudia,

    bis zu einem Nettoeinkommen von 5100 EUR ist es doch in der Düsseldorfer Tabelle geregelt, in welchem Umfang die Kinder an den finanziellen Verhältnissen ihrer Eltern teilhaben. Es gibt dort die unterschiedlichen Stufen.

  43. Claudia62

    @Anke

    Dankeschön – eigentlich klar ….
    Damit ist mein Ex tatsächlich aus allen ergänzenden schulischen Maßnahmen raus. (Das wird ihn sehr freuen …)

    Auch Danke für die schnelle Antwort!
    Viele Grüße
    Claudia62

  44. Britta44

    hallo
    Habe zwei Kinder, 18 und 20Jahre alt. Der 20 Jährige hat eine abgeschlossene Ausbildung, ist aber jetzt arbeitslos. Arbeitslosengeld 520 Euro. Der 18jährige kann evtl ein freiwilliges soziales Jahr machen. dann würde er ca. 340 Euro bekommen. zur Zeit wohnen beide noch bei mir. Ich muss jetzt aus unserem Eigenheim ausziehen und mir eine Wohnung nehmen. der 18 jährige wird bei mir wohnen. kann ihn ja jetzt nicht auf die Strasse setzen. der 20 Jährige muss sich jetzt zwangsweise ein neues zuhause suchen, weil ich mir eine 4 Zimmerwohnung nicht leisten kann. was steht meinen Kindern an Unterhalt zu. Der Vater verdient 2400Euro netto. und was steht mir an Unterhalt zu. ich verdiene 798Euro netto.

    vielleicht können sie mir ja helfen.
    vielen Dank
    freundliche Grüße Britta44

  45. RA Thomas von der Wehl

    @ britta44

    Der zwanzigjährige Sohn hat meines Erachtens keinen Unterhaltsanspruch, da er eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Eltern schulden nur die Finanzierung einer Ausbildung.

    Ein freiwilliges soziales Jahr ist keine Schul-oder Berufsausbildung, so dass auch in dieser Zeit wohl kein Unterhalt geschuldet wird.

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  46. Stiefmama

    Hallo Herr von der Wehl,

    (zusätzlich zum Beitrag Nr. 30)

    nun haben wir von der Beistandschaft erfahren, dass die KM ihre Gehaltsunterlagen von Nov.und Dezember angeblich noch nicht erhalten hat, sie diese also nicht einreichen konnte (Frist war bis zum 12.01.).

    Die KM hat nun eine erneute Frist (ca. die 5 Frist) bis Ende Februar erhalten, alle Unterlagen einzureichen.

    Wir befürchten aber, dass dann erneut irgendwelche Unterlagen fehlen werden und ab April läuft der Vertrag der KM aus, welches dann wohl bedeuten wird, dass sie wieder nicht zahlungsfähig sein wird, obwohl man sich ja jetzt bereits um einen neuen Job bemühen könnte…

    Die Beistandschaft hat uns nun mitgeteilt, dass wenn der wohl vermutete Fall eintritt, dass die KM nicht einmal den Mindestunterhalt bezahlen werden kann, die Schulden die seit dem Inverzugsetzen aufgelaufen sind, diese dann sogar entfallen würden, da sie ja nicht in der Lage sei diese abzubezahlen.

    Die Beistandschaft vermutet, dass dieses Verhalten der KM wohl Taktik sei, da sie anfangs anwaltlich vertreten war…

    Ist es richtig, dass bei einem Mangelfall die Schulden seit Inverzugsetzen (Nov.) dann entfallen können?
    Was würde eine Unterhaltsberechnung über einen Anwalt in etwa kosten? Wenn man vielleicht von 2-3 Schreiben ausgehen würde…

    (Das hängt doch glaube ich vom ausgehenden Unterhalt oder so ab…das Kind ist 7 Jahre).

    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.
    Vielen Dank!

  47. RA Thomas von der Wehl

    @ stiefmama

    die aufgelaufenen Schulden ab Inverzugsetzung können nur dann entfallen, wenn der Unterhaltsschuldner eine private Insolvenz beantragt.

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  48. Stiefmama

    Hallo Herr von der Wehl,

    vielen Dank für ihre Antwort.

    Also können die Schulden nicht entfallen, nur weil man ein Mangelfall ist!
    Es sei denn die KM würde zusätzlich eine private Insolvenz beantragen. Okay, vielen Dank für diese Info!

    Könnten Sie mir vielleicht noch eine grobe Richtung nennen, mit welchem Betrag man rechnen müßte, wenn man per Anwalt eine Unterhaltsberechnung (2-3 Schreiben)erstellen lassen möchte?
    Kann man im Namen des Kindes klagen?
    Lieben Gruß

  49. RA Thomas von der Wehl

    @ stiefmama

    ich hätte schon längst, jedenfalls auf den Mindestunterhalt, geklagt. Das lange sammeln von Unterlagen zu den Einkommensverhältnissen der Unterhaltsschuldner ist mühsam und meist wenig erfolgreich. Die Kosten kann ich nicht vorhersagen und gegebenenfalls kommt hier Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

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  50. Stiefmama

    Schön zu wissen,dass meine Einschätzung Klage einzureichen,ihrer Meinung entspricht:-).

    Wenn wir jetzt z.B. Sie beauftragen würden, dann würde die Inverzugsetzung von der Beistandschaft wieder verfallen, richtig?

    Dann könnte man frühestens zum 01.02. erneut in Verzug setzen?
    Oder gibt es da ne Möglichkeit sich an das Verfahren der Beistandschaft ranzuhängen?

    Wir fühlen uns nämlich so langsam ziemlich ver….von der KM.

  51. RA Thomas von der Wehl

    @ stiefmama

    wenn hinsichtlich der Unterhaltszahlungen wirksam eine Inverzugsetzung erfolgte, ist es unerheblich, wer dies getan hat. Damit besteht Verzug und dieser entfällt auch nicht mehr.

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  52. Stiefmama

    Dann müßten wir also das Schreiben der Beistandschaft, mit der Aufforderung an die KM die Einkommensverhältnisse darzulegen(wirksame Inverzugsetzung?), mit zum Anwalt nehmen, richtig?

    Dieses müßten wir uns dann von der Beistandschaft aushändigen lassen?

    Oder würden Sie sich direkt mit der Beistandschaft in Verbindung setzen um die nötigen Unterlagen zu erhalten?

    Sie übernehmen dann quasi das Inverzugssetzungs-Datum?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

  53. RA Thomas von der Wehl

    @ stiefmama

    richtig, sie müssen die Vertretung der Beistandschaft beenden und sich die dort vorhandenen Unterlagen aushändigen lassen.

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  54. Stiefmama

    Vielen lieben Dank Herr von der Wehl,

    ich werde mich heute Abend mit meinem Mann hinsetzen und wir werden besprechen, wie wir weiter vorgehen werden.

    Wir sind im Bereich Hamburg-Bergedorf, was meinen Sie, könnte man so eine Unterhaltsberechnung auch über e-mail und Telefon „besprechen“?.
    Da wir berufstätig sind, könnten wir nicht mal eben schnell nach Kiel fahren.

    Ich möchte mich an dieser Stelle noch mal ganz, ganz herzlich für Ihre Hilfe bedanken!

    Liebe Grüße

  55. Monika

    Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung entfällt, wenn der andere Elternteil doppelt so viel verdient……..
    Herr van der Wehl
    mich interresiert ob dieser Satz auch dann zutrifft wenn man sich schon seit Jahren (auch schon während der Ehe) in einem Teilzeitjob, ausschließlich nur im Nachtdienst, befindet.
    Über eine Antwort würde ich mich freuen.
    Mfg Monika

  56. RA Thomas von der Wehl

    @ monika

    ich verstehe das Ziel der Frage nicht….

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  57. Monika

    Entschuldigung……Dann hole ich mal etwas weiter aus.
    Ich bin meiner Tochter (17) gegenüber Unterhaltspflichtig. Im Okt. wird Sie 18. und ab da ändert sich ja dann auch wieder der Unterhalt. Weil dann beide Eltern Barunterhaltspflichtig sind. Richtig?
    Ich bin wie gesagt seit 13 Jahren in einem Teilzeitjob tätig (im Öffentlichen Dienst aber keine Beamtin) und davon seit über 6 J. ausschließlich im Nachtdienst. Zwei Jahre fehlen noch bis zu Unkündbarkeit. Ich verdiene im Durchschnitt heute 1.250€. W.-Geld und U.-Geld schon eingerechnet
    Mein Exehemann ist Beamter im Öffentlichen Dienst und hat schon während unser Ehe das doppelte Verdient ohne
    Schichtdienst.
    Kurz nach der Scheidung hat er dann angefangen Schichten zu arbeiten bis heute.
    Was er heute verdient weiß ich nicht.

    Als ich dem Titel für unsere Tochter beim JA zustimmte (ca.250€ weniger Verdienst) wurde mir unteranderem Empfohlen meinen Arbeitsplatz zu kündigen um dann Vollzeit arbeiten zu können.
    Das habe ich überhaut nicht verstanden. Denn 1. hätte ich wieder einen Unbefristeten Arbeitsvertrag und
    2. würde als z.B. ungelernte Verkäuferin auch nicht mehr verdienen.
    Das Jugendamt hat mir dann einfach fiktiv einen Nebenjob berechnet den ich nicht hatte
    und bis Heute noch nicht habe. Wenn ich erwähne das ich im Nachtdiens arbeite und somit in einem festen Arbeitsverhältnis bin, ist der Zug schon abgefahren. Obwohl die Steuerkarte ja nicht das Problem ist.

    Es hieß halt ich währe gesteiget Unterhaltspflichtig.

    Der Titel beim JA ist begrenzt bis zum 18 Lebensjahr und ich zahle derzeit 295€. Eigentlich sollten es jetzt schon 334€ sein. Aber mein Exmann meinte ich bräuchte die Erhöhung nicht zahlen.
    Ich hatte auch gefragt ob ich das schrifftlich bekommen könnte. Aber das hat er verneint. Weil das JA da wohl Probleme bereitet wegen der Beistandschafft die besteht.

    Wie sieht es nun für mich aus wenn unsere Tochter 18 wird?
    Muß Ich eine Abänderungsklage beantragen oder zahle ich den heutigen Betrag weiter?

    Hat das JA auch nach dem 18. Lebensjahr noch die Beistandschafft für unsere Tochter?

    Besteht mit dem 18. unserer Tochter für mich immer noch die gesteigerte Unterhaltspflicht und wird mir dann auch wieder ein fiktives Einkommen berechnet?
    Oder ist mein Arbeitsplatz dann als Vollwertig anzusehen?
    Ich würde doch als ungelernte Arbeitskraft mit fast 51 J. in Vollzeit finanziel auch nicht besser dastehen!

    Sorry!!!!für die vielen Fragen auf einmal.
    Aber ich hoffe das war nun etwas verständlicher.
    Mfg Monika

  58. RA Thomas von der Wehl

    @ monika

    das Problem des Doppelverdienstes, wie oben im Artikel geschildert, sehe ich nicht.

    Es geht wohl eher um die Frage, welcher Unterhalt wird mit Volljährigkeit des Kindes geschuldet. Wenn das Kind in diesen Moment noch zur Schule geht, gilt es als privilegiert volljähriges Kind und ist damit genauso zu behandeln, wie ein minderjähriges Kind. Auch dann gilt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Allerdings werden mit Volljährigkeit einerseits das gesamte Kindergeld angerechnet und andererseits werden die Unterhaltsbeträge nach dem Einkommen der Eltern zueinander ins Verhältnis gesetzt. Ihre Unterhaltspflicht könnte damit deutlich sinken. Mit Volljährigkeit muss sich vor allem das Kind selbst um die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche kümmern.

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  59. Monika

    Danke Herr von der Wehl!
    Es ist richtig meine Tochter geht noch zur Schule (Gym).
    Aber ich muß nochmal genauer hinterfragen.
    Heist das ich kann und darf die Unterhaltszahlungen mit dem 18. Lebensjahr einstellen obwohl ich zur Zeit nicht den vollen Unterhalt zahle (wie oben beschrieben)?
    Wie und wo macht das Kind die Unterhaltsansprüche geltend?
    Oder dürfte ich das von Rechtswegen auch selber mit meiner Tochter Regeln?

    MfG Monika

  60. michael

    @Ra von der wehl,

    wird eine geringfügige Beschäftigung ca.
    200 € + Alg1 als einkommen gerechnet…sprich gilt dann der SB 900€ oderrrrrrrrr 770€

    mfg michael

  61. lissi

    guten tag zusammen,ich habe eine frage mein sohn 16 jahre verklagt mich auf unterhalt.ich bin in einem minijob verheiratet und chronisch krank mit op,s und phsyche.hat er eine chance das er damit durchkommt? mfg lissi

  62. RA Thomas von der Wehl

    @ lissi

    Eine Einschätzung der Erfolgsaussichten kann ich unmöglich vornehmen. Nach Ihren Schilderungen scheint es aber schwierig, bei Ihnen eine Leistungsfähigkeit anzunehmen.

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  63. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    dass es eine sehr interessante Frage, die ich im Moment nicht beantworten kann, da mir keine vergleichbaren Urteile bekannt sind.

    Beide Lösungen scheinen mir denkbar. Dies wird ein Gericht entscheiden müssen.

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  64. lissi

    danke ich muß halt abwarten wie das gericht sich entscheidet.in zwei wochen bin ich schlauer.mein ex wahr mit mir 24 jahre zusammen hat die ops fast alle mitbekommen ,hat die kinder überredet das sie zu ihm kommen er hat sich die nachbarin genommen die alkerholikerin ist und meine freundin wahr,und jetzt hat er meinen jüngeren sohn so reingelegt das er was unterschrieben hat das die glage für mich wahr ohne das er das wusste.bin in phsychologischer behandlung ,habe eine schwerbehinderung 40% und gleichstellung beim arbeitsamt,wahr die letzten drei jahre fast immer gemeldet,auser bei den ops und unfall.habe allso einen begutachtung vom vorigen jahr 09, est steht drinn nur leichte tätigkeiten,keine zeitarbeit mehr wegen phsychischer überbelastung,habe chronfizierungsstadium 3 mit rehe und schmerzklinik hinter mir. vieleicht können sie mir noch mal genauer etwas dazu sagen was auf mich zukommt. mfg lissi

  65. RA Thomas von der Wehl

    @ monika

    wenn das Kind noch privilegiertes volljähriges Kind ist, können Sie den Unterhalt nicht einfach einstellen. Mit Volljährigkeit muss das Kind aber den Unterhalt selbst geltend machen. Dies geschieht in der Regel durch einen Anwalt oder durch das Jugendamt. Natürlich können sie mit ihrem volljährigen Kind auch selbst eine beliebige Regelung treffen.

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  66. Elfi

    Guten Tag,
    ich habe einen Ermittlungsbogen vom JA bekommen. Ist es ratsam vorher einen Anwalt zu
    konsultieren oder erst nach Berechnung des zu zahlenden Kindesunterhalt vom JA

  67. RA Thomas von der Wehl

    @ elfi

    das ist ein wenig Geschmacksfrage, hängt davon ab, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein erheblicher Unterhaltsbetrag geschuldet wird. Natürlich kann ein Anwalt auch noch nach der Forderung des Jugendamtes intervenieren.

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  68. Elfi

    Guten Tag Herr von der Wehl
    erst mal Danke für die Antwort. Bis jetzt wird kein Kindesunterhalt geschuldet. Mein Einkommen =Trennungsunterhalt und beläuft sich bis Juni auf 830 € davon bezahle ich 256€ Kindesunterhalt. Ab Juli 0 Einkommen. Telefonat mit JA hat ergeben das sie mir evtl fiktives Gehalt anrechnen wollen. geht das ?
    Ich bin seit 10 Jahren nicht berufstätig und finde auch nichts. Dieses fiktive Einkommen macht mir Kopfzerbrechen
    mfg. elfi

  69. Elfi

    Entschuldigung 356€ Kindesunterhalt

  70. RA Thomas von der Wehl

    @ elfi

    wer Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind schuldet, hat eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. D.h. er muss alles in seiner Macht Stehende unternehmen, einen Job zu finden, um wenigstens den Mindestunterhalt zahlen zu können. Dazu sind umfangreiche Tätigkeiten am Arbeitsmarkt und zahlreiche Bewerbungen notwendig. Wenn diese Tätigkeiten und Bemühungen nicht nachgewiesen werden können, kann der Unterhaltsschuldner mit einem fiktiven Einkommen belastet werden. Das heißt, es wird so getan, als würde er das verdienen, was er verdienen könnte, wenn er sich ausreichend um einen Job bemüht hat. Diesen ganzen kann man nur entgegen, wenn man tatsächlich nachweisen kann, dass man sich umfangreich erfolglos am Arbeitsmarkt um einen Job bemüht hat.

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  71. Elfi

    Danke für die Antwort. Kann ich alles nachweisen. Wie hoch ist der Mindestunterhalt? Mindestunterhalt = Alter des Kindes aus DDT kann man glaube ich so nicht sagen, Oder ? Gibt es bei keinem Einkommen und Erwerbsbemühungsnachweis noch andere Berechnungsgrundlagen.
    Mein Exmann nagt nicht am Hungerstuch würde Ihn schon als Besserverdiener bezeichen, darum die Frage in diesem Forum.
    Im voraus Danke
    elfi

  72. RA Thomas von der Wehl

    @ elfi

    der Mindestunterhalt ergibt sich tatsächlich aus der Düsseldorfer Tabelle. Man schaut in 1. Einkommensgruppe und dann jeweils in die Altersstufen der Kinder. Das entsprechende hälftige Kindergeld abgezogen ergibt den Mindestunterhalt.

    Ob in ihrem Fall davon gesprochen werden kann, dass sie keinen Unterhalt schulden, weil der Kindesvater doppelt soviel verdient, müsste ein konkret beauftragter Fachanwalt für Familienrecht prüfen.

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  73. Elfi

    Danke, das hat mir schonmal weitergeholfen. Mit dem Fachanwalt hatte ich mir sowieso schon überlegt, werde ich jetzt auch tun.
    vielen Dank
    elfi

  74. lissi

    guten tag herr von wehl,morgen ist die gerichtsverhandlung,mein anwalt meinte es werde wohl auf ein gutachten rauslaufen.mein exmann streitet alles ab das ich gesundheitliche probleme habe und zu faul
    bin zu arbeiten.ich habe meine bewerbungen geschrieben und wahr im arbeitsamt gemeldet ich glaube er gibt sowiso nicht auf ich hoffe das alles gut geht und ich mich meinem sohn selber einigen kann.
    vielen dank in vorraus
    lissi

  75. Alex

    @RA von der Wehl,

    schön das es ihre Seite gibt. Ich habe eine Frage bezüglich des Kindesunterhaltes.
    Ich bin noch Arbeitslos. Alg1 800,00Euro. Ich möchte nun in die Firma eines Freundes als gleichberechtigter Teilhaber GBR miteinsteigen.
    Da die Firma nur aus 2 Leuten besteht können wir uns einen Nettolohn von 1000,00Euro auszahlen.
    Da ich dann aus der arbeitslosigkeit weg bin und nicht genug verdiene kann man mich zum Kindesunterhalt zuziehen`??? Normalerweise wäre ich ja nicht leistungsfähig bei 1000,00E. Gilt da auch der SB von 900,00E + berufsbedingter aufwendungen`???? Ich bin auch gesundheitlich beieinträchtigt und eine 400Euro job zusätzlich ist mir nicht zuzumuten.
    Über eine Schnelle Antwort würde ich mich freuen.

  76. Stiefmama

    Hallo Herr von der Wehl,

    wir haben eine Unterhaltsklage bei Gericht eingereicht.

    KM zahlt seit Sep. 09 keinen Unterhalt und weigert sich einen Titel zu unterschreiben.
    Kind (7 J.) lebt bei KV.

    Einkommen KM 1.500 Brutto (getrennt lebend)
    + evtl. Trinkgeld (Friseurin, Vollzeit 40Std.)
    Einkommen KV 3.800 Brutto (wiederverheiratet, beide haben Einkommen).

    Unserer Meinung nach, ist die KM nach Abzug einer HVV-Karte (72,50 Euro) sehr wohl in der Lage, zumindest 117,50 Euro Unterhalt zu zahlen (ohne Trinkgeld).

    Ab wann gilt das mit dem Doppelverdiener?
    Kommt das bei uns schon in Betracht, obwohl die KM Kindesunterhalt zahlen könnte (mind. 117,50 Euro).
    Würden Sie in unserem Fall auf ein Urteil bestehen oder sollte man sich auf Anraten des Richters einigen?
    (ein außergerichtliches Angebot unsererseits wurde von der KM abgelehnt – sie meint, sie sei ein Mangelfall und müßte gar nichts bezahlen).

    Wäre schön, wenn Sie mir antworten würden!
    Vielen Dank!

  77. Stiefmama

    Hallo Herr von der Wehl,

    würden Sie persönlich auch auf ein Urteil „pochen“, wie im Fall 76. beschrieben?
    Hat man Chancen den Fall zu gewinnen?

    Vielen Dank für ihre Meinung!

  78. RA Thomas von der Wehl

    @ stiefmama

    da hier eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung der Kindesmutter vorliegt, würde ich zumindest den Mindestunterhalt verlangen und es notfalls auch auf ein Urteil ankommen lassen.

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  79. Stiefmama

    Herr von der Wehl,

    vielen Dank für ihre Antwort.

    Mehr als den Mindestunterhalt verlangen wir ja auch nicht, mich macht es nur stutzig, das unser Anwalt meinte, dass es üblich sei, familiengerichtlichen Sachen mit einer Einigung zu beenden.

    Da die KM aber keinerlei Zahlungen machen will und auch keinen Titel unterschreiben will, sind wir ja gezwungen gewesen die Unterhaltsklage einzureichen.

    Ein außergerichtliches Angebot unsererseits hat die KM auch ablehnen lassen mit dem Hinweis, es müsse dann vor dem Gericht ausgefochten werden.

    Daher sehen wir es jetzt nicht ein, dass wir uns vor Gericht einigen sollten, und somit die Kosten wieder übernehmen müssen.

    Wir werden also unserem Anwalt sagen, dass wir partout ein Urteil haben wollen.

    Welchen Anwalt würden Sie denn eigentlich empfehlen im Gebiet 21031?

  80. RA Thomas von der Wehl

    @ stiefmama

    Hamburg ist ein Bereich, den ich selbst noch betreue und ich bitte um Verständnis, dass ich hier keinen Kollegen benennen möchte.

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  81. Stiefmama

    Ja, das kann ich verstehen.

    Ich werde mich Anfang nächsten Monats noch mal melden und Ihnen mitteilen, wie die Unterhaltsklage ausgegangen ist.

    Da Sie nicht auf das „Doppelverdienen“ eingegangen sind, gehe ich davon aus, dass wir Ihrer Meinung nach, hier nichts zu befürchten haben.

    Vielen Dank!
    Ich wünsche Ihnen noch einen super schönen, sonnigen Tag 🙂

  82. Stiefmama

    Guten Morgen Herr von der Wehl,

    in verschiedenen Foren wurde mir mitgeteilt, dass wir diesen Unterhaltsprozeß mit hoher Wahrscheinlichkeit verlieren werden würden, da der KV über genügend Einkommen hat.

    Die KM würde dann aus der Unterhaltsverpflichtung herausfallen, da ein Verwandter (hier der KV) das Kind mitversorgen könnte.

    Ist dem wirklich so?

    Einkommen KM 1.500 Brutto (Lohnsteuerkl. 1, getrennt lebend)
    + evtl. Trinkgeld (Friseurin, Vollzeit 40Std., alle 14 Tage freitags+samstags frei)

    Einkommen KV 3.800 Brutto (Lohnsteuerkl.5, wiederverheiratet, beide haben Einkommen).

    Kann die Unterhaltspflicht entfallen, nur weil der Unterhaltsberechtigte arbeiten geht..?

    Es wäre wirklich unheimlich nett von Ihnen, wenn Sie mir hierbei noch eine Einschätzung geben könnten.

    Für eine Antwort Ihrerseits wäre ich Ihnen sehr dankbar!!!!
    Vielen Dank!

  83. RA Thomas von der Wehl

    @ stiefmama

    Die maßgebliche Entscheidung des OLG Brandenburg habe ich oben zitiert. Wie Ihr Gericht in diesem Fall entscheiden wird, kann ich unmöglich voraussagen.

    Eine netto Berechnung von 3800 bei Steuerklasse 4 ergibt rund 2300 €. Davon sind möglicherweise Fahrtkosten und Sonstiges abzuziehen.

    Wir könnten hier in einem Bereich sein, wo das Urteil des OLG Brandenburg noch nicht zum Tragen kommt. Das Ganze wird sicherlich auch von der persönlichen Situation der Beteiligten abhängen.

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  84. Stiefmama

    DAAAAAAAAAAAAAAAAAAAANKE!

    Vielen Dank, mein Magengeschwür beruhigt sich gerade ein wenig :-)!

    unter sonstiges fallen doch auch Hortkosten, Versicherungen, Miete etc., richtig?

    Das Gericht hat uns als Auflage gegeben, mitzuteilen, wann und in welcher Höhe die KM aufgefordert wurde Unterhalt zu zahlen, sonst hätte das Gericht doch mit Sicherheit auch die Einkommenssituation des KV abgefragt oder passiert sowas nur beim persönlichen Gerichtstermin?

  85. lissi

    guten tag ich habe eine frage und zwar mein jetziger mann verdient 18067eu.ich habe 280eu.jetzt bin ich vom gericht verklagt worden auf unterhaltszahlung von 250 eu.mein sohn ist 17 und ist in der lehre die er mit 19 abgeschlossen hat.ich bin 50% schwerbehindert und schaffe gerade noch meinen job.soll ich mich noch mal von einem anderen familienanwalt beraten lassen oder soll ich mich beim arbeitsamt wieder melden ,ob ich da ein neues gutachten bekomme.ich muss auch noch privatinsolvens machen da mich mein exmann nicht in ruhe lässt wegen frühere schulden.was ist für mich das beste.vielen dank im voraus.l.

  86. lissi

    hallo hier noch mal das gehalt von meinem mann 1867eu.nicht 18067.danke.l.

  87. Danny

    Hallo Herr von der Wehl,
    ich war schonmal in ihrem Forum und ihr Rat hat uns sehr geholfen.
    Ich bräuchte ihn wieder.Also.
    Mein Mann und ich sind seit Sep.09 verh.Seit 30.10.09 sind wir Eltern .
    Mein mann hat noch einen Sohn, 6Jahre,der mit seiner Mutter in der Schweiz lebt!Mein Mann verdient 1600 euro manchmal weniger,zahlt 400 euro monatlich an Ehebedingten Schulden ab!Heute war Verhandlung wegen Unterhalt für das Kind!Mein es wurde vereinbart von den Anwälten,dass mein mann 150 euro zahlen solle..
    Leider weiss ich nicht wie wir dies bezahlen sollen.ich habe auch noch 2 Kinder aus voriger Ehe und mein Ex-mann zahlt 450 euro Unterhalt.
    Ich finde es unfair weil für unser gemeinsames Kind so gut wie nix übrig bleibt..400 euro Schuldenabtragung,150 euro Unterhalt!Das sind 550 euro nur für die Ex frau meines Mannes..
    das kann doch nicht sein..natürlich wollen wir den Unterhalt zahlen,kein Thema..aber die schulden!Ist das wirklich so das mein Mann soviel zahlen muss??Wir können die Raten nicht noch weiter runter setzen,wir hatten schon deshalb sehr viele Probleme(Kontopfändung,Lohnpfändung)..
    Wenn mein Mann seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkäme,kann die Exfrau auch weiterklagen,obwohl sie in der Schweiz wohnt?
    Danke für Ihre Mühe .-)
    Daniela

  88. lissi

    guten tag ich weis nicht was ich machen soll kann das wirklich sein das ich unterhaltspflichtig bin ,habe nur meinen minijobca.270 eur netto im monat .mein jetztiger mann verdient 1800netto.ich muss an meinen exmann montl.250 eu zahlen .mein sohn 17 lebt beim vater und ist in der ausbildung.ab august kommt er ins 2 lehrjahr.ich bin 50%schwerbehindert.schaffe gerade noch meine arbeit wei meistens mein mann mitfährt.was kann ich tun ?kann ich mich beim arbeitsamt wieder melden das die mich begutachten.habe jetzt zwischen 3und 6stunden leichte zätigkeit.keine zeitarbeitusw.mfg.lisa

  89. RA Thomas von der Wehl

    @ danny

    konkrete Einzelfragen müssen Sie bitte mit ihrem Anwalt besprechen. Ich möchte mich in solche Mandatsverhältnisse nicht einmischen. Wenn die Schulden so erdrückend sind, würde ich über eine private Insolvenz nachdenken.

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  90. RA Thomas von der Wehl

    @ lissi

    Ich kann nicht nachvollziehen, dass man sie zu Unterhaltszahlungen verpflichten will, wenn sie tatsächlich diese gesundheitlichen Einschränkungen haben und nicht mehr arbeiten können. Sie müssen dies aber bitte mit ihrem Anwalt besprechen.

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  91. lissi

    danke für die antwort

  92. Nadine

    Guten Tag,

    wir haben ein rießen Problem. Und zwar die Mütter der beiden Söhne meines Lebensgefährten.
    Da er letztes Jahr krankheitsbedingt zeitweise nicht arbeiten gehen konnte staute sich etwas an Unterhalt für die beiden Söhne an. Von der einen Mutter wissen wir garnichts, nur das sie wahrscheinlich irgendwo im bremer Umkreis beim Bund ist, sonst ist uns nichts bekoammt. Zur anderen Kindsmutter besteht wieder Kontakt, den hatte sie unterbrochen, aufgrund der ausbleibenden Zahlungen. Nachdem mein Mann wieder Arbeit aufgenommen hatte wollte er auch wieder zahlen, worauf sie meinte, das er sich erstmal wieder kümmern solle… kurz darauf kam auch schon die Klage. Wie dem auch sei, das Gericht entschied, das er 5 Monate lang 200 Euro zusätzlich zum laufenden Unterhalt nachzahlen sollte, bis im Juli 2010 wo unser gemeinsamer Sohn geboren wird. Die Beträge passten ihr aber nicht und wir hatten mit einmal eine Lohnpfändung am Hals, uns wurde das aber ncihtmal schriftlich mittgeteilt… Wir standen mit einmal mitte des Monats da und anstatt des sonst gewohnten Gehalts blieben uns grad knapp 1200 Euro… das heißt ca 600 Euro wurden gepfändet… wobei das Gericht aber nur 200 zusätzlich beschlossen hatte… Und alles nur für den einen Sohn! Diesen Monat dann der Schock, anstatt der wenigstends noch 1200Euro waren nur noch knapp 1000 Euro… nun wurden mit einmal für beide Söhne jeweils fast 450 Euro abgezogen!!! Und heute kam einS chreiben der netten Jugendamtdame, das der Selbstbehalt meines lebensgefährten auf 800 Euro reduziert werden soll!!!
    Wir bekommen in ca 2-3 Wochen unser Baby, ich verdiene als Tagesmutter mur ca 400-500 Euro und wir haben hier noch 2 Kinder die auch leben wollen und eine Depressive Oma zu versorgen… Die 800 Euro würden nichtmal unsere Miete decken, gescheige, das wir Strom, benzien o.ä. zahlen können… Es kann doch nicht sein, das meinem mann nur noch 800 Euro bleiben sollen, das hieße, das ca 1100 Euro für die beiden Söhne drauf gehen???!!! Die Mutter des älteren Sohnes geht voll Arbeiten und hat einen nebenjob, Eigentumswohnung etc und einen Lebensgefährten, der bei ihr wohnt und auch voll verdient!!! Mutter 2 ist beim Bund und verdient auch nicht schlecht.
    Müssen wir jetzt etwa zum Sozialamt, und die beiden Mütter leben wie die Made im Speck???
    Meine Töchter sind 6 Und 2 und der Kindsvater weigert sich bis heute arbeiten zu gehen da kann keiner was machen, aber uns so auszunehmen???
    Gibt es da keine Möglichkeit etwas dagegen zu tun? Noch 1 allerhöchstends 2 Monate und wir sind so überschuldet, weil wir keine Rechnungen mehr zahlen können, das Auto, das mein mann dringend für die arbeit braucht können wir nicht reparieren… gibt es da keine Gerechtigkeit?
    Und was ist mit unserem Kind? Der Geburtstermin ist der 18.07.2010 am 15. wird aber wieder gepfändet, steht unserem Sohn nicht wenisgtends auch etwas zu???
    Wieso darf das Jugendamt und die Exén einfach so viel pfänden?
    Und zähl ich als Hochschwangere lebensgefährtin garnicht in der Steuerfreiberechnung???
    Ich weiß einfach nicht mehr weiter…
    Und unsere Anwältin… da passiert nix… sie kommt angeblich nichtmal an die Unterlagen der Pfändung ran!!! geschweige weiss sie, wer da überhaupt und warum pfändet…

  93. tommy

    Guten Tag,

    ich bin von der KM geschieden, wir haben zwei minderjährige Kinder, die „aufgeteilt“ sind.
    Ich zahle den Mindestunterhalt, die KM, neu liiert, ist seit zwei Jahren in Elternzeit, betreut das Kind des neuen LG und verweigert den Mindestunterhalt für das bei mir lebende Kind mit der Begründung, nur 600,- Euro Elterngeld zu bekommen.
    Wie sieht es hier mit der „gesteigerten Erwerbsobliegenheit“ aus?
    Sie hat jetzt nochmal ein Jahr Elternzeit verlängert.

  94. RA Thomas von der Wehl

    @ tommy

    die Frage der Erwerbsobliegenheit wird so beurteilt, als wäre das neue Kind nicht geboren worden. Sie orientiert sich also nur an der Situation die bestehen würde, wenn es nur die beiden gemeinsamen Kinder geben würde.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  95. mala

    Hallo Herr Rechtsanwalt von der Wehl,

    ich Studentin arbeite auf 400 € Basis. Mein Mann hat 2 Kinder. Gemeinsam haben wir ein Kind.
    Wie sieht es bei der Steuererklärung aus. Mein Mann bekommt nur die Steuern wieder weil ich meine Ausbildungskosten die ich alleine trage in voller höhe gelten machen kann.
    Wird das Geld dann beim Unterhalt mitberechnet? Er würde selber nur 200 Euro bekommen wenn ich meine Ausbildungskosten nicht geleten machen würde.
    Er hat die beiden kinder auch auf der Steuerkarte…kann er das einfach so lassen…oder wenn er nicht will die Kinder von der Stuerkarte runter nehmen…hat das Auswirkungen?

  96. RA Thomas von der Wehl

    @ mala

    Ich verstehe Ihre Einwendungen, aber der Steuervorteil eines Unterhaltsschuldners kommt idR. allen Kindern dieses Unterhaltsschuldners gleichermaßen zugute.

    Ob dies auch hier gilt, wenn die Steuererstattung im tatsächlichen nur aus dem Ansatz Ihrer Ausbildungskosten herrührt, kann ich nicht zweifelsfrei beurteilen. Ein entsprechendes Urteil ist mir nicht bekannt.

    Zum grundsätzlichen lesen Sie auch hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/02/29/der-steuervorteil-nach-wiederheirat-wer-hat-was-davon/

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  97. ratlos

    Die Freibeträge für Kinder auf der Karte sind Pipi Fax.braucht keiner zu streiten.
    Es wird später bei der Steuer dem gegenüber Kindergeld usw der ausgleich errechnet(Freibetrag usw)

  98. mala

    @Ra von der Wehl,

    wo kann ich denn Informationen her bekommen wie dies gehandhabt wird. Ich arbeite wirklich hart das ich mir mein Studium fionazieren kann…durch die Steuererstattung erhalte ich dann Geld was ich wieder in mein Studium stecken kann….es sind ja nicht nur Studiengebühren die anfallen. Ich kann ja auch nur 4000 E gelten machen obwohl meine tatsächlichen Kosten viel viel höher sind.
    Was nützt es mir denn dann noch die Ausbildungskosten abzusetzen wenn ich sie nicht behalten kann ??? Dann wäre es ja eher sinnvoll diese nicht anzugeben…mein Mann bekommt dann 200 E und gut ist.

  99. motmot

    hallo,

    ich habe mehrere fragen die mir auf der seele brennen und hoffe auf antworten.
    ich bin seit 2008 mit meinem freund zusammen der 2 kinder mit in die beziehung gebracht hat.ich habe auch schon einen sohn.der jüngste von ihm lebt bei uns,genauso wie meiner und jetzt erwarten wir ein gemeinsames kind.für seine tochter muss er 309 euro unterhalt zahlen.sein netto verdienst liegt bei ca 2100 euro.jetzt bin ich aber arbeitslos geworden und beziehe durch die beziehung auch kein harz4.das einzigste geld was ich zur verfügung habe sind die 184 euro kindergeld von meinem sohn.sein erzeuger zahlt kein unterhalt.jetzt ist meine frage ob mein freund weiterhin damit rechnen muss 309 euro für seine tochter zu zahlen oder ob mein sohn das erwartete kind und ich mit in berechnung gezogen werden sodass der unterhalt teilweise gekürzt werden kann.

  100. lissi

    guten morgen zusammen mein anwalt wandert bald aus,soll ich mir einen speziel für familienrecht suchen?mein sohn ist 17 zahle immer noch unterhalt obwohl ich jetzt noch weniger kraft habe,wahr im august in einer schmerzklinik mit neuen diagnosen fibro ,depression usw,jetzt hat mein sohn einen schweren mopedunfall gehabt.ich weis nicht mal ob er wieder lafen kann.mein exmann sagt er macht mich jetzt fertig.warum stellen die mich alle so hin als würde ich mich von der arbeit drücken.mit meinen exmann wahr ich 24 jahre zusammen wahr nie arbeiten wegeg ops und kinder.seit 04 minijob beim artzt jetzt verurteilt zu 250eu unterhalt.was kann tun um meine leistungsfähigkeit zu prüfen.brauch mich auch nicht krankmelden da ich sowieso kein lohn bezahlt bekomme,nur das was ich arbeite.währe nett wen sie mir weiterhelfen können

  101. Bubby

    Hallo Herr Wehl,

    mein Sohn, der 2000 geboren ist lebt bei seinem Vater. Wir haben uns 2004 getrennt. Seit 3 Semestern studiere ich und bin seit 6 Monaten verheiratet – mein Mann verdient das Geld.
    Nun will der Kindesvater plötzlich von mir den Kindesunterhalt haben. Da er arbeitet, hat er eigentlich genug Geld. Würde jetzt das Geld meines Mannes entgegen seinem Einkommen verrechnet? Mein Anwalt sagte, dass er Recht auf Unterhaltszahlungen hätte und ich den Mindestunterhalt zahlen muss. Wer hat denn jetzt Recht? Das OLG oder der Anwalt? Und wo finde ich einen Anwalt der auch diese Urteile verfolgt und kennt?

  102. Susann

    Hallo,
    ich habe ein großes Problem und hoffe das ihr mir etwas weiterhelfen könnt.

    ich bin seit 2007 von dem „vater“ meiner Tochter (*2005) getrennt und er zahlt seit dem monatlich immer 177 € Unterhalt. meine tochter wird im Juli diesen Jahres 6. ist er zu mehr Unterhalt verpflichtet? oder zahlt er jetzt schon zuwenig? er weigert sich aber auch sehr dagegen seine Einkünfte zur Neuberechnung vorzulegen.
    er meinte in der letzten Email nur: “ du bekommst von mir keinen Cent mehr…“

    LG Susann

  103. AnkeX

    Hallo Susann,

    Dein Kind hat derzeit Anspruch auf den Mindestunterhalt i.H.v. 225Euro. Wenn sie 6 Jahre alt ist steigert sich der Mindestunterhalt auf 272Euro.
    Es könnte problematisch sein, wenn dem Vater nach Abzug des Unterhaltes vom bereinigten Netto nicht mal mehr der Selbstbehalt über bleibt.
    Aber das kann man erst feststellen, wenn Dir seine Einkünfte offen gelegt werden.

    Ich würde Dir folgendes empfehlen:
    1. Fordere ihn sofort SCHRIFTLICH auf, unverzüglich mehr Unterhalt (entsprechend der Düsseldorfer Tabelle) zu zahlen. Denn dann hast Du ab dem sofort Anspruch auf die erhöhten Zahlungen und er muss ggf. die Fehlbeträge nachzahlen, auch wenn er erst später dazu verpflichtet wird.

    2. Wende Dich sofort ans Jugendamt und lass Dich da beraten. Auch über eine Beistandsschaft für Dein Kind.

    Und alles zackzack 😉

    Viele Grüße
    Anke

  104. Susann

    @ AnkeX

    danke für den Tip, genau das gleiche hat mir meine Schwägerin auch gesagt, ich denke er ist nur frustriert weil er überhaupt zahlen muss. er zeigt auch sehr wenig interesse an seinem Kind aber das liegt daran das seine neue Frau (s)einen gewünschten Sohn mit in die neue Beziehung gebracht hat, und das lässt er (unbewusst) sein leibliches Kind spüren.
    ich habe nächste Wochen einen Termin auf dem Jugendamt bekommen, mal sehen was da raus kommt. das er nachzahlen muss, habe ich schon fast gedacht, weil er ja ab Dezember 2007 sozusagen Unterhaltspflichtig ist und nur 177€ zahlt weil die es damals so errechnet haben.

    Schriftlich aufgefordert habe ich ihn bereits mehrmals aber, das interssiert ihn nicht. er weigert sich sogar seine einkünfte offen zu legen.

    naja ich nenne das verletzter Stolz, mehr nicht

    ich danke jedenfalls schon mal für die hilfreichen Antwort.

    LG Susann

  105. Regine

    Guten Tag Herr van der Wehl,

    Ich verdiene ca 3 mal so viel wie mein ex. Ich arbeite 40 Stunden pro woche als Wissenschaftlerin. Er schlägt sich so als Tanzlehrer durch. Unsere beiden gemeinsamen Kinder (3 und 6 Jahre alt) wohnen bei mir. Ich habe einen Unterhaltstitel für beide, über den Mindestsatz nach der Düssldorfer Tabelle. Nun hat mein Ex angekündigt er wolle keinen Unterhalt mehr zahlen da ich mehr als doppelt so viel verdiene wie er. Was meinen sie, kommt er damit durch? Berücksichtigen Gerichte da nur den Verdienst, oder auch die Frage wie viel zeit man braucht um das Geld zu verdienen. Ich arbeite wohl auch ca 3-4 mal so lange wie mein ex.

    mit bestem Dank, Regine

  106. RA Thomas von der Wehl

    @ regine

    das beschriebene Urteil des OLG ist ein Einzelfall geblieben und wird ohnehin nicht von allen Familiengerichten angewandt. Natürlich wird bei dem Unterhaltsschuldner geprüft, ob er alle Verdienstmöglichkeiten ausnutzt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird er sich nicht darauf berufen können, dass der betreuende Elternteil mehr als doppelt soviel verdient wie der barunterhaltspflichtige Elternteil. Zudem haben sie einen Unterhaltstitel und der Kindesvater muss mit einer Abänderungsklage versuchen, diesen Unterhaltstitel aus der Welt zu schaffen. Solange er dies nicht erreicht hat, können Sie dem Unterhalt notfalls vollstrecken lassen. Den Prozess um die Abänderung würde ich aufnehmen.

    Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    info@vonderwehl.de
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