Abänderung Versorgungsausgleich (Quelle: Büro Glockner)
Rainer Glockner, der Papst im Versorgung Ausgleichs Recht, schreibt in seiner letzten Rundmail an die interessierte Anwaltschaft:
Zitat:
Nach § 51 Abs. 3 VersAusglG kommt die Abänderung einer Entscheidung nach altem Recht dann in Betracht, wenn in dieser Entscheidung ein Anrecht durch Barwertbildung umÂgerechnet wurde und eine Vergleichsberechnung nach neuem Recht zu einem wesentÂliÂchen Wertunterschied führt. In einem solchen Fall erfolgt auf Antrag eine Berechnung nach neuem Recht, wenn kein zusätzlicher schuldrechtlicher Restausgleich geltend geÂmacht werden kann (§ 51 Abs. 4 VersAusglG).
Augrund der Regelung des § 51 Abs. 3 VersAusglG können insbesondere bei denjenigen beÂrufsständischen Anrechten, die durch Barwertbildung bzw. mit Hilfe des DeckungsÂkaÂpiÂtals in ein dynamisches Anrecht umgerechnet wurden, erhebliche zusätzliche AusÂgleichsÂanÂsprüche durch den berechtigten Ehegatten realisiert werden. Hierzu zwei Beispiele aus dem Jahr 2003″
Glockner bringt dann 2 Beispiele:
Beispiel 1
a) Ehezeitanteil : EUR 1.577,29 mtl.
b) Durch Barwertbildung
umgerechneter Ehezeitanteil : EUR 850,14 mtl.
c) Aktualisierter umgerechneter
Ehezeitanteil (2009) : EUR 894,19 mtl.
d) Differenzbetrag a) ./. c) : EUR 683,10 mtl.
e) Zusätzlicher Ausgleichsanspruch
des Berechtigten per 2009 : EUR 683,10 : 2
: EUR 341,55 mtl.
Beispiel 2
a) Ehezeitanteil : EUR 3.060,72 mtl.
b) Durch Barwertbildung
umgerechneter Ehezeitanteil : EUR 1.814,67 mtl.
c) Aktualisierter umgerechneter
Ehezeitanteil (2009) : EUR 1.908,70 mtl.
d) Differenzbetrag a) ./. c) : EUR 1.152,02 mtl.
e) Zusätzlicher Ausgleichsanspruch
des Berechtigten per 2009 : EUR 1.152,02 : 2
: EUR 576,01 mtl.
Hinweis: Die Wesentlichkeitsgrenze von 2 % der Bezugsgröße (2009) wird in beiden Fällen weit überÂschritÂten.
Zitatende
Diese Hinweise von Herrn Glockner können sicherlich bei einigen Ausgleichsberechtigten zu „Weihnachtsgeschenken“ führen und bei den Ausgleichsverpflichteten zu massivem Frust.
Ob eine solche Rückwirkung für abgeschlossene Scheidungsverfahren wirklich sinnvoll ist, soll jeder selbst beurteilen. Ich habe zumindest meine Zweifel.
Die Online Scheidung mit ehescheidung24
– schnell
– kostengünstig
– online
– durch hochspezialisierten Fachanwalt
Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner
Am 9. Dezember 2010 um 09:21 Uhr
Lebe seit 09 in Trennung Stichtag Versorgungsausgleich 31.7.09 Bekomme nun Post das meine Zusatzversorgungen wegen Gesetzesänderung auf 2 Verträge wegen bevorstehender Scheidung umgestellt werden.
Das kann ja irgendwo nicht rechtens sein!
1 Stichtag 31.07 also vor Gesetzesänderung
2 Sehe ich das als Willkür und Rechtsbeugung
da das Gesetz ja erst zum 09/09 greift
Wie ist so etwas möglich??
Am 9. Dezember 2010 um 10:26 Uhr
@ ratlos
vollständig verstehe ich den Sachverhalt nicht, vermute aber, dass hier § 48 Abs. 3 VersorgungsausgleichsG eine Rolle spielt.
Danach ist im Verfahren, in denen am 31.8.2010 noch keine Entscheidung über die Scheidung und den Versorgungsausgleich ergangen ist, das neue Recht für den Versorgungsausgleich anzuwenden.
Die Online Scheidung mit ehescheidung24
– schnell
– kostengünstig
– online
– durch hochspezialisierten Fachanwalt
Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner
Am 9. Dezember 2010 um 10:37 Uhr
Ja das habe ich nach Rücksprache ZVK auch erfahren.
Soviel zu Fachanwalt und naja ich verstehe es alles nicht mehr über 18 Monate.
Danke
Am 9. Dezember 2010 um 10:52 Uhr
Danke für die Info.
Obwohl das lächerlich ist da die Gegenseite andauernd zieht Trauma usw.
Die noch lässt mich mit Kindern sitzen und wird belohnt!
Hier passt der Satz:
ICH GLAUBE EHER AN DIE UNSCHULD EINER HURE.ALS AN DIE GERECHTIGKEIT DER GERICHTE:
Ich verliere das Vertrauen in diesen angeblichen Rechtsstaat.
MFG
Am 18. Februar 2011 um 13:14 Uhr
Die auf ein einzelnes Anrecht oder einen Teil der Anrechte beschränkte Teilanfechtung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist zulässig, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung der sonstigen Anrechte zwingend erfordern.
OLG Nürnberg (7 UF 1473/10)
Stand: 12.01.2011
Am 6. Juli 2011 um 23:51 Uhr
ich bin seit 2003 Januar geschieden.
Kann ich nach dem neuen Gesetz bei dem Familiengericht oder wo anders BfA auf eine neue Berechnung für den Versorgungsausgleich bestehen ?
Zu mal mein Exmann damals seine Betriebsrente im Formular nicht angekreuzt hatte.
MfG
Am 8. Juli 2011 um 09:30 Uhr
@ mona
anhand ihrer Schilderung kann ich keine abschließende Antwort geben. Bitte befragen Sie den Anwalt, der ihre Scheidung damals betreut hat.
Die Online Scheidung mit ehescheidung24
– schnell
– kostengünstig
– online
– durch hochspezialisierten Fachanwalt
Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner
Am 8. Januar 2012 um 13:28 Uhr
können Sie mir Auskunft darüber geben, ab wann nach einem rechtskräftigen Urteil zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Verjährung eintritt?
Mein Scheidungsurteil zum Versorgungsausgleich wurde im Januar 2000 rechtskräftig; meine Altersrente wird erst 2020 zugeteilt. Gibt es so etwas wie einen „Vertrauensschutz“? Anderenfalls rechne ich bei einer Neubewertung mit deutlich höheren Rentenzahlungen zugunsten der Ex-Ehefrau.
Am 9. Januar 2012 um 10:59 Uhr
@ wiemer
eine Verjährung gibt es in diesem Bereich nicht. Es ist durchaus denkbar, dass bei einer Neuberechnung ein höherer Anteil herauskommt.
RA Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht
info@vonderwehl.de
0431 – 911 16
Am 30. Mai 2012 um 07:40 Uhr
Scheidung war 2001. Muss über 120 DM an Ex-Mann zahlen. Könnte bei einer Neuberechnung ein anderer Betrag herauskommen? Versuche gerade, das OLG Hamm von einer Abänderung wegen Nichtzahlung Kindesunterhalt und Nichtvorsorge eig. Rente des Ex-Mannes zu überzeugen. Der Richter lehnte meinen Antrag bereits ab.
Am 22. Januar 2013 um 14:36 Uhr
Versorgungsausgleich: Geltendmachung einer “vergessenen†Anwartschaft – OLG Oldenburg vom 20.09.2012 – Az. 14 UF 96/12
Am 6. Dezember 2013 um 11:39 Uhr
Wir sind noch nicht geschieden, sind seit 30 Jahre verheiratet und haben einen Ehevertrag. In dem Trennungsjahr hat er die private Rentenversicherung aufgelöst und das Geld beiseite geschafft. Ich war die ganzen Jahre zu Hause und habe die Kinder erzogen und kaum Rentenanteile erworben. Da er selbstständig war haben wir alles in die private Rente gesteckt und nun ist alles weg. Ist das rechtens und gilt der § 29, das Versorgungsausgleichsgesetz auch während der Zeit der Trennung? An wen kann ich mich wenden? Wer hilft mir?
Am 6. Dezember 2013 um 11:41 Uhr
So jetzt mit der richtigen Mailadresse.
Wir sind noch nicht geschieden, sind seit 30 Jahre verheiratet und haben einen Ehevertrag. In dem Trennungsjahr hat er die private Rentenversicherung aufgelöst und das Geld beiseite geschafft. Ich war die ganzen Jahre zu Hause und habe die Kinder erzogen und kaum Rentenanteile erworben. Da er selbstständig war haben wir alles in die private Rente gesteckt und nun ist alles weg. Ist das rechtens und gilt der § 29, das Versorgungsausgleichsgesetz auch während der Zeit der Trennung? An wen kann ich mich wenden? Wer hilft mir?