Probleme bei notariellen Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
Seit dem 1. September 2009 gilt ein neues Gesetz zum Versorgungsausgleich. Insbesondere neu geregelt wurden die Voraussetzungen und die Möglichkeiten der Eheleute, eine notarielle Vereinbarung zum Versorgungsausgleich zu schließen. Die Möglichkeiten wurden wesentlich erweitert und der Wille des Gesetzgebers war es, die Gestaltungsmöglichkeiten für die Eheleute zu erweitern und zu liberalisieren.
Im Moment stelle ich fest, dass viele Familiengerichte daraus das Gegenteil machen.
Bislang war es nach der Rechtslage vor dem 1. September 2009 so, dass ein notarieller Ehevertrag, der den Ausschluss des Versorgungsausgleiches vorsah, dann unwirksam war, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Notarvertrages der Scheidungsantrag gestellt wurde. In diesem Falle musste das Familiengericht dem Ausschluss des Versorgungsausgleiches zustimmen. Die Zustimmungsverpflichtung ist mit dem neuen Gesetz ab 1. September 2009 abgeschafft worden. Auch die Jahresfrist des alten § 1408 BGB wurde abgeschafft.
Somit gingen ich und viele meiner Anwaltskollegen davon aus, dass nach dem 1. September 2009 ein Ehevertrag, der den Ausschluss des Versorgungsausgleiches vorsah, zwanglos zu einer schnellen Scheidung führen würde. Da habe ich mich getäuscht.
In dem neuen Gesetz zum Versorgungsausgleich heißt es:
„
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
§ 8
Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen
(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.
Den Abs. 1 des § 8 legen die Familiengerichte – jedenfalls hier uns im Norden, offenbar aufgrund einer gemeinsam erlebten Fortbildungsveranstaltung – dahingehend aus, dass das Familiengericht in jedem Falle, in dem ein Ehevertrag den Ausschluss des Versorgungsausgleiches vorsieht, diesen Ausschluss auf seinen Inhalt und seine Wirksamkeit hin überprüfen muss. Dazu verlangen die Gerichte, dass alle Auskünfte zum Versorgungsausgleich erteilt werden und praktisch der Versorgungsausgleich rechnerisch durchgeführt werden muss. Erst dann wollen die Familienrichter beurteilen können, ob der Ausschluss wirksam ist oder nicht.
In der Konsequenz verlängert dies ein Scheidungsverfahren ganz erheblich. Es gibt zwar die Möglichkeit des §140 FamFG, wonach 3 Monate nach Zustellung des Scheidungsantrags beiderseitig ein Antrag auf Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich gestellt werden kann, aber selbst dieser Paragraph ist bei vielen Familienrichtern (wie mir gestern telefonisch bestätigt wurde) noch nicht wirklich bekannt.
Ich persönlich halte dieses Vorgehen der Familiengerichte für falsch. Die Ausübungs- und Inhaltskontrolle eines Ehevertrages hatte ein Familiengericht schon immer, auch vor der Gesetzesänderung ab dem 1. September 2009. Insofern hat sich nichts geändert.
Leider wurde die bislang auch geltende Selbstverständlichkeiten, dass nämlich eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich einer Ausübungs- und Inhaltskontrolle standhalten muss, in das Gesetz ausdrücklich mitaufgenommen (ich halte das für überflüssig) und dies veranlasst die Richterschaft zu diesem restriktiven Vorgehen.
Ich hoffe, demnächst eine Entscheidung eines Familiengerichts zu haben, die vor dem OLG überprüfbar ist.
Sollten Kollegen dazu bereits Erfahrungen haben, wäre ich für Informationen, die ich auch gern veröffentliche, dankbar.
Noch ein Hinweis an die beurkundenden Notare:
es ist zwingend erforderlich, im notariellen Vertrag umfangreiche Informationen dazu zu geben, warum die Eheleute den Ausschluss des Versorgungsausgleiches vereinbart haben. Dazu sind die ehelichen Verhältnisse hinsichtlich Einkommen, Altersversorgung usw. darzulegen. Nur dann steht die Chance, dass ein solcher Ehevertrag ohne tiefergehende Prüfung vom Familiengericht standhält.
weiterführend: wie kann der Ausschluss des Versorgungsausgleiches vereinbart werden, wenn ein Ehepartner im Ausland lebt, klicken Sie hier
NOTARVERTRAG mit AUSLANDSBEZUG
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Am 9. September 2010 um 15:37 Uhr
Hallo zusammen,
ich bin neu hier und würde mich über Hilfe freuen.
meine Freundin hat bei der Trennung von ihrem Mann bei dessen Rechtsanwalt unterschrieben, dass sie auf die Rentenpunkte verzichten wird.
Der Mann will sich jetzt nach 6 Jahren der Trennung scheiden lassen. Es stellte sich nun heraus, dass sie mit dieser Unterschrift auch auf die Rentenpunkte verzichtet hat, die während der Ehezeit angelaufen sind. Ist das rechtens? Meine Freundin ist finanziell sehr schlecht gestellt und es wäre dramatisch für sie, wenn ihr die Rentenpunkte aus der Ehezeit verloren gingen.
Vielen Dank schon eimal
Am 9. September 2010 um 18:04 Uhr
@ christine
bitte keine vollständigen Namen nennen. Sie finden sich sonst mit ihrem Namen ganz schnell bei Google wieder.
Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich wäre nur wirksam, wenn dieser Verzicht notariell gemacht wurde. Wenn es nur eine privatschriftliche Vereinbarung ist, ist diese Vereinbarung unwirksam.
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Am 30. Oktober 2010 um 09:17 Uhr
an jemanden, der Bescheid weis.
Wir haben 1994, einen Tag vor meinem Rentenbeginn geheiratet. Ehefrau war noch berufstätig und ist seit 2002 Rentnerin. Wir wollen uns jetzt einvernehmlich scheiden lassen und auf jeden gegenseitigen Anspruch verzichten.
Geht das ? -Und wie ?
Vielen Dank für entsprechende Antwort.
Peter
Am 4. November 2010 um 19:30 Uhr
Hallo,
ich steh vor der Scheidung – einvernehmlich bei einem gemeinsamen RA, die Vorbereitung durch das Familiengericht beim AG für den Versorgungsausgleich laufen. Es wurde lediglich bei einem Rententräger nach dem Konto/Versicherungsverlauf gefragt. Ich hatte aber im Fragebogen an das Familiengericht eindeutig erklärt dass ich auch auf eine Zusatzversorgung Anspruch habe……. Wäre mir ja recht, wenn es ohne die Zusatzversorgung abläuft.
Andererseits hat mein Nochehemann mich gebeten „seine“ Betriebsrente auszuklammern – meine jedoch nicht??? Geht das?
Bin für eine Info dankbar
Am 16. November 2010 um 14:16 Uhr
@ peter
Sie werden auf etwas verzichten und wenn sie dies wollen, müssen Sie mit Ihrer Frau einen notariellen Vertrag schließen. Suchen sie einen Notar auf und lassen sich dort beraten.
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Am 16. November 2010 um 14:18 Uhr
@ renate
der Verzicht, auch der teilweisen Verzicht, auf Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich ist nur mit einer notariellen Vereinbarung möglich. Wenn einfach etwas in den Fragebögen weggelassen wird, kann der Versorgungsausgleich jeder Zeit noch geändert werden.
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Am 18. Januar 2011 um 18:39 Uhr
Hallo!
Eine langjährige Ehe soll nun geschieden werden.
Der eine Teil hat eine nicht unbeachtliche Schuldensumme mit in die Ehe eingebracht. In der Ehe wurde ein enormer Schuldenberg angehäuft (wiederum von dieser Seite), der nach der räumlichen Trennung, einzig und allein von dem anderen Teil getilgt wurde.
Nun soll angeblich nur der Teil anrechnenbar sein, der innerhalb der letzten drei Jahre getilgt wurde??? Stimmt das???
Vielen Dank
Am 19. Januar 2011 um 11:52 Uhr
@ katharina
die Frage passt nicht zu diesem Thema.
Die bei Eingehung der Ehe vorhandenen und inzwischen getilgten Schulden des einen Ehepartners, sind Zugewinn. Es gibt seit der großen Reform des Familienrechtes jetzt auch negatives Anfangsvermögen.
Die in der Ehezeit gemachten und von einem Ehepartner getilgten Schulden sind über den Gesamtschuldnerausgleich zu regulieren. Hier kommt möglicherweise eine dreijährige Verjährungsfrist ins Spiel und die kann ich nicht abschließend beurteilen.
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Am 26. Januar 2011 um 13:13 Uhr
[…] Allerdings hat das Familiengericht ein eigenes Prüfungsrecht. Das Familiengericht muss überprüfen, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleiches einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält. Der Versorgungsausgleich gehört zum so genannten Kernbereich des Familienrechtes und kann von den Eheleuten nicht beliebig modifiziert werden. Lesen Sie dazu und den möglichen Problemen speziell auch HIER […]
Am 20. Februar 2011 um 21:00 Uhr
Ein Punkt zu dem Thema “ notariell beglaubigter Ehevertrag hinsichtlich der Versorgungsausgleichsansprüchs“ , der mir seit dem ersten Beitrag von 2009 und den letzten Beiträgen von heute nicht klar geworden ist : Muss nun ein solcher Ehevertrag auch heute noch 12 Monate vor der Scheidung inkraft getreten sein, oder kann der auch noch zBsp. 3 Monate vor der Scheidung unterzeichnet werden ?
Am 21. Februar 2011 um 16:34 Uhr
@ jupp
die alte Jahresgrenze für die Wirksamkeit dieser notariellen Verträge gilt nicht mehr. Sie können daher einen solchen Vertrag auch noch nach Einreichung der Scheidung abschließen. Das Gericht wird nur eine Inhalts-und Wirksamkeitskontrolle durchführen. Der Umfang dieser Prüfung wird von den Gerichten allerdings sehr unterschiedlich beurteilt.
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Am 27. Juni 2011 um 17:13 Uhr
Ich würde gerne Heiraten.
Ich bin 44 und meine Partnerin 50J ahre.
Wir haben keine gemeinsamen Kinder.
Mein Einkommen ist ca 4Mal so hoch wie das meiner Partnerin, sie arbeitet Teilzeit, da es ihr zum Leben reicht.
Ich würde auch noch Rente aus einem Pensionsfond und einer Betriebsrente erhalten.
Diese späteren Ansprüche würde ich gerne für den Fall einer Trennung ausschließen um meine Lebensstand beibehalten zu können, bzw. eher in Rente zu gehen.
Besteht die Möglichkeit das sie trotzdem die Witwenrente bekommt, da es sich dabei ja nicht um eine Scheidung handelt.
Am 28. Juni 2011 um 23:21 Uhr
Bin seit 1998 Beamter im Ruhestand auf Grund eier MS Erkrankung. Zwei meiner drei Töchter leben bei mir, für die meine Frau Unterhalt zahlt. Meine Frau hat 8 jahre als Therapeutin in einer Klinik gearbeitet , danach 15 Jahre in der Selbstständigkeit. In dieser Zeit hatte sie sich jedoch nicht Rentenversichert, was sie hätte tun müssen. Mein Anteil wurde für die aktive Beamtenzeit mit 640 Euro berechnet, ihr Anteil aus der Rentenanstalt mit ca . 300 Euro. Meine Frage jetzt, um keinen Versorgungsausgleich zahlen zu müssen, soll ich auf eine rückwirkende Meldung bei der Rentenkasse bestehen, zwecks Nachversicherung? Werden ihre Renten anwartschaften gleich mit meinen verrechnet ? Haben wir noch eine Möglichkeit, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten, da wir uns beide nichts böses wollen, obwohl die Scheidung schon eingereicht wurde. Sie hat sich jetzt wieder im Reha Zentrum einstellen lassen um ihre Rente aufzubessern.
Ich wäre für eine Antwort sehr dankbar
Am 29. Juni 2011 um 14:57 Uhr
@ rudi
es ist nicht einfach, in dieser Situation einen abschließenden Ratschlag zu geben. Sicherlich können Sie versuchen, mit einer notariellen Vereinbarung, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Das Gericht wird dann prüfen, ob es diesen Ausschluss akzeptiert.
Sollten Sie im Versorgungsausgleich Ansprüche abgeben müssen, wird ihre Pension unmittelbar gekürzt.
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Am 29. Juni 2011 um 15:08 Uhr
@ jörg
ich bin mir bei der Antwort unsicher und rate Ihnen, sich bei ihrem Versorgungsträger zu erkundigen.
ohne Gewähr: ich bin der Meinung, der Ausschluss des Versorgungsausgleiches wirkt sich nicht auf den Witwenrentenanspruch aus.
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Am 8. August 2011 um 13:49 Uhr
Bei der notariell erforderlichen Regelung zum Versorgungsausgleichs-Verzicht bin ich noch nicht schlau geworden. Kann sie nun kurz vor der Scheidung bei einem Notar angefertigt werden, sind also 3 Monate „Wartezeit“ ausreichend? Es heisst, dass in dieser Regelung umfangreiche Angaben zum Grund auf den Verzeicht erforderlich sind, damit sie bei der Scheidung Bestand hat – was genau ist damit gemeint? Ist bei einem (einvernehmlichen) gegenseitigen Verzicht trotzdem ein zweiter Anwalt nötig? Dankeschön für die Infos.
Am 5. Januar 2012 um 02:10 Uhr
Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,
ist es gerichtsfest einen Ehevertrag notariell beurkunden zu lassen, bei dem der Versorgungsausgleich nur für die tatsächliche Zeit der Kinderbetreuung durchgeführt wird. Das heißt, der Versorgungsausgleich wird sowohl für die Zeit VOR, als auch für die Zeit NACH der Kinderbetreuung ausgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen und bestem Dank im Voraus
Laura
Am 9. Januar 2012 um 11:11 Uhr
@ laura
absolut geichtsfeste Eheverträge gibt es nicht. Gerade im Versorgungsausgleich hat das Familiengericht bei einem Ehevertrag, der den Versorgungsausgleich regelt, immer ein Mitspracherecht. Das Gericht kann diesen Vertrag einer Inhalts- und Ausübungskontrolle unterziehen. Wie diese Kontrolle ausgeht, kann ich nicht vorhersagen. Grundsätzlich spricht aber nichts dagegen, einen Ehevertrag über den Versorgungsausgleich so zu regeln, wie sie es vorgesehen haben.
RA Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht
info@vonderwehl.de
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Am 13. Juni 2012 um 08:42 Uhr
Nach zwei Jahren Trennung wollen wir uns scheiden lassen. Ich hab zwei Kinder und bin angestellte, mein Mann ist selbständig und hat seine Altersversorgung über lv geplant. Wie kann ein gerechter versorgungsausgleich stattfinden? Wir haben schon den zeitwert aller lv für die Dauer der Ehe (14 Jahre). Und die Berechnung meiner rentenansprüche für den Zeitraum der Ehe. Mein Mann würde mir als Ausgleich einen Teil einer lv, die 2021 ausläuft geben. Macht das Sinn? Kann ich mich darauf einlassen?
Am 31. Dezember 2012 um 22:37 Uhr
Hallo und guten Tag Herr von der Wehl.
Ich bin seit 2007 verheiratet. da ich aus erster ehe viele schulden mitbrachte, wollte ich nicht das meine jetzige frau dafür aufkommen solle. daher haben wir einen notarvertrag ausgehandelt, worin aber auch steht, das ich im falle einer scheidung auf alles verzichte (kein zugewinn, rentenpunkte etc.). Nun kommt es doch zur scheidung. ich war fast immer zu hause, zu anfang wegen ihrem sohn…dann habe ich (bin jetzt 58) keine arbeit gefunden..nur auf 400 euro basis. in der ehezeit schafften wir „uns“ einige dinge, z.b wohnwagen. auch änderten wir unsere steuerklasse zu ihren gunsten.
jetzt meine frage: ich bekomme nirgends mehr eine arbeit, was nicht heisst, das ich es versuche!! kann ich gegen den notarvertrag angehen? den wohnwagen konnten sie sich ja nur mit meiner, wenn auch geringen hilfe, leisten. dazu zählt ja auch, das sie mehr netto bekam auf grund der anderen steuerklasse.
danke im voraus
mfg
richard
Am 27. August 2013 um 13:17 Uhr
Mein Mann und ich, 64 und 65 Jahre alt, haben 2004 geheiratet. 2005 einen Ehevertrag geschlossen, in welchem ich auf ALLES verzichte, Trennungsunterhalt, Unterhalt nach Scheidung, Rentenausgleich, Zugewinn. Er hat eine Erbschaft gemacht.
Mein Mann hat sich einer anderen Frau zugewandt, und mich mit meinem Renteneinkommen in Höhe von 420 Euro sitzen gelassen. Er bezieht eine Pension von 3000,00 Euro. Bei Vertragsunterzeichnung war ich schon arbeitslos. Habe ich Aussicht auf Erfolg bei Anfechtung des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit??
Mit freundlichen Grüssen
Vera
Am 27. August 2013 um 17:25 Uhr
@ vera
ich sehe gewisse Chancen einer Anfechtung des Ehevertrages
Bei Fragen wenden Sie sich an
RA Thomas von der Wehl
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Telefon: 0049 431 91116
Mail: info@vonderwehl.de
http://www.vonderwehl.de
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Am 2. Dezember 2014 um 12:43 Uhr
ich habe eine frage,ich bin 67 jahre alt,und bin seid 2005 geschieden,mein ex Mann bekommt jetzt Rente,aber er hat bei der Rentenstellen leider nicht angegeben das wir geschieden sind!!er hat bis jetzt mir nur die festgesetzten alimente gezahlt,die von Gericht angeortnet wurden,was muss ich tun?um die Rentenanteile zubekommen?